Kapazität. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zur wirksamen Durchführung dieses Protokolls in Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem in den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, sowie in Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten sowie bei der Stärkung personeller Mittel und institutioneller Kapazitäten zusammen; diese Zusammenarbeit erfolgt auch über bestehende weltweite, regionale, subregionale und nationale Einrichtungen und Organisationen. In diesem Zusammenhang sollen die Vertragsparteien die Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen einschließlich Nichtregierungsorganisationen und des privaten Sektors erleichtern. (2) Dem Bedarf von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen an finanziellen Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens wird im Hinblick auf den Aufbau und Ausbau von Kapazitäten zur Durchführung dieses Protokolls uneingeschränkt Rechnung getragen. (3) Als Grundlage für geeignete Maßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls sollen Vertragsparteien, die Entwick- lungsländer sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, sowie Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen ihre nationalen kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten durch Selbstbewertungen der nationalen Kapazität feststellen. Dabei sollen diese Vertragsparteien die kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen, wie von diesen festgestellt, unter besonderer Berücksichtigung kapazitätsbezogener Bedürfnisse und Prioritäten der Frauen, unterstützen. (4) Zur Unterstützung der Durchführung dieses Protokolls können sich der Aufbau und Ausbau von Kapazitäten unter anderem auf folgende Schlüsselbereiche richten: a) die Kapazität zur Durchführung dieses Protokolls und zur Einhaltung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen; b) die Kapazität zur Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen; c) die Kapazität zur Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung innerstaatlicher Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischer Maßnahmen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und d) die Kapazität von Staaten zum Ausbau ihrer im Land vorhandenen Forschungskapazitäten, um den Wert ihrer eigenen genetischen Ressourcen zu steigern. (5) Zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 können unter anderem folgende gehören: a) Ausbau der rechtlichen und institutionellen Strukturen; b) Förderung der Gerechtigkeit und Ausgewogenheit in Verhandlungen, beispielsweise durch Schulungen zur Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen; c) Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung; d) Einsatz der besten verfügbaren Kommunikationsmittel und internetgestützten Systeme für mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zusammenhängende Tätigkeiten; e) Entwicklung und Verwendung von Bewertungsmethoden; f) Bioprospektion, damit zusammenhängende Forschung und taxonomische Untersuchungen; Weitergabe von Technologie sowie Infrastruktur und technische Kapazität zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Weitergabe von Technologie; g) Erhöhung des Beitrags der mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zusammenhängenden Tätigkeiten; h) besondere Maßnahmen zur Stärkung der Kapazität der einschlägigen Betroffenen im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile und i) besondere Maßnahmen zur Stärkung der Kapazität der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung der Stärkung der Kapazität der Frauen innerhalb dieser Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem j) Zugang zu genetischen Ressourcen und/oder sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen. (6) Informationen über die nach den Absätzen 1 bis 5 ergriffenen Maßnahmen zum Aufbau und Ausbau von Kapazitäten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sollen an die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile übermittelt werden, um Synergien und die Koordination beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten im Bereich des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile zu fördern.
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Samples: Nagoya Protocol, Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising From Their Utilization
Kapazität. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zur wirksamen Durchführung dieses Protokolls in Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem in den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, sowie in Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten Kapazi- täten sowie bei der Stärkung personeller Mittel und institutioneller Kapazitäten zusammen; diese Zusammenarbeit erfolgt auch über bestehende weltweite, regionaleregio- nale, subregionale und nationale Einrichtungen und Organisationen. In diesem Zusammenhang sollen die Vertragsparteien die Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen einschließlich Nichtregierungsorganisationen einschliesslich Nicht- regierungsorganisationen und des privaten Sektors erleichtern.
(2) Dem Bedarf von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen an finanziellen Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens Überein- kommens wird im Hinblick auf den Aufbau und Ausbau von Kapazitäten zur Durchführung Durch- führung dieses Protokolls uneingeschränkt Rechnung getragen.
(3) Als Grundlage für geeignete Maßnahmen Massnahmen zur Durchführung dieses Protokolls sollen Vertragsparteien, die Entwick- lungsländer Entwicklungsländer sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, sowie Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen ihre nationalen kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten durch Selbstbewertungen der nationalen Kapazität feststellen. Dabei sollen diese Vertragsparteien die kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen, wie von diesen festgestellt, unter besonderer Berücksichtigung kapazitätsbezogener kapazi- tätsbezogener Bedürfnisse und Prioritäten der Frauen, unterstützen.
