Kontaktpunkte Musterklauseln

Kontaktpunkte. 1. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der Kontaktpunkte für Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel aus, um die Kommunika- tion und den Informationsaustausch zu erleichtern. 2. Die Vertragsparteien notifizieren einander wesentliche Änderungen in der Struk- tur und den Zuständigkeiten der als Kontaktpunkte funktionierenden Behörden.
Kontaktpunkte. Die Vertragsparteien tauschen zur Erleichterung der Kommunikation und des Infor- mationsaustausches Namen und Adressen von Kontaktpunkten für dieses Kapitel aus.
Kontaktpunkte. Für die Zwecke dieses Kapitels tauschen die Vertragsparteien Namen und Adressen von Kontaktpunkten aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
Kontaktpunkte. Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu vereinfachen, werden folgende Kon- taktpunkte bestimmt: (a) für China: das Handelsministerium (MOFCOM); und (b) für die Schweiz: das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).