Xxx Xxxxxxxx Musterklauseln

Xxx Xxxxxxxx. 0 0. Xxx Xxxxxxxx besteht aus mindestens zwei Personen. 2. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstands- mitglied zum Vorsitzenden und eines zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vor- standes ernennen. Sofern der Aufsichtsrat nicht eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der Geschäftsordnung. 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem zweigliedrigen Vorstand. 4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen beratenden Beirat zu berufen und den Umfang seiner Rechte und Pflichten durch eine Geschäftsordnung zu bestimmen. 5. Der Verein wird vertreten durch: a) zwei Vorstandsmitglieder oder b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku- risten.
Xxx Xxxxxxxx. 0 0. Xxx Xxxxxxxx xesteht aus mindestens 2 Personen, die vom Aufsichtsrat bestellt werden. 2. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung. 3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen gerichtlich und außergericht- lich vertreten.
Xxx Xxxxxxxx. Zentrale Infrastruktureinrichtungen
Xxx Xxxxxxxx. 0 0.0 Xxx Xxxxxxxx besteht aus mindestens zwei Personen. 5.2 Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. 5.3 Der Aufsichtsrat hat das Recht, eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Falls der Aufsichtsrat keine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt, gibt sich der Vorstand selbst durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. 6.1 Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Er hat die Geschäfte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand zu führen. 6.2 Der Vorstand darf die folgenden Geschäfte und Maßnahmen nur nach vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Aufsichtsrats oder eines vom Aufsichtsrat hiermit betrauten Aufsichtsratsausschusses vornehmen: a. die Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen; b. der Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291, 292 AktG sowie die Durchführung von Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz. 6.3 Der Vorstand bedarf darüber hinaus der Einwilligung des Aufsichtsrats oder eines vom Aufsichtsrat hiermit betrauten Aufsichtsratsausschusses, wenn er bei verbundenen Unternehmen an Geschäften gemäß § 6.2 durch Weisung, Zustimmung, Stimmabgabe oder auf andere Weise mitwirkt. 6.4 Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass auch bestimmte andere Geschäfte des Vorstands im Innenverhältnis zu ihrer Vornahme der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. 6.5 Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass alle oder einzelne Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Die Vorstandsmitglieder sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 2. Alt. BGB).
Xxx Xxxxxxxx. 0 0. Xxx Xxxxxxxx besteht aus mindestens zwei Personen. 2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands- mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor- standsmitglied zum Vorsitzenden und eines zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts- rat nicht eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der Geschäftsordnung. 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem zweigliedrigen Vorstand. 4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen beratenden Beirat zu berufen und den Umfang seiner Rechte und Pflichten durch eine Geschäftsordnung zu bestimmen. 5. Der Verein wird vertreten durch: a) zwei Vorstandsmitglieder oder b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku- risten.
Xxx Xxxxxxxx. Herr Xxxxxxxx ist ein anerkannter Experte für Corporate Governance und institutionelles Investment. Er verfügt über breite Geschäfts- und Finanzerfahrungen, besonders in der Anlageverwaltung. Derzeit ist er Managing Partner bei Sinclair Capital LLC, einer Beratungsfirma für die Anlageverwaltung, er war Executive Director des Investor Responsibility Research Center Institute, einer gemeinnützigen Organisation, die Forschung zur unternehmerischen Verantwortung und Kapitalanlage finanziert, und er ist Treuhänder der Van Eck Investmentfonds- und Investment-Trust-Familie. Von 2009 bis 2011 war Herr Xxxxxxxx der Hauptberater für das Global Corporate Governance Forum (World Bank/IFC) Financial Market Recovery Project, das Kompetenz für die Schulung von Bankdirektoren in Schwellenmärkten aufbaute. Von 1998 bis 2000 war Herr Xxxxxxxx Managing Director und Leiter Geschäftsentwicklung und Strategische Planung bei CDC Investment Management Corp. Von 1994 bis 1998 war Herr Xxxxxxxx der Deputy Comptroller für Pensionen und Anlageverwaltung bei der City of New York. Darüber hinaus war Herr Xxxxxxxx einer der Gründer des International Corporate Governance Network und einer der Gründer von GovernanceMetrics International. Er ist ein ehemaliger Interim- Vorsitzender des Executive Committee des Council of Institutional Investors und war Mitglied mehrerer Verwaltungsräte sowie offizieller Gläubigerausschüsse in den Umstrukturierungen von Worldcom und Adelphia. Er ist Mitautor von „The New Capitalists“, das als Jahresempfehlung der Financial Times ausgewählt wurde, und von „What They Do With Your Money“. Ausserdem liefert er Beiträge zu „Directors and Boards“, „Plan Sponsor“, „Corporate Governance in the Wake of the Financial Crisis“ und einer Reihe akademischer Veröffentlichungen wie das Rotman Journal und das „Journal of Risk Management in Financial Institutions“. Herr Xxxxxxxx wurde 2013 mit dem Preis des International Corporate Governance Network (ICGN) für Spitzenleistungen in Corporate Govervance ausgezeichnet. Herr Xxxxxxxx erhielt 1977 einen Abschluss als B.A. von der Columbia University.

