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Klima Musterklauseln

Klima. 8.1 Leistungen: Sie haben die Möglichkeit aus der Entfernung den Status der Heizung und/oder Klimaanlage zu prüfen, diese zu aktivieren oder zu deaktivieren. Sobald die Heizung und/oder Klimaanlage erfolgreich aktiviert oder deaktiviert wurde erhalten Sie eine Bestätigungsnachricht oder eine Push- Benachrichtigung. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit aus der Entfernung den Klima-Timer für eine ferngesteuerte Beheizung und/oder Klimatisierung einzustellen. Sobald die Einstellung erfolgt ist, erhalten sie eine Bestätigungsnachricht oder eine Push-Benachrichtigung auf Ihrem Mobilgerät, sobald ein aktivierter Klima-Timer abgelaufen ist.
Klima. Ohne Atmosphäre würde die auf die Erde einfallende Sonnenstrahlung ungehindert zur Erdoberfläche gelangen. Etwa 12 % der einfallenden Strahlung würde zurück in den Kosmos reflektiert werden, wäh- rend die verbleibenden 88 % von der Erdoberfläche absorbiert und durch quantenmechanische Pro- zesse in Wärmeenergie umgewandelt werden. Diese absorbierte Energie würde anschließend von der Erdoberfläche als Strahlung im infraroten Bereich wieder emittiert. Bei der momentanen Strahlungsin- tensität der Sonne kann davon ausgegangen werden, dass sich auf der Erdoberfläche mit minus 18°C eine relativ niedrige Durchschnittstemperatur einstellt. Mit Atmosphäre nimmt die Reflexionsfähigkeit erheblich zu, so dass nur noch 70 % der einfallenden Strahlung die Erdoberfläche erreichen oder von der Atmosphäre absorbiert werden. Von entscheiden- der Bedeutung ist jedoch, dass die Atmosphäre für die von der Oberfläche emittierte infrarote Strah- lung weitgehend undurchlässig ist. Nur etwa 10 % dieser Strahlung entweicht direkt in das Weltall, der Rest wird von der Atmosphäre zunächst absorbiert und führt zusammen mit der Energie der direkt von der Atmosphäre absorbierten Sonnenstrahlung, sowie den Beiträgen anderer atmosphärischer Ener- gietransportprozesse, wie Konvektion und Phasenumwandlungen des atmosphärischen Wassers zur Erwärmung der Erdatmosphäre auf ca. 15°C. Die erwärmte Atmosphäre gibt dann ihrerseits die ak- kumulierte Energie als infrarote Strahlung ab, wobei etwa die Hälfte in den Kosmos emittiert wird, der Rest erneut von der Erdoberfläche absorbiert und anschließend wieder in die Atmosphäre emittiert wird. Insgesamt entsteht so ein stationärer Zustand, bei dem die gesamte von der Sonne einfallende Strahlungsenergie an der Erde gestreut und – bis auf einen geringen durch chemische und biologi- sche Prozesse gebundenen Anteil von weniger als 0,3% – hauptsächlich als infrarote Strahlung in den Kosmos zurückgegeben wird (vgl. Abbildung 2-2). Der für die Erwärmung der Erdatmosphäre entscheidende Faktor ist die Transmissionsfähigkeit ge- genüber der einfallenden Sonnenstrahlung und der entweichenden infraroten Erdstrahlung. Die Transmissionsfähigkeit wird durch verschiedene Umwelteinflüsse kontrolliert. Die aus geologischen, glaziologischen und paläontologischen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass das Klima auf der Erde in der Vergangenheit erheblichen Schwankungen unterworfen war, deren Ursache in Veränderungen der Atmosphäre durch extraterrestrische ...
