Kommunalfinanzen Musterklauseln

Kommunalfinanzen. Mit dem Beginn des Solidarpaktes I im Jahr 1995 sind die neuen Länder voll gleichberechtigt in das bundesstaatliche Finanzsystem einbezogen worden. Dies gilt für den Umsatzsteuerausgleich und für den Länderfinanzausgleich einschließlich der Fehlbetrags- Bundesergänzungszuweisungen. Mit den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen erhalten die neuen Ländern erhebliche zusätzliche Mittel zur Finanzierung der teilungsbedingten Sonderlasten. Das „Föderale Konsolidierungsprogramm“ soll den neuen Ländern einen Aufbau bei solider Finanzierung ermöglichen. Der kommunale Finanzausgleich (FAG) sorgt für eine verlässliche Grundlage der Leistungsfähigkeit der Kommunen. Maßstab des kommunalen Finanzausgleichs ist eine faire Partnerschaft zwischen Land und Kommunen auf Basis des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes. Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz trägt der Entwicklung der Einnahmen und der zu erfüllenden Aufgaben sowohl des Landes und der Kommunen als auch zwischen den einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften Rechnung. Dieses regelgebundene Finanzierungssystem zwischen dem Land und seinen Kommunen ist das tragende Ordnungsprinzip zwischen beiden Ebenen und hat sich bewährt. Der FAG-Beirat wird unter Hinzuziehung weiterer Experten beauftragt, im Hinblick auf den Doppelhaushalt 2007/2008 unverzüglich Vorschläge für eine Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleiches zu unterbreiten. Die Koalitionspartner streben einen verstärkten Einsatz von Investitionspauschalen an. Die Förderquoten werden im Hinblick auf ihre Steuerungswirkungen überprüft. Für das Jahr 2005 wird einmalig zur Stärkung der Investitionskraft der Kommunen eine Investpauschale in Höhe von 50 Millionen Euro außerhalb des FAG bereitgestellt. Die Koalitionspartner setzen sich für eine Gemeindefinanzreform ein.
Kommunalfinanzen. 333. Der kommunale Konsolidierungsfonds in Höhe von 100 Millionen Euro dient der Unterstützung der Haushaltskonsolidierung der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte und wird im Doppelhaushalt 2012/2013 veranschlagt. Die nähere Ausgestaltung des Fonds wird im engen Dialog mit den kommunalen Landesverbänden erarbeitet. Die Mittel des Fonds können nur Körperschaften gewährt werden, die selbst messbare Anstrengungen zur Re- duzierung ihrer Fehlbeträge unternehmen.
Kommunalfinanzen. ▪ Vor der Revision des Kommunalen Finanzausgleiches wird die noch ausstehende Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofes in der Sache abgewartet. Im Anschluss an diese Entscheidung wird der weitere Handlungsbedarf analysiert. Dabei gilt das besondere Augenmerk den zentralen Orten. Bei der Fortschreibung des Kommunalen Finanzausgleichs für die Jahre 2010/2011 wird in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden besonderer Wert auf Kommunikation und Transparenz des Verfahrens gelegt. ▪ Die Koalitionspartner sind sich einig, gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden Aufgaben, Strukturen und Standards einer Aufgabenkritik zu unterziehen, um Einsparpotentiale zu erschließen. ▪ Die Koalitionspartner bekennen sich zum öffentlich-rechtlichen Sparkassenwesen und werden deshalb keine Schritte unterstützen bzw. selbst in die Wege leiten, die dieses Bekenntnis in irgendeiner Form in Frage stellen. ▪ Die Thüringer Aufbaubank ist das zentrale Förderinstitut des Landes. Es ist zu prüfen und auf Basis von Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachzuweisen, ob die Übertragung der Abwicklung weiterer Förderprogramme auf die Thüringer Aufbaubank sinnvoll ist. ▪ Die Koalitionspartner sind sich einig, dass die Festlegungen dieser Koalitionsvereinbarung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und auf Grundlage der Haushaltsberatungen umgesetzt werden. ▪ Die Koalitionspartner sind sich einig, dass vom Haushaltsaufstellungsverfahren der Budgetierung für den Haushalt 2010 Abstand genommen wird, um im klassischen Haushaltsaufstellungsverfahren den Schwerpunkten der Koalitionsvereinbarung Rechnung zu tragen. Über das zukünftige Haushaltsaufstellungsverfahren wird im Kabinett entschieden. ▪ Die Koalitionsparteien werden sich dafür einsetzen, dass bei der Aufgabenübertragung vom Bund auf die Länder das Konnexitätsprinzip strikte Anwendung findet. ▪ CDU und SPD verständigen sich auf die Erstellung eines einjährigen Haushaltes für das Jahr 2010. Die Koalitionspartner sind sich einig, dass sie zum Verfahren von Doppelhaushalten zurückkehren wollen, wenn die finanzpolitischen Voraussetzungen dies wieder erlauben. ▪ Alle Einnahmen stehen dem Gesamthaushalt zur Verfügung und nicht einzelnen Politikbereichen. Ausnahmen davon regelt der Haushalt. ▪ Alle Ausgaben sind im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu evaluieren. ▪ CDU und SPD werden die Mandate und Vorsitze in Aufsichtsräten in Landesgesellschaften und Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, grundsätzlich paritätisch ...

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und