Related to Xxx Xxxxxxxx

  • Xxxxxxxxx D.1 Sofern nicht im Vertrag anderweitig vereinbart, finden auf alle Lieferungen Incoterms 2020, DAP, Lieferort wie auf der Bestellung seitens des Käufers angege- ben, Anwendung. D.2 Die Lieferung wird auf das in der Bestellung seitens des Käufers genannte Lieferdatum fällig; das Lieferdatum gilt als vertraglicher Fixtermin. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, befindet er sich ab Verfall dieses Datums in Verzug. Unter Lieferung wird der Moment verstanden, wie er gemäss den anwend- baren Incoterms festgelegt wird. D.3 Der Verkäufer ist zur strikten Einhaltung der in der Bestellung aufgeführten Liefermenge verpflichtet. Mehr- oder Minderlieferung sind nicht gestattet. D.4 Lieferungen müssen frei von Rechten Dritter sein, insbesondere Eigentumsrech- te, Vorkaufsrechte, Pfandrechte, Schutzmarken oder Patente. D.5 Erstlieferungen sind vom Verkäufer deutlich als solche zu kennzeichnen. Mus- tersendungen müssen vom Verkäufer speziell gekennzeichnet werden. D.6 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Mustersendungen für den Käufer unverbindlich und unentgeltlich. D.7 Jede Liefereinheit ist mit einer Palettenkarte oder Etikette gut sichtbar auszu- zeichnen. Mit Hilfe dieser Angaben garantiert der Verkäufer, dass der Verkäufer seine Sendung im Rahmen der Qualitätssicherung zurückverfolgen kann. Folgende Angaben sind zwingend auf der Palettenkarte / Etikette anzubringen: a) Artikelnummer des Käufers b) Artikelbezeichnung des Käufers c) Artikelnummer des Verkäufers d) Lot-Code e) Produktionsdatum f) Verfalldatum (bei Zutaten) g) GS1 EAN-Code 128 (Zutaten AI 02, 10 und 15, Non-Food AI 02, 10 und 11) h) Allergenkennzeichnung

  • Xxxxxxxx [1.] Der Mietvertrag wird zwischen Tom‘s Vintage Trailers GmbH als Vermieter einerseits und dem/den im Mietvertrag genannten Mieter/ Mietern abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGBs zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit. Gegenstand des Vertrags mit Tom‘s Vintage Trailers GmbH ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Trailers zu den im Mietvertrag vereinbarten Zwecken. [2.] Der/die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages gesamtschuldnerisch haften. Der/die Mieter sind verpflichtet, einen im Mietvertrag genannten Verantwortlichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Nachteile, die daraus resultieren, schad- und klaglos zu halten. Der/die Mieter tragen auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind. [3.] Das Mindestalter des Mieters und der Fahrer beträgt 21 Jahre. Führerscheinklasse PKW (B) und Autoanhänger (E zu B) für alle Modelle mit einem Gesamtgewicht bis 3500 kg.

