Aufbewahrung Musterklauseln

Aufbewahrung. Bei der Auswahl der Depotstelle wendet die Bank im Anlagebe- ratungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft jene Sorgfalt an, die sie bei der Deponierung ihrer eigenen Werte anwenden würde. Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt, die Depotwerte bei einer professionellen Hinterlegungsstelle ihrer Xxxx in eigenem Namen, aber für Rechnung und Gefahr des Kunden, auswärts aufbewahren zu lassen. Depotwerte, welche nur oder vorwiegend im Ausland gehandelt werden, werden in der Regel auch dort aufbewahrt oder auf Kosten und Gefahr des Kunden dorthin verlagert, falls sie anderswo eingeliefert werden. Ohne ausdrückliche anderslautende Instruktion ist die Bank berech- tigt, Depotwerte gattungsmässig in ihrem eigenen Sammeldepot aufzubewahren oder in Sammeldepots einer Hinterlegungsstelle oder einer Sammeldepotzentrale aufbewahren zu lassen. Vorbehalten bleiben Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus anderen Gründen getrennt aufbewahrt werden müssen. Verlangt der Kunde die Einzelverwahrung von sammelverwahrfähi- gen Depotwerten in ihrem eigenen Sammeldepot, werden die Depotwerte lediglich im geschlossenen Depot aufbewahrt und die Bank besorgt keine Verwaltungshandlungen. Auf Wunsch des Kunden ist die Einzelverwahrung in Absprache mit der Bank möglich. Inländische Depotwerte sowie solche von Schweizer Emittenten, die zur Sammelverwahrung zugelassen sind, werden regelmässig bei einer Schweizer Sammelverwahrstelle verwahrt. Ausländische Depotwerte werden in der Regel im Heimatmarkt des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahrt, in dem der Kauf getätigt wurde. Bei einer Sammelverwahrung in der Schweiz hat der Kunde im Verhältnis zu den in seinem Depot verbuchten Depotwerten Mit- eigentum am jeweiligen Bestand des Sammeldepots. Auslosbare Depotwerte können ebenfalls im Sammeldepot aufbewahrt werden. Von einer Auslosung erfasste Depotwerte verteilt die Bank mittels Zweitauslosung unter den Kunden. Dabei wendet sie eine Methode an, die allen Kunden eine gleichwertige Aussicht auf Berück- sichtigung wie bei der Erstauslosung bietet. Bei Auslieferung von Depotwerten aus einem Sammeldepot besteht kein Anspruch auf bestimmte Nummern oder Stückelungen. Bei Aufbewahrung im Ausland unterliegen die Depotwerte den Gesetzen und Usanzen am Ort der Aufbewahrung sowie den Geschäftsbedingungen der jeweiligen Depotstelle. Wird der Bank die Rückgabe im Ausland aufbewahrter, oder registrierter Depotwerte oder der Transfer des Verkaufserlöses durch die ausländische Gesetzgebung verunmöglicht...
Aufbewahrung. In der Postbox (Timeline) werden Dokumente dem Kunden in der Regel fünf Jahre zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird von Trade Republic nach eigenem Ermessen per Push-Benachrichtigung in der Applikation oder per E-Mail über den Zeitpunkt der automatischen Löschung in Kenntnis gesetzt. Anlage 2.4. Sonderbedingungen Sparplan Trade Republic Bank GmbH Anlage 2.4. Sonderbedingungen Sparplan
Aufbewahrung. In der Postbox werden Dokumente in der Regel 5 Jahre dem Kunden zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird per Push- Benachrichtigung der mobilen Applikation oder per E-Mail über den Zeitpunkt der automatischen Löschung in Kenntnis gesetzt. Sonderbedingungen Sammeltreuhand und Verrechnungskonto
Aufbewahrung. (1) Der Auftragnehmer wird alle Unterlagen – sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungs - fristen gelten - für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren und anschließend auf Wunsch dem Auftraggeber aushändigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser fünf Jahre, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit dem Auftrag entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher, gleich aus welchem Grunde, endet. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung aushändigen.
Aufbewahrung. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Aufbewahrung von Unterlagen endet 10 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder 6 Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung an den jeweiligen Auftraggeber zur Abholung der Unterlagen, sofern der Auftraggeber nicht die Vernichtung vom Auftragnehmer verlangt.
Aufbewahrung. METRONA bewahrt die Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf.
Aufbewahrung. BRUNATA-METRONA bewahrt die Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf.
Aufbewahrung. Der Informationsempfänger verpflichtet sich, die Vertrauliche Information ausschliesslich an gut gesicherten Örtlichkeiten innerhalb der Schweiz aufzubewahren.
Aufbewahrung. Die Bank ist ermächtigt, Depotwerte in ihrem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden, bei Dritten in der Schweiz oder im Ausland in der dort üblichen Weise getrennt oder in Sammeldepots verwahren und verwalten zu lassen. Bei einer Verwahrung im Ausland gelten die Gesetze und Usanzen am Ort der Verwah- rung. Auf den Namen lautende Depotwerte werden in der Regel auf den Kunden eingetragen. Dieser akzeptiert, dass sein Name einer allfälligen auswärtigen Depot- stelle, die auch im Ausland liegen kann, bekannt gegeben wird. Wird die Rückgabe von im Ausland verwahrten Depot- werten durch die ausländische Gesetzgebung verun- möglicht oder erschwert, so ist die Bank nur verpflichtet, dem Kunden am Ort der Aufbewahrung einen anteilsmässigen Rückgabe- oder Zahlungsan- spruch zu verschaffen.
Aufbewahrung. Die Karte ist jederzeit sorgfältig wie Bargeld aufzubewah- ren. Ausser für den bestimmungsgemässen Einsatz als Zah- lungsmittel darf die Karte insbesondere weder Dritten aus- gehändigt noch anderweitig zugänglich gemacht werden.