Entscheidungsgründe. Mit Einbringungsvertrag vom 21. Dezember 2005 brachten Herr A.S., Frau B.S., Herr C.S. und Herr D.S. ihre Beteiligungen an der KG in die GmbH, nunmehr Bw., der Berufungswerberin, ein. Im Punkt 6.Steuerliche Begünstigungen des Vertrages wurde festgehalten, dass die eingebrachten Gesellschaftsanteile am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages bereits länger als zwei Jahre als Vermögen der Einbringenden bestehen und daher die Befreiung von der Gesellschaftsteuer gem. § 22 Abs. 4 UmgrStG anwendbar ist. Ebenso wird die Befreiungsbestimmung gem. § 6 Abs. 1 Z. 3 KVG in Anspruch genommen. Unter Punkt 2.Einbringungsvereinbarung wurden die baren Entnahmen gem. § 16 Abs. 5 Z. 1 UmgrStG, die baren Einlagen gem. § 16 Abs. 5 Z. 1 UmgrStG und die unbaren Entnahmen gem. § 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG aufgelistet. Laut Einbringungsbilanz betragen die unbaren Entnahmen insgesamt € 1,596.726,35. Für die unbaren Entnahmen wurde zwischen den Vertragsparteien keine Zinsenvereinbarung getroffen. Jede einbringende Vertragspartei ist berechtigt, nach Abstimmung mit den Mitgesellschaftern und nur nach Maßgabe der liquiden Mittel der Gesellschaft die Auszahlung von Teilen der gem. § 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG gebildeten Verrechnungsverbindlichkeiten (unbare Entnahmen) zu verlangen. Mit Vorhalt vom 15. Februar 2008 richtete das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien folgende Fragen an die Berufungswerberin: „Wurde eine Verzinsung vereinbart? Wenn ja, bitte um Bekanntgabe der Höhe. Erfolgten hinsichtlich der o.a. unbaren Entnahme tatsächlich Entnahmen, wenn ja, in welcher Höhe? Verbleibt bzw. verblieb das Kapital unverzinst oder gering verzinst, so werden Sie ersucht, den Wert der jährlichen Zinsersparnis für 2005, 2006 und 2007 bekannt zu geben. Die unbare Entnahme ist echtes Fremdkapital (siehe UmgrStRl 2002, Rz 912) und durch die Nichtberechnung von Zinsen wird der Tatbestand des § 2 Z 4c KVG verwirklicht. Bemessungsgrundlage ist der Wert der jährlichen ersparten Zinsaufwendungen. Kann kein Wert erklärt bzw. bekannt gegeben werden, wird der Zinsgewinn gem. § 17 BewG mit 5,5% per anno berechnet. Liegt der Zinssatz der bekanntgegebenen Zinsersparnis unter 5,5% p.a., wird um Vorlage der Grundlagen der Zinssatzermittlung ersucht.“ Mit Schriftsatz vom 25. Xxxx 2008 wurden die Stände der Entnahmekonten zum 31.12.2005 mit insgesamt 1,347.305,24, zum 31.12.2006 mit insgesamt 1,327.704,38 und zum 31.12.2007 mit insgesamt 1,050.755,85 bekannt gegeben. Die darauf entfallenden Zinsen wurde...
Entscheidungsgründe. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint, weshalb unter Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war (§ 000,X Xx.0 XXX). Die Frage der internationalen Zuständigkeit beurteilt sich im Streitfall nach dem insoweit zutreffend vom Landgericht herangezogenen
Entscheidungsgründe. Mit Kaufvertrag vom 24. August 2005 wurden von Herrn D.A. und Herrn M.W., dem Berufungswerber, 170/1528-tel Anteile an der Liegenschaft EZ 1 von Herrn Dr. F.W. gekauft. Für den Erwerb dieser Liegenschaftsanteile wurde ein Kaufpreis von € 332.500,-- vereinbart. Dieser Kaufvertrag lautet in seinen Punkten IV., V. und VI. auszugsweise: ..... Der Verkäufer sagt ausdrücklich folgende Eigenschaften des Kaufgegenstandes bzw. der Liegenschaft zu und leistet für diese Eigenschaften Gewähr: ..... dass die Sanierung der Liegenschaft gemäß Punkt VI. dieses Vertrages innerhalb der dort vereinbarten Frist durchgeführt wird; dass, vorbehaltlich der Zahlung der anteiligen Kosten der Sanierung der Liegenschaft nach den näheren Regelungen der Punkte V. und VI. dieses Vertrages durch die Käufer, von den Käufern innerhalb von zehn Jahren ab der erstmaligen Begründung des Eigentumsrechts am Kaufgegenstand keine Beiträge für eine Rücklage im Sinn des § 31 WEG 2002 in seiner jeweiligen Fassung und keine Zahlungen für die Erhaltung und Verbesserung der Liegenschaft zu leisten sind; ..... Im Hinblick darauf, dass die Durchführung entsprechender Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an den allgemeinen Teilen des Hauses von den Vertragsparteien gemäß Pkt. VI. vereinbart wird und die Käufer den in Punkt V. definierten Anteil an den Sanierungskosten bezahlen, ist die verkaufende Partei nicht verpflichtet, den Käufern ein Gutachten gemäß § 37 Absatz 4 WEG zu übergeben beziehungsweise ein solches in diesen Vertrag einzubeziehen.
