Forst Musterklauseln

Forst. 6.1 Die Eigentümer der Forstwege sind frühzeitig über die Inanspruchnahme der Wege als Bauzufahrten zu informieren. 6.2 Vor der Inanspruchnahme von forstwirtschaftlich genutzten Wirtschaftswegen durch den Bauverkehr ist auf Verlangen der Ist-Zustand der Wege durch eine Fotodokumentation zu erfassen. Die Vorhabenträgerin hat baubedingt ent- standene Schäden an Wegen und Nutzflächen zu beseitigen. Dies gilt eben- falls für temporäre Wege- und Flächennutzung (z.B. Baustelleneinrichtungs- flächen wie Stell- und Lagerflächen). 6.3 Während der Bauphase ist sicherzustellen, dass die forstwirtschaftliche Nut- zung der Wirtschaftswege in der Regel gewährleistet ist. Sofern vorüberge- hende Wegeunterbrechungen unumgänglich sind, sind sie auf das Mindest- maß zu beschränken. 6.4 Der Beginn der Baumaßnahme ist rechtzeitig vorher, das heißt mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten, mit dem jeweils örtlich zuständigen Forstamt abzustimmen. 6.5 Baumaschinen, die in Waldbereichen eingesetzt werden, dürfen nur mit um- weltverträglichen und biologisch abbaubaren Hydraulikfluiden (umweltverträg- liche Druckflüssigkeit für fluidtechnische Anwendungen gem. ISO 15380) und Schmierstoffen (entsprechend der Vorgaben des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe [EU Eco Label]) betrieben werden. 6.6 Für die dauerhafte Inanspruchnahme bzw. Rodung und Umwandlung von Waldflächen ist ein waldrechtlicher Ausgleich gem. § 14 Abs. 2 zu erbringen. Dieser erfolgt aufgrund der überwiegenden Lage des Vorhabens in Landkrei- sen mit einem Waldanteil von mindestens 35 % gemäß Schreiben „Nachhalti- ges Landnutzungsmanagement“ des MULEWF vom 14.09.2014 anstelle einer Ersatzaufforstung durch eine Aufwertung vorhandener Waldbestände („wald- verbessernde Maßnahme“). Die in den Planunterlagen zu diesem Zwecke vor- gesehenen Maßnahmen Waldumbaumaßnahmen W 1 - W 6 (Ordner 12, Ka- pitel 16 der Planunterlagen: Landschaftspflegerischer Begleitplan, Seite 91) sind umzusetzen. Die Umsetzung hat in Abstimmung mit den Waldbesitzern bzw. den örtlich zuständigen Forstämtern zu erfolgen. 6.7 Zur Kompensation der temporären Inanspruchnahme von Waldflächen ist si- cherzustellen, dass diese anschließend wieder zu Wald werden; die Wieder- bestockung soll hierbei mindestens den Umfang der zuvor bestockten Fläche umfassen. Aufgrund der bereits vorhandenen z.T. unbestockten Schneise und der sich i.d.R. bei der Anlage des Arbeitsstreifens daraus ergebenden gerin- gen Einhiebtiefen in die Bestände kann die Wiederbewald...
Forst. Eine nachhaltige Waldbewirtschaftung ist die Grundlage für die wirtschaftliche Nutzung und die vielfältigen Wirkungen des Waldes für Klima, Gewässerschutz, Naturschutz und Erholung. CDU und SPD haben folgendes vereinbart: ▪ Im Rahmen der Biodiversitätsstrategie der Bundesrepublik Deutschland sind in Thüringen 25.000 ha Wald aus der forstwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Die Koalitionspartner vereinbaren hierzu, dass für die Förderung der Artenvielfalt und des Biotopverbundes geeignete Flächen des Landeswaldes unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze bis 2012 identifiziert und danach forst- und naturschutzrechtlich so gesichert werden, dass spätestens 2029 die notwendigen Waldumbaumaßnahmen abgeschlossen und die forstwirtschaftliche Nutzung beendet sein werden. Die vertragschließenden Parteien stimmen darin überein, dass Forstschutzmaßnahmen und nicht forstwirtschaftliche Nutzung in diesen Prozesswäldern dauerhaft möglich sein sollen. 2029 ist zu entscheiden, ob Forstschutzmaßnahmen weiterhin notwendig bleiben. ▪ Die Koalitionspartner sind sich darin einig, das Gemeinschaftsforstamt in Thüringen zu erhalten und die forstliche Ausbildung im Bildungszentrum der Thüringer Forstverwaltung zu fördern. ▪ Der gesellschaftliche Dialog zum Thema „Wald im Wandel – eine Chance für Thüringen“ zur Neubewertung der Waldbewirtschaftung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und Abstimmung mit den verschiedenen gesellschaftlichen Akteuren wird fortgeführt. Dies beinhaltet die Fortschreibung des Thüringer Forstprogramms im Jahre 2010. ▪ Waldumbau und Wiederbewaldung nach Kyrill und Borkenkäfer werden unter Berücksichtigung klimatischer Änderungen und gesellschaftlicher Ansprüche unter Beibehaltung des bewährten Grundsatzes „Wald und Wild“ konsequent fortgesetzt. ▪ Eigentumsübergreifende Holzvermarktung über das Gemeinschaftsforstamt wird unter Beachtung kartellrechtlicher Vorgaben weitergeführt. Dabei hat die regionale Vermarktung nach dem Grundsatz „Holz der kurzen Wege“ Vorrang. Intelligente Konzepte der Holzmobilisierung wie z.B. im Projekt „Privatwaldmobilisierung“ sind weiterzuentwickeln. Dadurch können neue Arbeitsplätze geschaffen und zugleich mindestens 40.000 Arbeitsplätze erhalten werden. ▪ Bei der Verwertung des nachwachsenden Rohstoffs Holz soll das Kaskadenprinzip – erst stofflich dann energetisch verwerten –, verstärkt zur Anwendung gebracht werden. Dabei gilt der Vorrang von dezentraler bzw. regionaler vor zentraler Verwertung insbesondere bei wä...
Forst. 41 15. Naturschutz 42 16. Umwelt 44 17. Inneres 46 18. Kommunales 49 19. Landesentwicklung und Verkehr 50 20. Bau 55 21. Medien 57 22. Justiz 58 23. Europa 61 III. Verfahren der politischen Zusammenarbeit 63 1. Koalitionsausschuss 63

