Marktzugang Musterklauseln

Marktzugang. Verpflichtungen über den Marktzugang richten sich nach Artikel XVI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
Marktzugang. In den Sektoren und Erbringungsarten, die gemäss Entscheid nach Artikel 24 Absatz 3 liberalisiert werden, darf keine Vertragspartei neu einführen oder aufrechterhalten:
Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 22 Buchstabe (o) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behand- lung als die, die nach den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmun- gen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.20
Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
Marktzugang. (1) Die Vertragsparteien führen in Bezug auf den Marktzugang mittels Niederlassung durch einen Investor der anderen Vertragspartei keine Maßnahmen ein und erhalten diesbezüglich keine Maßnahmen aufrecht, die für ihr gesamtes Gebiet oder für ein in die Zuständigkeit einer Regierung auf nationaler Ebene, auf Provinz-, Territoriums- oder Regionsebene oder auf lokaler Ebene fallendes Gebiet gelten und
Marktzugang. Artikel XVI des GATS49 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch Niederlassung und Aufrechterhaltung eines Unternehmens gewährt jede Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
Marktzugang. 3. Spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens führen die Vertragsparteien weitere Verhandlungen über die Erfassung weiterer Stellen unterhalb der Zentralregierung. Der nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) eingesetzte Ausschuss „Investitionen, Dienstleistungen, elektronischer Geschäftsverkehr und öffentliche Beschaffung“ ist für die Umsetzung dieses Kapitels verantwortlich. Er kann insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
Marktzugang. 1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 23 definierten Erbringungs- arten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste gemäss Artikel 27 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
Marktzugang. 1. Die Verpflichtung einer Vertragspartei zur gegenseitigen Anerkennung im Rah- men eines sektoriellen Anhangs dieses Abkommens ist davon abhängig: