Klassische bAV. a) Wahlrecht des Arbeitgebers zur versi- cherungsförmigen Lösung b) Wahlrecht des Arbeitgebers zur Abfindung von Bagatellleistungen Hinweis: . c) Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung Hinweis: Auch nach der Ausübung der versicherungsförmigen Lösung bei der Direktversicherung und der Pensionskassenversicherung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung des Versorgungswertes auf den neuen Arbeitgeber. Dieser richtet sich dann jedoch gegen den Versorgungsträger. d) Verbleiben der unverfallbaren An- wartschaft im Unternehmen
Appears in 2 contracts
Samples: Entgeltumwandlungsvereinbarung, Entgeltumwandlungsvereinbarung
Klassische bAV. a) Wahlrecht des Arbeitgebers zur versi- cherungsförmigen Lösung
b) Wahlrecht des Arbeitgebers zur Abfindung von Bagatellleistungen Hinweis: Der Arbeitgeber sollte demnach vorsichtshalber die 3-Monatsfrist abwarten, um nicht voreilig die Anwartschaften abzufinden.
c) Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung Hinweis: Auch nach der Ausübung der versicherungsförmigen versicherungs- förmigen Lösung bei der Direktversicherung und der Pensionskassenversicherung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung des Versorgungswertes auf den neuen Arbeitgeber. Dieser richtet sich dann jedoch gegen den Versorgungsträger.
d) Verbleiben der unverfallbaren An- wartschaft im Unternehmen
Appears in 1 contract
Samples: Entgeltumwandlungsvereinbarung
Klassische bAV. a) Wahlrecht des Arbeitgebers zur versi- cherungsförmigen versicherungsförmigen Lösung
b) Wahlrecht des Arbeitgebers zur Abfindung von Bagatellleistungen Hinweis: .
c) Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung Hinweis: Auch nach der Ausübung der versicherungsförmigen Lösung bei der Direktversicherung und der Pensionskassenversicherung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung des Versorgungswertes auf den neuen Arbeitgeber. Dieser richtet sich dann jedoch gegen den Versorgungsträger.
d) Verbleiben der unverfallbaren An- wartschaft Anwartschaft im Unternehmen
Appears in 1 contract
Samples: Entgeltumwandlungsvereinbarung