Entscheidungsgründe. 15 Die Revisionen sind zulässig. Entgegen der Meinung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Revision für beide Parteien unbeschränkt zugelassen. Soweit es die Zulassung der Revision "im Hinblick auf die Frage der Verzinsung von Forderungen, die von einem Schiedsgutachten im engeren Sinne bezie- hungsweise von einer richterlichen Ersetzung der eigentlich durch ein solches Schiedsgutachten vorgesehenen Feststellung abhängen", ausgesprochen hat, hat es zugleich ausgeführt, dass eine lediglich eingeschränkte Zulassung der Revision, bezogen nur auf den Zinsanspruch, nicht in Betracht komme, weil dieser von der Hauptforderung abhänge und es sich hierbei nicht um einen ab- trennbaren Teil der Klageforderung handele, der einem Teilurteil zugänglich sei. An diese ausdrücklich unbeschränkte Zulassung der Revision ist der Senat ge- bunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für eine Auslegung der Zulassung im Sinne einer Beschränkung auf einen bestimmten, von der angesprochenen Rechts- frage erfassten selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs oder nur zugunsten einer der Parteien (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - II ZR 91/11, XXX 0000, 000 x Xx. 8 mwN und Beschluss vom 23. April 2013 - XI ZR 42/12, BeckRS 2013, 08459 Rn. 3) bleibt bei dieser Lage kein Raum.
Entscheidungsgründe. II. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG vorliegt. Die Erträge aus dem Anlagestock sind daher im Streitjahr nicht der Klägerin zuzurechnen und von dieser nicht zu versteuern.
Entscheidungsgründe. 7 Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Entscheidungsgründe. Mit Kaufvertrag vom 27. August 2002 wurden von Herrn A.C., dem Berufungswerber, 44/1396 ideelle Miteigentumsanteile an der Liegenschaft Einlagezahl 1 von der Firma S.I. erworben. Im Teil A – Einleitung dieses Vertrages lauten die Punkte I. und II.:
Entscheidungsgründe. Mit Kaufvertrag vom 14. Februar 2002 wurden von Frau K.M., der Berufungswerberin, 182/1396 ideelle Miteigentumsanteile an der Liegenschaft Einlagezahl 1 von der Firma S.I. erworben. Im Teil A – Einleitung dieses Vertrages lauten die Punkte I. und II.:
Entscheidungsgründe. Im Kaufvertrag vom 11. Mai 2009, abgeschlossen zwischen der Firma L-KG. (im Folgenden kurz: LU) als Verkäuferin und M (= Berufungswerberin, Bw) als Käuferin, wurde ua. vereinbart: "I. Die Firma LU ist aufgrund des Pachtvertrages vom 2.2.1994 mit der Firma O-KG (Anm.: im Folgenden kurz OL) … welche ihrerseits über ein Baurecht hinsichtlich des Grundstückes Gst1 verfügt, Eigentümerin des auf diesem Grundstück unter der Adresse … errichteten Büro- und Betriebsgebäudes. Gemäß Leasingvertrag XY hat die Firma W das Recht auf Ankauf des Leasingobjektes nach Ablauf der Kündigungsverzichtsfrist, welches von der Optionsberechtigten auf Frau M … übertragen wurde.
Entscheidungsgründe. Mit Kaufvertrag vom 26. Mai 2009 erwarben die Berufungswerberin (im Folgenden auch bloß: Bw.) und ihr Gatte (Anm.: sollten sich in der Folge Ausführungen, Vorbringen, Hinweise, Darstellungen u.ä. auf eine Mehrzahl von Personen beziehen, so sind – sofern nicht anders angeführt – die Bw. und ihr Gatte, also die Ehegatten Musterpaar, gemeint) von der Immobilien-Leasing-GmbH. (auch nur: IL-GmbH) je zur Hälfte das in deren Eigentum stehende Wohnhaus 0000 X-Xxxx, X-Xxxxxx-0. Als Kaufpreis hatten die Vertragsparteien einen Betrag von € 240.000,00 vereinbart, wovon ein Teilbetrag von € 199.721,00 im Wege der Anrechnung von während der Mietzeit erbrachten Kautionszahlungen entrichtet wurde. Der Restkaufpreis von € 40.279,00 war bis zum 31. Mai 2009 auf ein von der Verkäuferin bekanntgegebenes Konto zu überweisen. Nach Durchführung weiterer Erhebungen setzte das Finanzamt der Bw. gegenüber für ihren Hälfteerwerb Grunderwerbsteuer (GrESt) im Ausmaß von € 4.200,00 fest, wobei es von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 120.000,00 ausging. Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete die Bw. zunächst damit, dass sie das kaufgegenständliche Grundstück Nr. 123/4, EZ 567, GB 98765 KG-Dorf, als unbebautes Grundstück bereits im Jahre 1990 erworben und die damals dafür vorgeschriebene GrESt im Gesamtbetrag von € 756,67 entrichtet hätten. Mit Leasingvertrag vom 25. Juli 1997 hätten sie dann das von der IL-GmbH darauf errichtete Eigenheim (Wohnhaus) gemietet. Der Betrag von € 199.721,00 wäre als während der Laufzeit des Mietvertrages bezahltes Nutzungsentgelt von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Dieser Mietzins stelle keine Ratenzahlung für den Hauskauf dar, zumal solches aus der Mietvertragsurkunde auch nicht hervorgehe. Lediglich der Betrag von € 40.279,00 wäre als für die Übergabe des Kaufobjektes entrichtete Gegenleistung der GrESt-Bemessung zugrunde zu legen. In eventu werde beantragt, bloß die seinerzeit für den Grunderwerb bezahlte GrESt bei der nunmehr vorzuschreibenden Xxxxxx in Abzug zu bringen. Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die Bw. – ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten – den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Zuge eines vom Unabhängigen Finanzsenates (UFS) durchgeführten zusätzlichen Ermittlungsverfahrens wurden über Anforderung eine Ablichtung der Bestandvertragsurkunde vom 25. Juli 1997/21. August 1997 sowie Urkunden über die Verrechnung des Grundbe...