Klima. Böhlen liegt im Bereich des subkontinentalen Binnentieflandklimas des Leipziger Landes mit langjährigem Temperaturmittel zwischen 8,6 - 9,5 °C. Das durchschnittliche Jahresmittel der Niederschlagsmengen liegt bei ca. 570 mm. Insgesamt dominieren Winde aus westlichen Richtungen, wobei im Xxxxxxxxxxxxxx südwestliche Winde vorherrschen. Durch die sehr intensive Prüfung der zu erwartenden klimatischen Entwicklung im LE-Plan können diesbezüglich ebenfalls wichtige Erkenntnisse gewonnen werden. Demnach (Karte 0.0.1 - Projektion Lufttemperatur und Klimatische Wasserbilanz) ist mit einem Anstieg des durchschnittlichen Jahresmittel der Lufttemperatur auf 13°C im Bereich des Stadtgebietes Böhlen bis 2100 zu rechnen. Im gleichen Zeitraum ist eine veränderte Wasserbilanz der Jahressumme im Vergleich zu 1961 bis 1990 mit einem Überschuss von 0 – 200 mm auf ein Defizit von 100-200mm anzunehmen. Dies resultiere vor allem aus wesentlich sinkenden Sommerniederschlägen.
Klima. Aufgrund der geringen baulichen Dichte und des hohen Durchgrünungsgrades für die geplanten Allgemeinen Wohngebiete (WA) und das Mischgebiet (MI) wird kei- ne Verschlechterung der stadtklimatischen Funktionsbereiche angenommen (Großräumige Betrachtung). Bezogen auf das lokale Klima (Kaltluftbildung, Luftleitbahn) ist davon auszugehen, dass die im räumlichen Zusammenhang liegenden öffentlichen Grünflächen wei- terhin zur Kaltluftbildung und zum klimatischen Ausgleich bezogen auf das Plan- gebiet beitragen. Dennoch werden die zusammenhängenden Flächen mit Bedeu- tung für die Kaltluftentstehung reduziert, so dass diesbezüglich ein naturschutzre- levanter Eingriff zu erwarten ist. So werden mit der vorgesehenen Planung zwar die Flächenzuordnungen verän- dert, aber durch die geplanten Grünflächen und durch umfangreiche Neupflan- zungen von Bäumen innerhalb der Grünflächen, der Verkehrsflächen, der Bauge- biete sowie in den Flächen für Wald, ist kein Eingriff auf das Schutzgut Klima im Geltungsbereich zu erwarten. Festlegungen zu den Baumpflanzungen erfolgen im Rahmen des städtebaulichen Rahmenvertrages vom 23. Januar 2004zwischen dem Bezirksamt Lichtenberg, Abteilung Umwelt und Gesundheit, Fachbereich Landschaftsplanung und dem Eigentümer der Grundstücke.
Klima. Großklimatisch befindet sich das Projektgebiet im Übergangsbereich zwischen subozeanischem und sub- kontinentalem Klima. Die subkontinentale Tönung fin- det ihren Ausdruck in einem sommerlichen Nieder- schlagsmaximum, in vergleichsweise hohen Jahres- schwankungen der Lufttemperatur (17,5–18°C), in den geringeren mittleren Jahresniederschlägen bei ver- gleichbaren Höhenlagen, in der Zunahme lokaler Leegebiete und in den phänologischen Terminen (MANNSFELD & RICHTER 1995). Nicht zuletzt wird dies widergespiegelt durch ein verstärktes Auftreten subkontinental verbreiteter Pflanzenarten (z. B. Pe- rücken-Flockenblume, Sibirische Schwertlilie). Die Aus- dehnung über mehrere Höhenstufen bedingt eine höhenzonale Abstufung der Klimaparameter. Mit zu- nehmender Höhenstufe steigen die mittleren Jahres- niederschlagsmengen von ca. 700 mm in der hochkol- linen bis auf ca. 1 000 mm in der hochmontanen Stu- fe und sinken die Jahresdurchschnittstemperaturen von ca. 10°C bis auf 4,8°C (Tab. 3.1.