Meistbegünstigung. 1. Unbeschadet von Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS und vorbehaltlich der Ausnahmen auf ihrer Liste mit Meistbegünstigungs-Befreiungen in Anhang VIII gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleis- tungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht minder günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienst- leistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.
Meistbegünstigung. 1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren er- hoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Wa- renverkehr, die Meistbegünstigung.
Meistbegünstigung. Artikel 3.4 findet Anwendung auf dieses Kapitel.
Meistbegünstigung. 1. Jede Vertragspartei gewährt dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als gleichen Finanzdienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei oder einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird.
Meistbegünstigung. (1) Jede Vertragspartei gewährt einem Investor der anderen Vertragspartei und einer erfassten Investition eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Investitionen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer Investitionen oder die Verfügung darüber in ihrem Gebiet gewährt.
Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII des GATS22 zum Gegenstand haben, gewähren die EFTA-Staaten und Mexiko den Dienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie den gleichen Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewähren.
Meistbegünstigung. Eine Vertragspartei, die mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen nach Arti- kel XXIV GATT 1994 eingeht, gibt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII GATS zum Ge- genstand haben, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unver- züglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.
Meistbegünstigung. In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte oder Befreiungen, die von einer Vertragspartei den Staatsangehörigen eines Drittlands gewährt werden, sofort und bedingungslos den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gewährt, vorbehaltlich der in den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen.
Meistbegünstigung. (1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.