Jahresmehr- und Jahresmindermengen. 9.1 Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne fortlau- fend registrierende ¼-h-Leistungsmessung (Standard-Lastprofilkunden) gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen. 9.2 Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge. Über- schreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermen- ge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung. 9.3 Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt wahlweise nach Ab- lauf des jeweiligen Abrechnungsjahres oder monatlich zwischen Netzbetreiber und Liefe- rant. Die Entscheidung hierüber trifft der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tat- sächlichen Umstände. Die entsprechenden Preisregelungen und Modalitäten ergeben sich aus der Anlage 4 sowie aus der Internetveröffentlichung des Netzbetreibers. 9.4 Die Vertragspartner übermitteln einander bei Vertragsabschluss jeweils einen Erlaubnis- schein für Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Jahresmehr- und Jahresmindermengen. 9.1 Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne fortlau- fend fortlaufend registrierende ¼-h-Leistungsmessung (Standard-Lastprofilkunden) gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber VNB geliefert oder abgenommen.
9.2 Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber VNB dem Lieferanten diese Differenzmenge. Über- schreitet Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermen- geMindermenge), stellt der Netzbetreiber VNB die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.
9.3 Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt wahlweise nach Ab- lauf Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres oder monatlich zwischen Netzbetreiber VNB und Liefe- rantLieferant. Die Entscheidung hierüber trifft der Netzbetreiber VNB unter Berücksichtigung der tat- sächlichen tatsächlichen Umstände. Die entsprechenden Preisregelungen und Modalitäten ergeben sich aus der Anlage 4 sowie aus der Internetveröffentlichung des Netzbetreibers.
9.4 Als einheitlicher Preis für die Jahresmehr- und Jahresmindermengenabrechnung wird der jeweilige monatliche Durchschnittspreis für Ausgleichsenergie des Übertragungsnetzbetreibers festgelegt. Dieser Preis wird auf der Internetseite des Verteilnetzbetreibers veröffentlicht.
9.5 Derzeit erfolgt die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen gegenüber dem Lieferanten in einer separaten Rechnung. Dabei werden die jeweiligen Mehr- und Mindermengen aller Kunden eines Lieferanten berücksichtigt. Die Vertragspartner übermitteln einander in dem jeweiligen Betrachtungsmonat anfallenden Mehr- oder Mindermengen werden saldiert und mit dem für den Monat jeweils geltenden monatlichen Durchschnittspreis multipliziert; die dabei entstehenden Differenzbeträge werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt bzw. vergütet.
9.6 Da bei Vertragsabschluss jeweils einen Erlaubnis- schein dem symmetrischen Preissystem für Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzesden Lieferanten und Netzbetreiber Kostenneutralität zwischen der Abrechung je Lieferant und einer Einzelkundenabrechung besteht, wird zukünftig die Mehr- und Minder- mengenabrechnung je Lieferant gemeinsam mit der Netznutzungsabrechung erstellt. Über den Zeitpunkt der Umstellung dieser Mehr- und Mindermengenabrechnung informiert der Netzbetreiber den Lieferanten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende desjenigen Kalendermonats, für den erstmals eine kundenspezifische Mehr- und Mindermengenabrechnung erfolgen soll.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Jahresmehr- und Jahresmindermengen. 9.1 Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne fortlau- fend registrierende ¼-h-Leistungsmessung (Standard-Lastprofilkunden) gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten prognosti- zierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen.
9.2 Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge. Über- schreitet Ü- berschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermen- geMinder- menge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.
9.3 Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt wahlweise nach Ab- lauf des jeweiligen Abrechnungsjahres oder monatlich zwischen Netzbetreiber und Liefe- rant. Die Entscheidung hierüber trifft der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tat- sächlichen Umstände. Die entsprechenden Preisregelungen und Modalitäten ergeben sich aus der Anlage 4 sowie aus der Internetveröffentlichung des Netzbetreibers.
9.4 Die Vertragspartner übermitteln einander bei Vertragsabschluss jeweils einen Erlaubnis- schein für Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Strom
Jahresmehr- und Jahresmindermengen. 9.1 Jahresmehr- und Jahresmindermengen 8.1 Differenzmengen zwischen der bei Entnahmestellen an der Entnahmestelle ohne fortlau- fend registrierende ¼-h-Leistungsmessung (Standard-Lastprofilkunden) gemessenen oder bzw. auf sonstige Weise ermittelten und über alle Kunden des Lieferanten saldierten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit (Jahresmehr- und Jahresmindermengen) gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder bzw. abgenommen.
