Marktzugang Musterklauseln

Marktzugang. Verpflichtungen über den Marktzugang richten sich nach Artikel XVI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- gen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20 2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer- den die Massnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;21 (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
Marktzugang. (1) Die Vertragsparteien führen in Bezug auf den Marktzugang mittels Niederlassung durch einen Investor der anderen Vertragspartei keine Maßnahmen ein und erhalten diesbezüglich keine Maßnahmen aufrecht, die für ihr gesamtes Gebiet oder für ein in die Zuständigkeit einer Regierung auf nationaler Ebene, auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene oder auf lokaler Ebene fallendes Gebiet gelten und a) folgende Arten von Beschränkungen vorsehen: i) Beschränkung der Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Anbietern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, ii) Beschränkung des Gesamtwerts der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, iii) Beschränkung der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,8
Marktzugang. In den Sektoren und Erbringungsarten, die gemäss Entscheid nach Artikel 24 Absatz 3 liberalisiert werden, darf keine Vertragspartei neu einführen oder aufrechterhalten: (a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlen- mässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliess- lichen Rechten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfs- prüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorge- schriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleitungen oder des Gesamtvolu- mens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlen- mässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem be- stimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer be- stimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen durch zahlenmässige Quoten oder durch eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist. 2. Für die Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet einführen oder aufrechterhalten darf, sofern in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen oder Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.
Marktzugang. Spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens führen die Vertragsparteien weitere Verhandlungen über die Erfassung weiterer Stellen unterhalb der Zentralregierung.
Marktzugang des GATS42 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Marktzugang. Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die- jenige, die in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F vorgesehen ist.
Marktzugang. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schritt- weise und gleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt der Umfang des gegenseitig gewährten Xxxxxx- gangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in Anhang XXIX-B festgelegt. (2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöffnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Qua- lität der angenommenen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ durchge- führt. (3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach Anhang XXIX-B für die andere Vertragspartei geöffnet, a) gewährt die Union Unternehmen der Republik Moldau unabhängig davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten; b) gewährt die Republik Moldau Unternehmen der Union unabhängig davon, ob sie in der Republik Moldau niedergelas- sen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Republik Moldau gelten. (4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungsprozesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei denen die in Anhang XXIX-A genannten Schwellen- werte nicht erreicht werden. (5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der Ålandinseln vor.
Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 23 definierten Erbringungs- arten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste gemäss Artikel 27 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist. 2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, wer- den die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Ho- heitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt- volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zah- lenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung22; (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestim- mten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienst- leistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimm- ten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirt- schaftlichen Bedarfsprüfung; (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemein- schaftsunternehmen vorschreiben (oder diese einschränken), durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und 21 SR 0.632.20 Anhang 1B 22 Bst. c gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken. (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitio- nen.