Haushalt und Finanzen Musterklauseln

Haushalt und Finanzen. Die Koalitionspartner sind sich einig, dass im Sinne einer nachhaltigen Finanzpolitik grundsätzlich nur ausgeglichene Haushalte ohne Neuverschuldung aufgestellt werden sollen. Wenn entsprechend § 18 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung als ultima ratio Kreditaufnahmen nötig sind, wird eine intelligente Schuldenbremsregelung vereinbart, um sicherzustellen, dass es nicht zu unkonditionierter Verschuldung kommt. Hamburg wird seine Vorreiterrolle bei der Modernisierung des Haushaltswesens fortsetzen. Die Umstellung auf die Kaufmännische Bilanzierung (Doppik) wird fortgesetzt. Mit der doppischen Darstellung wird im Sinne einer nachhaltigen Haushaltsführung transparent, in welchem Umfang Vermögen des Staates vermehrt und nicht verzehrt wird. Es wird ein Prüfauftrag für ein Hamburger Finanzrahmengesetz vereinbart. Die Koalitionspartner sind sich einig, dass die Weiterentwicklung des Beamtenrechts möglichst in norddeutscher Kooperation erfolgen soll. Hinsichtlich der Lebensarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte sollen flexible Ausstiegsmodelle mit Blick auf den Renteneintritt mit 67 entwickelt werden. Im Bereich der Personalentwicklung sollen die Durchlässigkeiten und die Mobilität weiter erhöht und das Instrument der Eingangs- und Entwicklungs-Assessments ausgebaut werden. Auch bei Lehrerinnen Lehrern und Schulleiterinnen und Schulleitern soll ein systematischer Arbeitsplatzwechsel angestrebt werden. Die Unterschiede im Beurteilungssystem der Polizei zu dem des allgemeinen Verwaltungsdienstes sollen innerhalb der nächsten sechs Monate überprüft werden.
Haushalt und Finanzen. Die Haushalts- und Finanzpolitik des Freistaates richtet sich an den Kriterien der Stabilität, Solidität und Zukunftsorientierung aus und ist gekennzeichnet durch eine klare Ausrichtung auf den Wiederaufbau des Landes. Ein effizienter Einsatz der knappen Haushaltsmittel ist die Voraussetzung, um Sachsen als Lebensort und Wirtschaftsstandort noch attraktiver zu machen und das Wachstumspotenzial Sachsens langfristig zu entwickeln. Durch wirtschaftliches Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen kann die Abhängigkeit von Finanztransfers abgebaut werden. Der Freistaat Sachsen hat gezeigt, dass Solidität und Aufbau nicht in Widerspruch zueinander stehen, sondern sich gegenseitig bedingen. Trotz größter Anstrengungen konnte jedoch eine strukturelle Schieflage zwischen regulären, laufenden Einnahmen und laufenden Ausgaben nicht verhindert werden. Die Koalitionspartner stimmen daher überein, den eingeschlagenen Kurs der Haushaltskonsolidierung zur Sicherung der Handlungsfähigkeit und aktiven Gestaltung der Landespolitik weiter zu verfolgen. Die öffentlichen Aufgaben, die vom Freistaat und seinen Kommunen erfüllt werden, sind gleichwertig. Beide Ebenen sind gleichermaßen dem Bürger verpflichtet. Die enge Verknüpfung von Freistaat und Kommunen bei der Aufgabenerfüllung macht eine Finanzpolitik des Freistaates erforderlich, die die Situation beider Ebenen gleichermaßen im Blick hat. Die Fortsetzung der Konsolidierung ist auch Voraussetzung dafür, dass der Freistaat Sachsen seinen Beitrag zum Europäischen Stabilitätspakt weiterhin leisten kann. Eine solide Finanzpolitik zeichnet sich dadurch aus, dass sie künftige Generationen nicht unverantwortlich finanziell belastet und zugleich Chancen für die Menschen im Land erkennt und entwickelt. Daher wird die Nettokreditaufnahme für den Doppelhaushalt 2005/2006 von 384 Millionen Euro im Jahr 2004 auf 350 Millionen Euro im Jahr 2005 und 250 Millionen Euro im Jahr 2006 zurückgeführt. Die Koalitionspartner halten am Ziel eines ausgeglichenen Staatshaushaltes ab 2009 fest. Die Koalitionspartner stimmen überein, dass die dem Freistaat zur Verfügung stehenden Finanzmittel konsequent zum weiteren Aufbau des Landes eingesetzt werden. Dabei sind folgende Gesichtspunkte entscheidend: Die Solidarpaktmittel sollen entsprechend den in § 11 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (ab 2005: § 11 Abs. 3 FAG) gesetzlich festgelegten Maßgaben vollständig zur Deckung des infrastrukturellen Nachholbedarfs und der unterproportionalen kommunalen Finanz...
Haushalt und Finanzen. SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen für nachhaltige und zukunftsorientierte Investitionen bei ver- antwortungsvollem Umgang mit den städtischen Finanzen: Wir halten an dem Ziel eines ausgeglichenen Haushalts unter den Bedingungen der Doppik fest. Zugleich müssen wichtige Investitionen in die Zukunft vorgenommen werden und drängende, aktuelle Herausforderungen wie die Corona-Pandemie bewältigt werden. Der eingeschlagene Weg der Haushaltsoptimierung und Verwaltungsmodernisierung wird fort- gesetzt.
Haushalt und Finanzen. Bund, Land und das KIT haben die unterschiedlichen Regelungen im Finanzbe- reich identifiziert und soweit wie möglich angepasst. Die damit verbundene Ver- einheitlichung wird das operative Geschäft vereinfachen. Über die Verabredungen aus der Verwaltungsvereinbarung hinausgehend soll das KIT entsprechend der in Baden-Württemberg geltenden Regelung des § 83 Absatz 2 LHG die Möglichkeit erhalten, ausnahmsweise eine Kreditaufnahme in engen Grenzen tätigen zu können, wenn sie damit ausschließlich ihr eigenes Vermögen verpflichten, die Kreditermächtigung sich also zweifelsfrei auf die Bewirtschaftung und Verwaltung ihres Körperschaftsvermögens beschränkt. Voraussetzung für eine Kreditaufnahme ist eine rechtsaufsichtlich geprüfte In- vestitionsrechnung, nach der der Schuldendienst direkt aus der finanzierten In- vestition gedeckt werden kann. Eine Kreditaufnahme zulasten der Haushalte von Bund und Land bleibt ausgeschlossen. Für den Großforschungsbereich sollen die finanziellen Regelungen insbesonde- re in folgenden Punkten den bereits für den Universitätsbereich geltenden und weitestgehende Autonomie vermittelnden Regelungen im Sinne haushaltsrecht- licher Flexibilisierungen angepasst werden: a) Die Deckungsfähigkeiten von Mitteln für Betrieb und Investitionen und voll- ständige Überjährigkeit b) Zulässigkeit der Anlage privater Drittmittel zur Gewährleistung der wirtschaft- lichen Verwendung.

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  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank (1) Vor Rechnungsabschluss (2) Nach Rechnungsabschluss (3) Information des Kunden; Zinsberechnung

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.