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  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Mindestlohn 4.1 Der Auftragnehmer garantiert bezüglich der Geschäftsbezie- hung zu ONTRAS die Einhaltung des Arbeitsnehmerentsendege- setzes (AEntG) sowie die stetige und fristgerechte Zahlung des geltenden Mindestlohns (§ 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz [MiLoG]) an seine Arbeitnehmer und weist die Zahlung auf Verlangen von ONTRAS unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer (Nr. 2.5 AEB ist zu beachten), vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Der Auftragnehmer prüft regelmäßig, ob die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer das MiLoG einhalten. 4.2 Der Auftragnehmer stellt ONTRAS von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder des AEntG gegen ONTRAS aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ergibt. ONT- RAS ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftrag- nehmers ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der ONTRAS für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auf- tragnehmer an seine Arbeitnehmer oder Unterauftragnehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen wird. 4.3 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung zur Zah- lung eines allgemeinen Mindestlohns aus §§ 1 ff. MiLoG, gegen das AEntG und/oder die Pflichten gemäß Nr. 4.1 AEB und Nr. 4.2 AEB, ist ONTRAS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Auftragnehmer hat ONTRAS den durch die Kündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen.

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Warnhinweise Diese Zusammenfassung sollte als Einführung zum Basisprospekt vom 16. Xxxx 2023 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 11. Mai 2023, vom 19. Juli 2023, vom 7. August 2023, vom 2. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 einschließlich etwaiger zukünftiger Nachträge) (der "Basisprospekt") der Goldman Sachs Finance Corp International (die "Emittentin") verstanden werden. Der Anleger sollte sich bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren auf den Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen als Ganzes stützen. Der Anleger kann sein gesamtes angelegtes Kapital oder einen Teil davon verlieren. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder, dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann. Bezeichnung und Wertpapier-Identifikationsnummer Die vorliegenden Wertpapiere sind Autocallable Wertpapiere bezogen auf den S&P 500® Index (die "Wertpapiere"). ISIN: JE00BLS2TL88 WKN: GP2K84 Common Code: 181492058 Die Emittentin Goldman Sachs Finance Corp International ("GSFCI"). Ihr eingetragener Sitz befindet sich in 00 Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xx. Xxxxxx, Xxxxxx XX0 0XX und ihr Legal Entity Identifier (LEI) lautet 549300KQWCT26VXWW684. Der/die Anbieter Goldman Sachs Bank Europe SE, Legal Entity Identifier (LEI): 8IBZUGJ7JPLH368JE346; Kontaktdaten: Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx Zuständige Behörde Der Basisprospekt wurde am 17. Xxxx 2023 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Xxxxx- Xxxxx-Xxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx (Telefonnummer: (+00) 00000000) gebilligt.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.