Keine Diskriminierung bei der Beschäftigung Musterklauseln

Keine Diskriminierung bei der Beschäftigung. Es ist für Chancengleichheit und Gleichbehandlung zu sorgen, ungeachtet der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der Nationalität, der sozialen Herkunft oder anderer Unterscheidungsmerkmale (ILO-Übereinkommen 100 und 111).
Keine Diskriminierung bei der Beschäftigung. (Relevante ILO Übereinkommen: 10011, 11112 und 18313 sowie Artikel 68 des Übereinkommens 10214; relevante ILO Empfehlungen: Nr. 9015 und Nr. 11116) Die Auswahl der an der Herstellung der WAREN beteiligten ArbeitnehmerInnen hat frei von Diskriminierung zu erfolgen. Die an der Herstellung der WAREN beteiligten ArbeitnehmerInnen dürfen nicht diskriminiert werden. 6.1. Beispielhafte Verletzungen sind u.a.: 6.1.1. Eine Einstellungspolitik, in der sich eine diskriminierende Bevorzugung ausdrückt. 6.1.2. Diskriminierung bei Entscheidungen über: Einstellung, Arbeitsbedingungen, Bezahlung, Sozialleistungen, Karrierechancen, Zugang zu Schulungen, Ruhestand, Kündigung oder sonstige Aspekte des Arbeitsverhältnisses. 6.1.3. Diskriminierende Schikanierung von ArbeitnehmerInnen, einschließlich sexuelle Belästigung. 6.1.4. Von einer Arbeitnehmerin zu fordern, einen Schwangerschaftstest zu machen oder Verhütungsmittel zu verwenden. 11 Ü 100 -- Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100), (in Kraft getreten am 23. Mai 1953), vgl. xxxx://xxx.xxx.xxx/xxx/xxxxxxx/xx/x?x=XXXXXXXXXX:00000:0::XX::X00000_XXX_XXXX:X000 12 Ü 111 -- Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958 (Nr. 111), Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (in Kraft getreten am 15. Juni 1960), vgl. xxxx://xxx.xxx.xxx/xxx/xxxxxxx/xx/x?x=XXXXXXXXXX:00000:0::XX::X00000_XXX_XXXX:X000 13 Ü 183 -- Übereinkommen über den Mutterschutz, 2000 (Nr. 183), Übereinkommen über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung), 1952 (in Kraft getreten am 7. Februar 2002), xxx.xxx.xxx/xxx/xxxxxxx/xx/x?x=XXXXXXXXXX:00000:0::XX::X00000_XXX_XXXX:X000 14 Ü 102 -- Übereinkommen zur Sozialen Sicherheit (Mindestnormen), 1952 (Nr. 102), Übereinkommen über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (in Kraft getreten am 27. April 1955), vgl. xxxx://xxx.xxx.xxx/xxx/xxxxxxx/xx/x?x=XXXXXXXXXX:00000:0::XX::X00000_XXX_XXXX:X000 15 E 90 -- Gleichheit des Entgelts, Empfehlung, 1951 (Nr. 90), Empfehlung betreffend die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, xxxx://xxx.xxx.xxx/xxx/xxxxxxx/xx/x?x=XXXXXXXXXX:00000:0::XX::X00000_XXX_XXXX:X000 16 E 111 -- Empfehlung betreffend die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf 1958 (Nr. 111), xxxx://xxx.xxx.xxx/xxx/xxxxxxx/xx/x?x=XXXXXXXXXX:00000:0::XX::X00000_XXX_XXXX:X000 6.1.5. ArbeitsmigrantInnen schlechter zu bezahlen oder ihnen weniger Sozialleistungen zu gewähren oder ArbeitsmigrantInnen anderweitig zu disk...
Keine Diskriminierung bei der Beschäftigung. Chancengleichheit und Gleichbehandlung wird gewährleistet, ungeachtet der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, des Ge- schlechts, der Religion, der politischen Meinung, der Natio- nalität, der sozialen Herkunft oder anderer Unterscheidungs- merkmale (ILOÜbereinkommen Nr. 100 und 111). Alle Arbeitnehmer erhalten gleichen Lohn für gleichwertigeAr- beit. Körperliche Misshandlung, Androhungen von körperli- cher Misshandlung, unübliche Strafen oder Disziplinarmaß- nahmen, sexuelle und andere Belästigungen sowie Einschüchterungen durch den Arbeitgeber sind streng verbo- ten.

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  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.