Kontoart und Nutzungsumfang Musterklauseln

Kontoart und Nutzungsumfang. (1) Die Bank führt Girokonten für - Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes (ZAG), Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienst- leistungsinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) - öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln - karitative Einrichtungen (im Folgenden gemeinsam Kontoinhaber). Für die Kontoinhaber wickelt sie im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen und der beson- deren Bedingungen nach Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 als kontoführendes Institut sowie gegebenenfalls als erste Inkassostelle Überweisungs- bzw. Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab. Hierzu nimmt die Bank an eigenen und fremden Zahlungsverkehrssystemen teil.
Kontoart und Nutzungsumfang. (1) Die Bank führt Girokonten für - Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) - öffentliche Verwaltungen und in privater Rechtsform betriebene Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen wahrnehmen oder Zahlungen für öffentliche Verwaltungen abwickeln (gemeinsam öffentliche Verwaltungen) (im Folgenden gemeinsam Kontoinhaber). Für die Kontoinhaber wickelt sie im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen und der beson- deren Bedingungen nach Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 als kontoführendes Institut sowie gegebenenfalls als erste Inkassostelle Überweisungs- bzw. Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab. Hierzu nimmt die Bank an eigenen und fremden Zahlungsverkehrssystemen teil.
Kontoart und Nutzungsumfang. Die Bank führt Girokonten für Zahlungsdienstleister im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), Kreditinstitute mit Teilbanklizenz und öffentliche Verwaltungen (im Folgenden gemeinsam Kontoinhaber). Für die Kontoinhaber wickelt sie im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen und der beson- deren Bedingungen nach Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 als kontoführendes Institut sowie gegebenenfalls als erste Inkassostelle Überweisungs- bzw. Einzugsaufträge im Inland und in das Ausland ab. Hierzu nimmt die Bank an eigenen und fremden Zahlungsverkehrssystemen teil. Für öffentliche Verwaltungen führt die Bank darüber hinaus Währungskonten gemäß Abschnitt X Unterabschnitt C.