Common use of Kontrollbefugnisse Clause in Contracts

Kontrollbefugnisse. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/ oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist. Der Auftrag- geber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch- geführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden. Der Auftraggeber kann die Vor-Ort-Kontrollen durch die Vorlage genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, Selbstauskünfte des Auftragnehmers, Testate, Berichte oder Berichtsauszüge eines Sachverständigen oder durch Kontrollen von unabhängigen Instanzen ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG (neu), insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.

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Samples: Telecommunications, Telecommunications, General Terms and Conditions

Kontrollbefugnisse. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/ und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers Auftragge- bers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. . (2) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich erforder- lich ist. . (3) Der Auftrag- geber Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch- geführt durchgeführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört ge- stört werden. Der Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann die Vor-Ort-Kontrollen durch die Vorlage genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, Selbstauskünfte des Auftragnehmers, Testate, Berichte oder Berichtsauszüge eines Sachverständigen oder durch Kontrollen von unabhängigen Instanzen ersetzen. der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG (neu), insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- Aus- kunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag (Avv)

Kontrollbefugnisse. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/ oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist. Der Auftrag- geber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch- geführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden. Der Auftraggeber kann die Vor-Ort-Kontrollen durch die Vorlage genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, Selbstauskünfte des Auftragnehmers, Testate, Berichte oder Berichtsauszüge eines Sachverständigen oder durch Kontrollen von unabhängigen Instanzen ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG (neu), insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Auskunftsund Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.

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Samples: General Terms and Conditions

Kontrollbefugnisse. 8.1 Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/ und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers Auftragge- bers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. . 8.2 Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber Auftrag- geber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich im Sinne von Ziffer 8.1 er- forderlich ist. . 8.3 Der Auftrag- geber Auftraggeber kann eine Einsicht- nahme in die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verarbeiteten Daten sowie in die verwendeten Datenverarbeitungs- systeme und -programme verlangen. 8.4 Der Auftraggeber kann nach vorheriger vorheri- ger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 von Ziffer 8.1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmenvorneh- men. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch- geführt werdendurchgeführt wer- den, sofern um die Betriebsabläufe des Auftragnehmers Auftrag- nehmers durch die Kontrollen gestört werden. Der Auftraggeber kann die Vor-Ort-Kontrollen durch die Vorlage genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, Selbstauskünfte des Auftragnehmers, Testate, Berichte oder Berichtsauszüge eines Sachverständigen oder durch Kontrollen von unabhängigen Instanzen ersetzen. nicht unverhältnismäßig zu stören. 8.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe- hörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG (neu)DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber Auftrag- geber zu erteilenerteilen und der jeweils zustän- digen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort- Kontrolle zu ermöglichen. Der Auftragge- ber ist über entsprechende geplante Maß- nahmen vom Auftragnehmer zu informieren.

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Samples: Data Processing Agreement

Kontrollbefugnisse. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/ und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer Auf- tragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. . (2) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtetverpflich- tet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist. . (3) Der Auftrag- geber Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle Kon- trolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch- geführt durchgeführt werden, sofern die Betriebsabläufe Be- triebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden. Der Auftraggeber kann die Vor-Ort-Kontrollen durch die Vorlage genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, Selbstauskünfte des Auftragnehmers, Testate, Berichte oder Berichtsauszüge eines Sachverständigen oder durch Kontrollen von unabhängigen Instanzen ersetzen. . (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG (neu), insbesondere insbesonde- re im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.

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Samples: Auftragsdatenverarbeitungsvertrag

Kontrollbefugnisse. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/ oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, ,soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist. Der Auftrag- geber Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch- geführt durchgeführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden. Der Auftraggeber kann die Vor-Ort-Kontrollen durch die Vorlage genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, Selbstauskünfte des Auftragnehmers, Testate, Berichte oder Berichtsauszüge eines Sachverständigen oder durch Kontrollen von Kontrollenvon unabhängigen Instanzen ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzwBDSGbzw. ab dem 25.05.2018 nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG (neu), insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.

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Samples: Telecommunications

Kontrollbefugnisse. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/ oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch Auftraggebersdurch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, ,soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist. Der Auftrag- geber Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch- geführt durchgeführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden. Der Auftraggeber kann die Vor-Ort-Kontrollen durch die Vorlage genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, Selbstauskünfte des Auftragnehmers, Testate, Berichte oder Berichtsauszüge eines Sachverständigen oder durch Kontrollen von Kontrollenvon unabhängigen Instanzen ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzwBDSGbzw. ab dem 25.05.2018 nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG (neu), insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.

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Samples: Telecommunications