Keine Verschlechterung des ökologischen Potentials Musterklauseln

Keine Verschlechterung des ökologischen Potentials. Das Verschlechterungsverbot hinsichtlich des ökologischen Potentials wird bei allen vom Vorhaben betroffenen OWK eingehalten. Die Querung der Gewässer führt nicht zu nachteiligen Veränderungen der biologischen Qualitätskomponenten. Querungsbedingte Auswirkungen treten nur in Kleingewässern und für einen kurzen Zeitraum von wenigen Monaten auf. Daher führen nicht auszu- schließende vorhabenbedingte erhöhte Schwebstoffgehalte bzw. Trübungen und Überdeckungen durch Sedimentation und die damit ggf. einhergehende Verschlam- mung von Laichplätzen, Lichtlimitationen und die damit verbundenen Einschränkungen der Nahrungsgrundlage der Fische und Rundmäuler nicht zu nachteiligen Auswirkun- gen der biologischen QK in den betroffenen OWK. Speziell für die Fischfauna bestehen in den Gewässern ausreichende Ausweichmöglichkeiten, so dass sich auch die ggf. kurzfristig eingeschränkte Durchgängigkeit des Gewässers nicht nachteilig auf sie aus- wirkt. Darüber hinaus sind Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen sowie eine ÖBB vorgesehen, weshalb querungsbedingte negative Veränderungen der biologi- schen QK insgesamt vermieden werden. 26 BVerwG, Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1/15, Juris Rn. 169; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2/15, Juris Rn. 584 Nachteilige Auswirkungen der biologischen QK sind auch nicht mit der Einleitung des entnommenen Grundwassers verbunden. In Folge der damit einhergehenden Nähr- stoffeinträge wird insbesondere die QK Makrophyten/Phytobenthos nicht durch Eutro- phierung und Verockerung beeinträchtigt. Dies wird durch die vorgesehenen Minimie- rungs- und Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt. Nichts anderes ergibt sich aus der Bewertung der unterstützend heranzuziehenden QK, insbesondere der allgemeinen physikalisch-chemischen QK. Vor allem die Einlei- tung des Wassers aus der temporären Grundwasserhaltung wirkt sich nicht negativ auf die allgemeinen physikalisch-chemischen QK (Nährstoffverhältnisse, Versauerungszu- stand, Sauerstoffhaushalt) aus. Aufgrund der Verdünnung und der vorgesehenen Aufbereitung des Grundwassers vor seiner Einleitung ist nicht mit nachweisbaren Konzentrationserhöhungen, speziell der Stickstoff- und Phosphorverbindungen (Nährstoffverhältnisse), in den OWK zu rech- nen. Aus demselben Grund führt das Vorhaben auch nicht zu einer Veränderung des Versauerungszustands. Bezogen auf den Sauerstoffhaushalt sind u.a. Eisen, der Sauerstoffgehalt und der ge- samte organisch gebundene Kohlenstoff (Total Organic Carbon – TOC) für das Vorha- ben relevant. Eine v...

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  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.