Kennzeichnung von Produkten, Rückverfolgbarkeit Musterklauseln

Kennzeichnung von Produkten, Rückverfolgbarkeit. Bei Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen analysiert der AN die Ursachen, leitet Verbesserungsmaßnahmen ein und überprüft ihre Wirksamkeit. Kann der AN im Ausnahmefall keine spezifikationsgemäßen Produkte liefern, muss er vor Lieferung eine Abweicherlaubnis (AWEL) von WAM (i. d. R. bei der Qualitätssicherung) einholen. Hierzu ist das Formular FO33-1b ausgefüllt an WAM zu übermitteln. Dieses Formular kann bei der Qualitätssicherung angefragt werden. Generell zählt, alle Änderungen müssen frühzeitig angezeigt werden müssen. Grundsätzlich sind bei allen Anlieferungen die Artikelnummer und der Indexstand zu kennzeichnen. Neben der vereinbarten Kennzeichnung von Produkten, Teilen und Verpackungen sind vom vereinbarten Lieferzustand abweichende Produkte zusätzlich deutlich zu markieren. Mit farbigen Klebebändern sind zudem Lieferungen von Prototypen (gelbes Klebeband mit Aufschrift „Versuch“) und Erstmustern (pinkes Klebeband mit der Aufschrift „Musterteile“) kenntlich zu machen. Die Klebebänder können z. B. unter den Artikelnummern 66.5025 (pink, „Musterteile“) und 66.5022 (gelb, „Versuch“) bei xxx.xxxxxxxxxxxx-x-xxxx.xx bestellt werden. Nicht korrekt durchgeführte Kennzeichnungen sind mit Kosten verbunden, die an den AN weitergegeben werden. Der AN verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte sicherzustellen. Wird ein Fehler festgestellt, müssen die Nachverfolgbarkeit und die Eingrenzung der schadhaften Teile/Produkte/Chargen etc. gewährleistet sein. Soweit WAM dem AN Fertigungs- und Prüfmittel, insbesondere Mittel und Einrichtungen im Rahmen des Bezugs von Lieferungen zur Verfügung stellt, sind diese als Eigentum von WAM zu kennzeichnen und vom AN wie eigene Produktions- und Prüfmittel in sein Qualitätsmanagement-System einzubeziehen. Der Zugang zu WAM-Eigentum und zugehörigen Dokumentationen ist WAM seitens des AN jederzeit zu ermöglichen. Der AN verantwortet deren Unversehrtheit und ordnungsgemäße Funktion; er sorgt für deren Wartung und Instandsetzung. Eine Verschrottung von WAM-Eigentum darf nur nach schriftlicher Genehmigung durch WAM erfolgen.