(4) Zur Unterstützung der Durchführung dieses Protokolls können sich der Aufbau und Ausbau von Kapazitäten unter anderem auf folgende Schlüsselbereiche richten:
a) die Kapazität zur Durchführung dieses Protokolls und zur Einhaltung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen;
b) die Kapazität zur Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen;
c) die Kapazität zur Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung innerstaatlicher innerstaat- licher Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischer Maßnahmen Massnahmen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und
d) die Kapazität von Staaten zum Ausbau ihrer im Land vorhandenen ForschungskapazitätenFor- schungskapazitäten, um den Wert ihrer eigenen genetischen Ressourcen zu steigern.
(5) Zu den Maßnahmen Massnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 1–4 können unter anderem folgende gehören:
a) Ausbau der rechtlichen und institutionellen Strukturen;
b) Förderung der Gerechtigkeit und Ausgewogenheit in Verhandlungen, beispielsweise bei- spielsweise durch Schulungen zur Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen;
c) Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung;
d) Einsatz der besten verfügbaren Kommunikationsmittel und internetgestützten internetgestütz- ten Systeme für mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zusammenhängende zusam- menhängende Tätigkeiten;
e) Entwicklung und Verwendung von Bewertungsmethoden;
f) Bioprospektion, damit zusammenhängende Forschung und taxonomische Untersuchungen; ;
g) Weitergabe von Technologie sowie Infrastruktur und technische Kapazität zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Weitergabe von Technologie;
gh) Erhöhung des Beitrags der mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zusammenhängenden Tätigkeiten;
hi) besondere Maßnahmen Massnahmen zur Stärkung der Kapazität der einschlägigen Betroffenen im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile und
ij) besondere Maßnahmen Massnahmen zur Stärkung der Kapazität der indigenen und ortsansässigen orts- ansässigen Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung der Stärkung der Kapazität der Frauen innerhalb dieser Gemeinschaften im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem
j) dem Zugang zu genetischen Ressourcen und/oder sich auf genetische geneti- sche Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen.
(6) Informationen über die nach den Absätzen 1 bis 5 1–5 ergriffenen Maßnahmen Massnahmen zum Aufbau und Ausbau von Kapazitäten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sollen an die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile Vor- teile übermittelt werden, um Synergien und die Koordination beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten im Bereich des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile zu fördern.
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Samples: Protokoll Von Nagoya
Kapazität. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zur wirksamen Durchführung dieses Protokolls in Vertragsparteien, die Entwicklungsländer Entwicklungs länder sind, vor allem in den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, sowie in Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten sowie bei der Stärkung personeller Mittel und institutioneller Kapazitäten zusammen; diese Zusammenarbeit erfolgt auch über bestehende weltweitewelt weite, regionale, subregionale und nationale Einrichtungen und Organisationen. In diesem Zusammenhang sollen die Vertragsparteien die Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen einschließlich ein schließlich Nichtregierungsorganisationen und des privaten Sektors erleichtern.
(2) Dem Bedarf von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten entwickel ten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen an finanziellen Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens wird im Hinblick auf den Aufbau und Ausbau von Kapazitäten zur Durchführung dieses Protokolls uneingeschränkt Rechnung getragen.
(3) Als Grundlage für geeignete Maßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls sollen Vertragsparteien, die Entwick- Entwick lungsländer sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, sowie Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen ihre nationalen kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten durch Selbstbewertungen der nationalen Kapazität feststellen. Dabei sollen diese Vertragsparteien die kapazitätsbezogenen Bedürfnisse Be dürfnisse und Prioritäten der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen, wie von diesen festgestellt, unter besonderer Berücksichtigung kapazitätsbezogener Bedürfnisse und Prioritäten der Frauen, unterstützen.
(4) Zur Unterstützung der Durchführung dieses Protokolls können sich der Aufbau und Ausbau von Kapazitäten unter anderem auf folgende Schlüsselbereiche richten:
a) die Kapazität zur Durchführung dieses Protokolls und zur Einhaltung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen;
b) die Kapazität zur Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen;
c) die Kapazität zur Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung innerstaatlicher Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischer Maßnahmen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und
d) die Kapazität von Staaten zum Ausbau ihrer im Land vorhandenen Forschungskapazitäten, um den Wert ihrer eigenen genetischen Ressourcen zu steigern.
(5) Zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 können unter anderem folgende gehören:
a) Ausbau der rechtlichen und institutionellen Strukturen;
b) Förderung der Gerechtigkeit und Ausgewogenheit in Verhandlungen, beispielsweise durch Schulungen zur Aushandlung Aushand lung einvernehmlich festgelegter Bedingungen;
c) Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung;
d) Einsatz der besten verfügbaren Kommunikationsmittel und internetgestützten Systeme für mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zusammenhängende Tätigkeiten;
e) Entwicklung und Verwendung von Bewertungsmethoden;
f) Bioprospektion, damit zusammenhängende Forschung und taxonomische Untersuchungen; ;
g) Weitergabe von Technologie sowie Infrastruktur und technische Kapazität zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Weitergabe von Technologie;
gh) Erhöhung des Beitrags der mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zusammenhängenden Tätigkeiten;
hi) besondere Maßnahmen zur Stärkung der Kapazität der einschlägigen Betroffenen im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile und
ij) besondere Maßnahmen zur Stärkung der Kapazität der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung der Stärkung der Kapazität der Frauen innerhalb dieser Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem
j) dem Zugang zu genetischen Ressourcen und/oder sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen.
(6) Informationen über die nach den Absätzen 1 bis 5 ergriffenen Maßnahmen zum Aufbau und Ausbau von Kapazitäten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sollen an die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile übermittelt werden, um Synergien und die Koordination beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten im Bereich des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile zu fördern.
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Kapazität. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zur wirksamen Durchführung dieses Protokolls in VertragsparteienVer- tragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem in den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, sowie in Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten sowie bei der Stärkung personeller per- soneller Mittel und institutioneller Kapazitäten zusammen; diese Zusammenarbeit erfolgt auch über bestehende weltweite, regionale, subregionale und nationale Einrichtungen und Organisationen. In diesem Zusammenhang sollen die Vertragsparteien die Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen einschließlich Nichtregierungsorganisationen und des privaten Sektors erleichtern.
(2) Dem Bedarf von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie der Vertragsparteien Vertragspar- teien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen an finanziellen Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens wird im Hinblick auf den Aufbau und Ausbau von Kapazitäten zur Durchführung dieses Protokolls uneingeschränkt Rechnung getragen.
(3) Als Grundlage für geeignete Maßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls sollen Vertragsparteien, die Entwick- lungsländer Entwicklungsländer sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, sowie Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen ihre nationalen kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten durch Selbstbewertungen der nationalen Kapazität feststellen. Dabei sollen diese Vertragsparteien die kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen, wie von diesen festgestellt, unter besonderer Berücksichtigung kapazitätsbezogener Bedürfnisse und Prioritäten der Frauen, unterstützen.
(4) Zur Unterstützung der Durchführung dieses Protokolls können sich der Aufbau und Ausbau von Kapazitäten unter anderem auf folgende Schlüsselbereiche richten:
a) die Kapazität zur Durchführung dieses Protokolls und zur Einhaltung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen;
b) die Kapazität zur Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen;
c) die Kapazität zur Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung innerstaatlicher innerstaatli- cher Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischer Maßnahmen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und
d) die Kapazität von Staaten zum Ausbau ihrer im Land vorhandenen ForschungskapazitätenForschungs- kapazitäten, um den Wert ihrer eigenen genetischen Ressourcen zu steigern.
(5) Zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 können unter anderem folgende gehörengehö- ren:
a) Ausbau der rechtlichen und institutionellen Strukturen;
b) Förderung der Gerechtigkeit und Ausgewogenheit in Verhandlungen, beispielsweise bei- spielsweise durch Schulungen zur Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen;
c) Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung;
d) Einsatz der besten verfügbaren Kommunikationsmittel und internetgestützten Systeme für mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zusammenhängende zusammen- hängende Tätigkeiten;
e) Entwicklung und Verwendung von Bewertungsmethoden;
f) Bioprospektion, damit zusammenhängende Forschung und taxonomische Untersuchungen; ;
g) Weitergabe von Technologie sowie Infrastruktur und technische Kapazität zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Weitergabe von Technologie;
gh) Erhöhung des Beitrags der mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zusammenhängenden Tätigkeiten;
hi) besondere Maßnahmen zur Stärkung der Kapazität der einschlägigen Betroffenen im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile Vor- teile und
ij) besondere Maßnahmen zur Stärkung der Kapazität der indigenen und ortsansässigen ortsan- sässigen Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung der Stärkung der Kapazität der Frauen innerhalb dieser Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem
j) dem Zugang zu genetischen Ressourcen und/oder sich auf genetische Ressourcen Res- sourcen beziehendem traditionellem Wissen.
(6) Informationen über die nach den Absätzen 1 bis 5 ergriffenen Maßnahmen zum Aufbau Auf- bau und Ausbau von Kapazitäten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sollen an die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile übermittelt werden, um Synergien und die Koordination beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten im Bereich des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile zu fördern.
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Samples: Protokoll Von Nagoya Über Den Zugang Zu Genetischen Ressourcen