Common use of Kontrollbefugnisse Clause in Contracts

Kontrollbefugnisse. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/ oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist. Der Auftrag- geber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch- geführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden. Der Auftraggeber kann die Vor-Ort-Kontrollen durch die Vorlage genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, Selbstauskünfte des Auftragnehmers, Testate, Berichte oder Berichtsauszüge eines Sachverständigen oder durch Kontrollen von unabhängigen Instanzen ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG (neu), insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.

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Kontrollbefugnisse. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/ oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist. Der Auftrag- geber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch- geführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden. Der Auftraggeber kann die Vor-Ort-Kontrollen durch die Vorlage genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, Selbstauskünfte des Auftragnehmers, Testate, Berichte oder Berichtsauszüge eines Sachverständigen oder durch Kontrollen von unabhängigen Instanzen ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG (neu), insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Auskunftsund Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.

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Kontrollbefugnisse. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/ oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, ,soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist. Der Auftrag- geber Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch- geführt durchgeführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden. Der Auftraggeber kann die Vor-Ort-Kontrollen durch die Vorlage genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, Selbstauskünfte des Auftragnehmers, Testate, Berichte oder Berichtsauszüge eines Sachverständigen oder durch Kontrollen von Kontrollenvon unabhängigen Instanzen ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzwBDSGbzw. ab dem 25.05.2018 nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG (neu), insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.

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Kontrollbefugnisse. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/ oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch Auftraggebersdurch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, ,soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist. Der Auftrag- geber Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch- geführt durchgeführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden. Der Auftraggeber kann die Vor-Ort-Kontrollen durch die Vorlage genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, Selbstauskünfte des Auftragnehmers, Testate, Berichte oder Berichtsauszüge eines Sachverständigen oder durch Kontrollen von Kontrollenvon unabhängigen Instanzen ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzwBDSGbzw. ab dem 25.05.2018 nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG (neu), insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.

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