-1). Weiterhin bewirkt das Relief, u. a. durch unterschiedliche Expositionen und Inklinationen der Flusstalhänge, die Ausprägung geländeklimatischer Besonderheiten, die das Wald- wachstum entscheidend beeinflussen. So wechseln im häufig gewundenen, tief eingeschnittenen Müglitztal windgeschützte, südexponierte thermophile Trocken- standorte mit luft- und bodenfeuchten, kühlen Nord- hängen (BEER & WEBER 2007). Als Besonderheit ist zu vermerken, dass bei ent- sprechenden Wetterverhältnissen häufig Nebel- und Smogschwaden aus dem böhmischen Becken „über- laufen“, was bis in die 1990er Jahre zu umfangreichen Rauchschäden an den Waldbäumen und teils dramati- schen Immissionsbelastungen der Waldökosysteme führte (LAF 1999). Im Projektgebiet nehmen die Forstlichen Klimastufen Um (Untere Berglagen und Hügelland mit mäßig tro- ckenem Klima, 13,8 % des Projektgebietes), Uf (Untere Berglagen und Hügelland mit feuchtem Klima, 35,4 %) und Mf (Mittlere Berglagen mit feuchtem Kli- ma, 43,4 %) die größten Flächenanteile ein und spie- geln die Höhenstufung hochkollin, submontan und montan wider. Nur am Südwestrand in hochmontanen Lagen werden oberhalb 700 m ü. NN die Klimastufe Hf (Höhere Berglagen mit feuchtem Klima, 6,9 %) und sehr kleinflächig oberhalb 830 m ü. NN bei Zinnwald Kf (Kammlagen mit feuchtem Klima, 0,3 %) erreicht. Unter den in der Forstlichen Klimagliederung unter- schiedenen Makroklimaformen treten die Glashütter (Klimastufe Uf) und die Lauensteiner Makroklimaform (Klimastufe Mf) he...

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  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Fazit a) Die Begründung des Besprechungsurteils ist alles an- dere als stringent: Das FG beruft sich zunächst auf die zi- tierte Formel des BFH, die aber die Rechtsfähigkeit der Stif- tung gerade voraussetzt, denn nur im Fall eines wirksamen Vermögensübergangs kann sich die Frage stellen, ob die Stiftung frei über das auf sie übertragene Vermögen verfü- gen kann. Sodann wird behauptet, dass „in so gelagerten Fällen“ das Trennungsprinzip durchbrochen werde (Tz. 27). Das ist gerade unrichtig: Eine Durchbrechung des Tren- nungsprinzips würde gerade einen Vermögensübergang auf die Stiftung und damit auch die Anwendung der BFH-For- mel sachlogisch ausschließen. b) Meines Erachtens sollte man sich von den Überlegun- gen frei machen, wonach die einschlägigen Stiftungen nicht wirksam errichtet sind oder ihrer Anerkennung der ordre public entgegensteht. Diese Thesen stehen ohnehin auf wackligen Beinen und sind in keiner der einschlägigen Entscheidungen überzeugend begründet worden: Weder das liechtensteinische Stiftungsrecht noch das deutsche IPR trägt eine Durchbrechung des Trennungsprinzips, wenn man von extremen und unrealistischen Lehrbuchfällen ab- sieht. Für die Zukunft wird man ohnehin vor allem lautere Stiftungsgründungen zu beurteilen haben, die nicht auf eine Steuerhinterziehung zielen. Die Beurteilung derartiger Sach- verhalte sollte im Zentrum der Überlegungen stehen. Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden: Fallgruppe 1: Liegt ein Treuhand- oder ein anderes Rechts- verhältnis vor, wonach die Stiftung das ihr übertragene Ver- mögen für Rechnung des Stifters verwaltet, liegt zunächst weder eine Entreicherung des Stifters noch eine Bereiche- rung der Stiftung vor. Endet das Treuhand- oder andere Rechtsverhältnis, das die Zuordnung des Stiftungsvermö- gens zur Person des Stifters begründet, mit dem Tod des Stifters, so liegt ein in zeitlicher Hinsicht gestreckter Erwerb der Stiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG vor, der als Schenkung unter Lebenden zu einem Direkterwerb der Stif- tung im Zeitpunkt des Todes des Stifters führt. Es liegt bei den Erben des Stifters im Hinblick auf das Stiftungsvermö- gen kein Erwerb durch Erbanfall vor. Fallgruppe 2: Sind die Statuten und Vereinbarungen so zu deuten, dass das Dotationskapital bereits im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung als eigenes Vermögen der Stiftung zu qualifizieren ist, ist bereits in diesem Zeitpunkt der Tatbe- stand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt. Die für mittelbare Schenkungen entwickelte Formel der BFH-Rechtsprechung hilft bei der Unterscheidung der Fall- gruppen nicht weiter und sollte für diese Fälle aufgegeben werden.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.

