Kontrastmittel Musterklauseln

Kontrastmittel. Kontrastmittel bei bildgebenden Verfahren, die nach einmaliger Anwendung verbraucht sind, soweit sie nicht mit dem Honorar für die Untersuchung gemäß dem jeweils gültigen EBM abgegolten sind. Abdeckfolien, -Tücher Aceton Acidosetherapeutika Aderlassbestecke und –nadeln (zulässig als patientenbezogene Sachkostenabrechnung) Alkoholtupfer (zulässig nur als Kleinstmenge im ärztlichen Notfallfalldienst) Ärztekrepp als Liegenauflage Äther Äthylalkohol/Äthanol in jeglicher Konzentration (statt dessen Isopropanol 70%) Anaphylaxiebestecke und epinephrinhaltige Fertigspritzen Antiallergika - zur topischen Anwendung Antianämika Antidementiva Anti-D-Immunglobulin für planbare Eingriffe (zulässig als Verordnung auf den Namen der Patientin) Antihypotonika Antimykotika (apothekenpflichtige zulässig nur für Kinderärzte) Antitussiva / Expektorantien Applikatoren z. B. für Endoclips Aqua dest Arteriosklerosemittel Atemkalk Augenstäbchen B Balneotherapeutika und Mittel zur Wärmetherapie Bandagen als orthopädische Hilfsmittel (zulässig als Verordnung auf den Namen des Patienten) Benzin (zulässig nur als Wundbenzin zur Anwendung am Patienten) Biopsienadeln (zulässig nur Einmalbiopsienadeln, ausgenommen Ovarbiopsienadeln) Blutegel Blutlanzetten Blutzuckertests (z. B. Haemo-Glucotest) Brennspiritus C-13-Harnstoff-Atemtests Cholagoga und Gallenwegstherapeutika Cyto-Lack Darmrohre, auch Einmal- Dauer-/Ballonkatheter (zulässig als Verordnung auf den Namen des Patienten, als Sprechstundenbedarf nur geringe Mengen im ärztlichen Notfalldienst, ausgenom- men suprapubische Katheter, siehe unter S) Deckgläser Desinfektionsmittel, die nicht ausschließlich zur Anwendung am Patienten dienen Dextrostix Diätetika / Ernährungstherapeutika Durchblutungsfördernde Mittel Einmaldarmrohre Einmal-Dispetten Einmalgeräte zur Arthroskopie, z. B. Spülschläuche Einmalhandschuhe Einmalharnblasenkatheter Einmalinjektionsnadeln zur Sklerosierung Einmalkanülen Einmalküretten Einmalskalpelle, auch – Messer Einmalspritzen Einweg-Spekula Eisbeutel Eisspray Elektroden - auch Einmalelektroden Elektrodengel Endotrachealtuben Eosin-Methylenblau Epikutantest (= Läppchenprobe), desgleichen alle Testreagenzien für epi- und intrakuta- ne Testungen Epikutanpflaster Esbachs Reagenz Ether Ethylalkohol/Ethanol in jeglicher Konzentration (statt dessen Isopropanol 70%) F Färbemittel für histolog. oder mikrobiolog. Untersuchungen Fieberthermometer, -schutzhüllen Filmmaterial Filterpapier Fixiermittel für Abstrichmaterial und ...
Kontrastmittel. 0801000000 Bei bildgebenden Verfahren, die nach einmaliger Anwendung verbraucht sind, soweit sie nicht mit der Gebühr für die Untersuchung gemäß der jeweiligen Gebührenordnung abgegolten sind.
Kontrastmittel. Kontrastmittel, die Arzneimittel sind und die nach einmaliger Anwendung verbraucht sind, soweit sie nicht mit der Gebühr für die Untersuchung nach dem EBM (wie etwaige Zusatzmittel für die Doppel- kontrastuntersuchung bei Magen-Darm-Untersuchungen) abgegolten sind
Kontrastmittel. Kontrastmittel, die Arzneimittel sind und die nach einmaliger Anwen- dung verbraucht sind, soweit sie nicht mit der Gebühr für die Untersuchung nach dem EBM (wie etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung bei Magen-Darm-Untersuchungen) abge- golten sind - Kontrastmittel für Ultraschalldiagnostik - Kontrastmittel für MRT-Diagnostik (1) Die Bestellung des apothekenpflichtigen und nicht apotheken- pflichtigen Sprechstundenbedarfs erfolgt an die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse als Auftragnehmer für die Landesverbände der Krankenkassen (nachfolgend AOK genannt) unter folgender Anschrift: AOK Nordost - Die Gesundheitskasse Sprechstundenbedarf 00000 Xxxxxx Alternativ ist eine Bestellung per E-Mail an xxx@xxxxxxx.xxx.xx möglich. Für die Bestellung ist je nach Art des Sprechstundenbedarfs folgendes Formular zu verwenden: - Vordruck 2a: Apothekenpflichtiger Sprechstundenbedarf - Vordruck 2b: Nicht apothekenpflichtiger Sprechstundenbedarf. Bei der Anforderung von Arzneimitteln (Vordruck 2a) kann der Vertragsarzt die Apotheke, welche die Lieferung übernehmen soll, angeben. Für die Bestellung von Hilfsmitteln ist jeweils ein gesondertes Formular gem. Vordruck 2b zu nutzen und entsprechend zu kennzeichnen. Der Vertragsarzt vermerkt im vorgesehenen Feld die für die Versicherten der Landesverbände der Krankenkassen (Primär- kassen) für das Quartal geschätzte Fallzahl. Die Übermittlung der Fallzahlen an den Lieferanten ist durch die AOK auszuschließen. Mit der Bestellung willigt der Vertragsarzt in die Übergabe der veranlassten Kosten an die KVBB ein, andernfalls ist die entsprechende Passage auf dem Formular zu streichen. (2) Für die Anforderung des nicht apothekenpflichtigen Sprechstunden- bedarfs gelten folgende Grundsätze: 1. Der Vertragsarzt hat grundsätzlich die Produktwahl. Wenn der Vertragsarzt dies ausdrücklich vermerkt, findet keine Substitution statt. Xxx xxx Xxxxxxxx 0x sind die nicht austauschbaren Produkte separat zu kennzeichnen (keine Substitution). 2. Der Vertragsarzt kann anstelle eines neu ausgefüllten Formulars auch die Kopie der letzten Bestellung in doppelter Ausführung, versehen mit aktuellen Mengenangaben, Datum, Vertragsarzt- stempel und Unterschrift, verwenden (sog. Dauerauftrag). 3. Für die Belieferung der als austauschbar angeforderten Produkte wählt die AOK unter Beachtung der Qualitätsanforderungen und der Wirtschaftlichkeit die Produkte aus.
Kontrastmittel. Kontrastmittel bei bildgebenden Verfahren, die nach einmaliger Anwendung verbraucht sind, soweit sie nicht gemäß der gültigen Gebührenordnung abgegolten sind Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf, die im Zusammenhang mit Herzkatheteruntersuchungen und koronaren Rekanalisationsbehandlungen zur Anwendung kommen, sind bereits in den dafür vorgesehenen Sachkostenpauschalen der gültigen Gebührenordnung enthalten und somit nicht als Sprechstundenbedarf nach dieser Vereinbarung verordnungsfähig.
Kontrastmittel. (ehem. Pkt. 9)

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  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.