  • Xxxxxxxxxx 9.1 Weist die Leistung (oder die Fehlerbeseitigungsleistung von diva-e im Rahmen eines Softwarepflegevertrages oder im Rahmen eines Support-Vertrages) einen Sachmangel auf, kann der Kunde nach Xxxx von diva-e Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Frist binnen derer offensichtliche Mängel gerügt werden können, zwei (2) Wochen ab Übergabe. Während dieser Frist festgestellte Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse hat der Kunde in einem Mängelprotokoll festzuhalten, genau zu bezeichnen und diva-e gegenüber schriftlich mitzuteilen. 9.2 Hat der Kunde diva-e nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist gesetzt und hat diva-e die Nacherfüllung verweigert oder schlagen zwei (2) Nacherfüllungsversuche wegen desselben Sachmangels fehl, soweit sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Nacherfüllung für diva-e unzumutbar ist. 9.3 Darüber hinaus kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. In keinem Fall jedoch haftet diva-e im Rahmen des Sachmangelanspruchs über die in der Bestimmung »Haftung« festgelegten Grenzen hinaus auf Schadensersatz. Weitergehende Sachmangelansprüche sind ausgeschlossen; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 9.4 Wegen Mängel der Sache, die nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der vereinbarten Gebrauchsfähigkeit oder der vereinbarten Beschaffenheit zur Folge haben, bestehen gegenüber diva-e keine Ansprüche wegen Sachmangels. 9.5 Die von diva-e zu erbringende Mangelbeseitigung hat, sofern der Mangel den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigt, erst durch Lieferung einer weiterentwickelten Version zu erfolgen. Bei Bedarf wird diva-e Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das zumutbar ist; bei Software von Vorlieferanten gilt das nur, wenn diva-e dazu technisch in der Lage ist. 9.6 Hat diva-e nach Meldung einer Störung im Zusammenhang mit der Software Leistungen für Fehlersuche und die Fehlerbeseitigung erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze der Preisliste von diva-e zugrunde gelegt. 9.7 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von diva-e erbrachten Leistungen, die der Kunde oder ein Dritter ändert oder in die er oder ein Dritter in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. S. 2 9.8 Für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Fehler ausreichend beschreibt, der Fehler so für diva-e bestimmbar wird, und dass festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der im Vertrag vereinbarten Form gemeldet werden. Weiterhin ist erforderlich, dass der Kunde diva-e notwendige Unterlagen für die Fehlerbeseitigung zur Einsicht zur Verfügung stellt und die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend den Dokumentationen betrieben wird. 9.9 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit einer Leistung des Zulieferers, beschränkt sich die Haftung von diva-e bei einem Xxxxxxxxxx zunächst auf die Abtretung des Mangelanspruchs, der diva-e gegen den Zulieferer zusteht. Sofern der Zulieferer die Nacherfüllung verweigert oder für den Kunden unzumutbar verzögert oder sofern der Zulieferer aus anderen Gründen zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist, richtet sich der Mangelanspruch des Kunden nach Maßgabe der

  • Xxxxxxx 1. XXXXXXXX haftet sowohl bei vertraglichen, außervertraglichen, insbesondere deliktischen, Ansprüchen sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. In gleicher Weise haftet AUXILIUM für ihre gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. AUXILIUM haftet ferner für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 2. Der Kunde haftet gegenüber AUXILIUM für alle Schäden, die aus der Verletzung der sich insbesondere aus diesen AGB ergebenden Kundenpflichten entstehen. Die Parteien vereinbaren einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR für jeden Fall der Verletzung dieser Pflichten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt AUXILIUM unbenommen; gleiches gilt für den Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Kunden. 3. XXXXXXXX haftet nicht bei Unterbrechungen und Verzögerungen der vereinbarten Leistungen infolge von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und anderen, nicht von AUXILIUM zu vertretenden Verzögerungen oder Hindernissen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Verkehrshindernisse, Witterungseinflüsse, Ausfälle des Internet- und Kommunikationsnetzes, teilweise oder vollständige Zerstörung der Immobilie und hoheitliche Maßnahmen. Der Beginn und das Ende des Leistungshindernisses werden dem Kunden durch AUXILIUM unverzüglich in Textform angezeigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 8 Wochen, so sind beide Parteien nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zum Rücktritt berechtigt. 4. AUXILIUM ist gegenüber Dritten nicht verantwortlich für Inhalte von Schriftstücken, Telefonaten, Mitteilungen oder Handlungen, die AUXILIUM im Auftrag des Kunden bearbeitet, angefertigt, weitergeleitet oder in sonstiger Weise vorgenommen hat. Der Kunde stellt AUXILIUM für den Fall der Inanspruchnahme von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

  • Xxxxxxxxxxx nachstehend Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter)

  • Xxxxxxxxxxxx Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn die Gesellschaft sie durch Aufnahme in den Versicherungsschein (Nachtrag) genehmigt.

  • Xxxxxx Beschluss der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Multiplika- toren, der Festlegung eines Abschlags an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeisepunkten von Infrastrukturen, die zur Beendigung der Isolation von Mitgliedsstaaten hinsichtlich ihrer Gasfernleitungsnetze errichtet wurden und der Festlegung der Höhe der Abschläge für unterbrechbare Standardkapazitätsprodukte an allen Kopplungspunkten für das Kalenderjahr 2021 vom 27.05.2020 und 11.09.2020 (Az. BK9-19/612) oder eine diese Festlegung ergänzende oder ersetzende Festlegung der Bundesnetzagentur.

  • Xxxxx Xxxxx ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.

  • Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns vorher festgelegten Regeln und Gewichtung der Informationen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Regelungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je nach Entscheidung zur Anwendung. Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt, entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustandekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Versichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungs- ausfällen und deren Folgen zu schützen. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungsumfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht sowie der Höhe der Leistungspflicht, Bonifikationen und Zusatzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln. Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einflussnahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline, weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Entscheidung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomatisierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter von uns für seine abschließende Entscheidung nur zu einem untergeordneten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.