  • Reklamationen 1. Eine Reklamation ist jede Äußerung der Unzufriedenheit mit einer Dienstleistung bzw. dem Verlauf der geleisteten Dienstleistung und kann mit einem Anspruch auf Verbesserung der Dienstleistung bzw. Rückerstattung aller oder eines Teils der erhaltenen Gebühren einhergehen. Aufforderungen ohne den gegen den Betreiber gerichteten Anspruch gelten nicht als Reklamation. 2. Im Reklamationsschreiben sind zumindest folgende Daten zur Kundenidentifizierung anzugeben: Vorname, Nachname, Mobiltelefonnummer. Ohne diese Daten werden die Reklamationen vom Betreiber nicht bearbeitet. 3. Alle Reklamationen bezüglich der vertraglichen Dienstleistungen sind vorzubringen: a. per E-Mail an die Adresse des Betreibers wie unter I.3, b. per Kontaktformular auf der Webseite, c. telefonisch, d. per Einschreibebrief an die unter I.3 genannte Anschrift des Betreibers, e. persönlich am Sitz des Betreibers. 4. Falls die in der Reklamation angegebenen Daten oder sonstige Informationen zu ergänzen sind, ersucht der Betreiber vor der Prüfung der Reklamation, die angezeigte Ergänzung durch den die Beschwerde einlegenden Kunde nachzureichen. 5. Reklamation ist innerhalb von 7 Tagen ab dem Vorfall einzureichen. 6. Das Vorbringen einer Reklamation befreit den Kunden nicht von der Pflicht, den Verpflichtungen gegenüber dem Betreiber fristgerecht nachzukommen. 7. Der Betreiber prüft die Reklamation innerhalb von 14 Tagen nach deren Eingang und in besonders komplexen Fällen innerhalb von 30 Tagen. Falls die Reklamation einer Ergänzung bedarf, beginnt die Frist für die Reklamationsprüfung mit dem Tag der Vorlage aller notwendigen Unterlagen oder weiteren Erklärungen/Informationen. Sollte es für den Betreiber nicht möglich sein, diese Frist einzuhalten, unterrichtet er den Kunden über die Verzögerung und deren Grund (Umstände, die festgestellt werden müssen) und teilt die voraussichtliche Frist der Reklamationsprüfung mit. 8. Die Reklamationsentscheidung wird dem Kunden je nach seiner Xxxx per E-Mail oder Post zugeschickt. Der Betreiber kann diese Entscheidung an eine andere vom Kunden gewünschte Adresse/E-Mail-Adresse senden. 9. Der Kunde hat das Recht, gegen die Entscheidung des Betreibers eine Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde wird innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beim KDZ bearbeitet. Die Beschwerde ist durch eine der nachstehend beschriebenen Möglichkeiten einzureichen: a. per E-Mail an die Adresse des Betreibers wie unter I.3, b. per Kontaktformular auf der Webseite, c. per Einschreibebrief an die unter I.3 genannte Anschrift des Betreibers, d. persönlich am Sitz des Betreibers. 10. Der Kunde kann: a. innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reklamationsentscheidung eine Beschwerde gegen diese Entscheidung des Betreibers direkt an KD zu richten; x. Xxxxx gegen den Betreiber beim zuständigen Gericht erheben.

  • Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruch- nahmen werden nicht gemacht.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer ° den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder ° die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.