Kommunales Musterklauseln

Kommunales. Die kommunale Selbstverwaltung ist ein unverzichtbarer Bestandteil des demokratischen Staatsaufbaus und einer lebendigen Demokratie. Unsere Gemeinden, Städte und Landkreise sind der vornehmste Ort demokratischer Entscheidungen. Sie sind die wichtigsten Ansprechpartner für die Bürger und zugleich die Grundlage für bürgerschaftliches Engagement. Im Rahmen der bewährten Selbstverwaltung gestalten sie die unterschiedlichen Bereiche des öffentlichen Lebens und der Daseinsvorsorge. Ziel der Koalitionspartner ist es daher Wege zu finden, die Bürgerinnen und Bürger stärker einzubeziehen. Die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger sollen gestärkt werden. Die Koalitionspartner prüfen, wie bei Bürgerbegehren Chancengleichheit zwischen Antragstellern und Verwaltung hergestellt werden kann. Die Rechtsstellung der Fraktionen in den kommunalen Vertretungskörperschaften wird gesetzlich geregelt. Bürgerinnen und Bürger aus der EU werden Deutschen auch beim passiven Wahlrecht gleichgestellt. Das Recht der kommunalen Zusammenarbeit wird an die Erfordernisse der Praxis angepasst. Für Bürgermeister und Landräte wird im Gesetz über kommunale Zusammenarbeit eine Vertretungsmöglichkeit durch Beigeordnete geschaffen. Die Koalitionspartner vereinbaren, die weitgehende Umwandlung bisheriger Weisungsaufgaben in weisungsfreie Pflichtaufgaben zu prüfen. Das staatliche Weisungsrecht soll auf das Notwendigste beschränkt werden. Die Koalitionspartner werden die Voraussetzungen dafür schaffen, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften auf den Standesämtern eingetragen werden können. Die Koalitionspartner werden sich bei der Bundesregierung und der Europäischen Union dafür einsetzen, dass die Dienstleistungen der kommunalen Daseinsvorsorge gestärkt und die Gestaltungsfreiheit der Städte und Gemeinden in diesem Bereich beibehalten werden. Die Anwendung des Gemeindewirtschaftsrechts soll entbürokratisiert und die rechtlichen Regelungen selbst nach einer Evaluierung gegebenenfalls novelliert werden. Die Einnahmebeschaffungsgrundsätze sollen mit dem Ziel modifiziert werden, den Kommunen mehr Flexibilität bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu ermöglichen. Auch eine rückwirkende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen kann damit entfallen. Die kommunalen Spitzenverbände werden, sofern sie betroffen sind, auch bei untergesetzlichen Regelungen angehört. Die Anhörungsfrist soll in der Regel sechs Wochen betragen. Die Folgekosten sind abzuschätzen und fundiert darzulegen.
Kommunales. Thüringen ist durch seine Städte, Dörfer und vielgestaltigen ländlichen Regionen geprägt. Die Kommunen sind die ersten Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger in öffentlichen Belangen und entscheiden mit über die Lebensqualität vor Ort. Leistungsfähige Kommunen, mit denen die Menschen sich identifizieren, bleiben ein Ziel der CDU und der SPD: ▪ Beide Seiten stimmen darin überein, dass im Bereich der Straßenausbaubeiträge für die Zukunft eine gesetzliche Regelung gefunden werden muss, die bürgerfreundlich, juristisch einwandfrei und für das Land finanzierbar ist. Gemeinsam sollen die insoweit bestehenden Möglichkeiten bis Ende 2010 ausgelotet werden und in einen konkreten Lösungsvorschlag einmünden. Die Interessenverbände sollen hierzu frühzeitig eingebunden werden. ▪ CDU und SPD wollen das Ehrenamt des Bürgermeisters stärken. Die Landesregierung erarbeitet eine Bundesratsinitiative, die die Sozialversicherungsfreiheit der ehrenamtlichen Bürgermeister sichert. Die Stichwahl wird wieder eingeführt. ▪ Die Landesregierung lässt im Licht der demographischen Entwicklung, der allgemeinen Haushaltsentwicklung und vor dem Hintergrund der Degression des Solidarpaktes II durch unabhängige Gutachter prüfen, ob, in welchem Umfang und in welchem Zeitrahmen eine Funktional- und Gebietsreform zu Einsparungen und Effizienzgewinnen auf kommunaler Ebene und im Landeshaushalt führt. In Auswertung dieses Gutachtens wird die Landesregierung eine Entscheidung über weitergehende Maßnahmen treffen. Die Bereitschaft zum bürgerschaftlichen Engagement vor Ort muss dabei berücksichtigt werden.
Kommunales. Die Koalitionspartner bekennen sich zur vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Sachsens Kommunen. Die kommunale Selbstverwaltung wird weiter gestärkt. Ziel der Koalitionspartner ist es, den Städten, Gemeinden und Landkreisen auch in Zukunft eigenverantwortliche Entscheidungen über ihre Zukunft zu 2924 ermöglichen. Das den Kommunen nach Art. 84 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung 2925 garantierte Anhörungsrecht werden wir einhalten. 2926 2927 Wir werden die Sächsische Gemeindeordnung und die Sächsische Landkreisordnung 2928 überarbeiten, um die kommunale Selbstverwaltung weiter zu stärken. Dabei gilt unser 2929 2930 2931 2932 2933 2934 2935 2936 2937 2938 2939 2940 2941 2942 2943 2944 2945 2946 2947 2948 2949 2950 2951 2952 2953 2954 2955 2956 Augenmerk insbesondere den Mitwirkungsmöglichkeiten der ehrenamtlichen Gemeinde- und Kreisräte und den Verfahren zur Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern an den lokalen Entscheidungen. Durch eine Neufassung der Stadtbezirksverfassung geben wir den Kommunen mehr Flexibilität hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer lokalen Mitwirkungsrechte. Die Regelungen zur Finanzierung von Personal- und Sachkosten der Fraktionen werden präzisiert. Kurzfristig werden wir den Gemeinden und Landkreisen die Möglichkeit geben, die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen auf einen beschließenden Ausschuss zu übertragen. Außerdem werden wir bei der Bestellung der Beigeordneten eine Einvernehmensregelung analog der Sächsischen Landkreisordnung einführen. Die Koalitionspartner stimmen darin überein, dass die kommunale Daseinsvorsorge nicht allein dem Markt und dem unbeschränktem Wettbewerb überlassen werden darf. Diese wirtschaftliche Betätigung gehört zum Kern der kommunalen Selbstverwaltung. Wir werden die betreffenden gesetzlichen Grundlagen mit dem Ziel größeren Gestaltungsspielraumes für die Kommunen weiterentwickeln. Insbesondere werden wir das kommunale Wirtschaftsrecht ändern, um die Wettbewerbsfähigkeit kommunaler energiewirtschaftlicher Unternehmen wiederherzustellen. Den Kommunen wird die Möglichkeit eröffnet, bei fakultativen Aufsichtsräten Arbeitnehmervertreter zu beteiligen. Wir setzen uns für eine klare rechtliche Regelung ein, die den Steuerlichen Querverbund auch weiterhin ermöglicht. Gegenüber der EU und dem Bund werden wir uns für die Umsatzsteuerfreiheit kommunaler Unternehmen sowie für den Erhalt der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung u...

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.