9.2 . Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde zu Grunde gelegt wurde wurde, ergibt sich ein positiver Differenzwert (ungewollte MehrmengeMehreinspeisung/-menge). Im umgekehrten Fall liegt ein negativer Differenzwert (ungewollte Mindereinspeisung/-menge) vor.
8.2 Ergibt sich in einem Kalendermonat ein positiver Differenzwert, so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge. Über- schreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde Differenzmenge (ungewollte Mindermen- geMehreinspeisung/-menge), stellt . Für Monate mit negativem Differenzwert wird der Netzbetreiber die Differenzmenge betreffende Menge (ungewollte Mindereinspeisung/ -menge) dem Lieferanten in RechnungRechnung stellen. Die entsprechenden Preise ergeben sich gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx veröffentlichten Preisblättern Netzentgelte Strom.
9.3 8.3 Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen Differenzmengen erfolgt wahlweise nach Ab- lauf Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres oder monatlich zwischen Netzbetreiber und Liefe- rantLieferant. Die Entscheidung hierüber trifft der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tat- sächlichen tatsächlichen Umstände. Die entsprechenden Preisregelungen und Modalitäten ergeben sich aus der Anlage 4 sowie aus der Internetveröffentlichung des Netzbetreibers.
9.4 8.4 Die Einzelheiten bezüglich der Ermittlung von Differenzmengen ergeben sich aus Anlage 1 „Regelungen zur Anwendung von Lastprofilen“.
8.5 Die Vertragspartner übermitteln einander bei Vertragsabschluss jeweils einen Erlaubnis- schein Erlaubnisschein für Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes.
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Samples: Lieferanten Rahmenvertrag Strom
Jahresmehr- und Jahresmindermengen. 9.1 Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne fortlau- fend fortlaufend registrierende ¼-h-Leistungsmessung (Standard-Lastprofilkunden) gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber VNB geliefert oder abgenommen.
9.2 Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber VNB dem Lieferanten diese Differenzmenge. Über- schreitet Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermen- geMindermenge), stellt der Netzbetreiber VNB die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.
9.3 Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt wahlweise nach Ab- lauf Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres oder monatlich zwischen Netzbetreiber VNB und Liefe- rantLieferant. Die Entscheidung hierüber trifft der Netzbetreiber VNB unter Berücksichtigung der tat- sächlichen tatsächlichen Umstände. Die entsprechenden Preisregelungen und Modalitäten ergeben sich aus der Anlage 4 sowie aus der Internetveröffentlichung des Netzbetreibers.
9.4 Als einheitlicher Preis für die Jahresmehr- und Jahresmindermengenabrechnung wird der jeweilige monatliche Durchschnittspreis für Ausgleichsenergie des Übertragungsnetzbetreibers festgelegt. Dieser Preis wird auf der Internetseite des Verteilnetzbetreibers veröffentlicht.
9.5 Derzeit erfolgt die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen gegenüber dem Lieferanten in einer separaten Rechnung. Dabei werden die jeweiligen Mehr- und Mindermengen aller Kunden eines Lieferanten berücksichtigt. Die Vertragspartner übermitteln einander in dem jeweiligen Betrachtungsmonat anfallenden Mehr- oder Mindermengen werden saldiert und mit dem für den Monat jeweils geltenden monatlichen Durchschnittspreis multipliziert; die dabei entstehenden Differenzbeträge werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt bzw. vergütet.
9.6 Da bei Vertragsabschluss jeweils einen Erlaubnis- schein dem symmetrischen Preissystem für Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzesden Lieferanten und Netzbetreiber Kostenneutralität zwischen der Abrechung je Lieferant und einer Einzelkundenabrechung besteht, wird zukünftig die Mehr- und Mindermengenabrechung je Kunde gemeinsam mit der Netznutzungsabrechung erstellt. Über den Zeitpunkt der Umstellung dieser Mehr- Mindermengenabrechung informiert der Netzbetreiber den Lieferanten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende desjenigen Kalendermonats, für den erstmals eine kundenspezifische Mehr- und Mindermengenabrechnung erfolgen soll.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag