Kein Verstoß gegen Anti-Korruptionsgesetze Musterklauseln

Kein Verstoß gegen Anti-Korruptionsgesetze. Der Auftragnehmer verpflichtet sich keine Zahlungen, einschließlich Kick-Back-Zahlungen, sowie keine Geschenke oder sonstige Vorteile einem Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten sowie deren Angehörige, einer politischen Partei oder deren Repräsentanten oder Vertreter eines staatlichen Unternehmens als Gegenleistung für eine rechtswidrige oder unlautere Beeinflussung des Geschäftsverkehrs oder zur Sicherung eines unangemessenen Geschäftsvorteils anzubieten, zu versprechen, zu gewähren oder zuzulassen oder bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages keine sonstigen Handlungen vorzunehmen, zu veranlassen oder zuzulassen, die dazu führen können, dass Allianz oder ein mit Allianz verbundenes Unternehmen anwendbare Gesetze oder Vorschriften verletzt, welche der Bekämpfung der Korruption dienen, einschließlich, sofern einschlägig, dem United States Foreign Corrupt Practices Act von 1977 und dem UK Bribery Act von 2010 in der jeweils geltenden Fassung. Der Auftragnehmer hat die Allianz alle im Zusammenhang mit der Vergabe dieses Vertrages geleisteten, noch zu leistenden oder beabsichtigten Zahlungen an Versicherungsvertreter, Makler oder sonstige Vermittler offenzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, schriftliche Monatsberichte über alle für die Allianz oder mit der Allianz verbundenen Unternehmen erbrachte Tätigkeiten zu übermitteln. Die Monatsberichte müssen enthalten: politischen Partei oder Vertreter eines staatlichen Unternehmens geleistet wurden, und - eine Abrechnung aller bei der Durchführung dieses Vertrages angefallenen Kosten, einschließlich aller im Zusammenhang mit diesem Vertrag geleisteten, noch zu leistenden oder beabsichtigten Zahlungen an Versicherungsvertreter, Makler oder sonstige Vermittler.

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  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.