Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistun- gen. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verur- sachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sons- tige Leistungen erbringen.
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