Common use of Kontrollbefugnisse Clause in Contracts

Kontrollbefugnisse. 5.1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Regelungen dieses AV-Vertrages, insbesondere der TOMs beim Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO). 5.2. Vor-Ort-Kontrollen erfolgen innerhalb üblicher Geschäftszeiten, sind vom Auftraggeber mit einer angemessenen Frist (mindestens 14 Tage, außer in Notfällen) anzumelden und durch den Auftragnehmer zu unterstützen (z.B. durch Bereitstellung von Personal). 5.3. Die Kontrollen sind auf den erforderlichen Rahmen beschränkt und müssen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers sowie den Schutz von personenbezogenen Daten Dritter (z.B. anderer Kunden oder Mitarbeiter des Auftragnehmers) Rücksicht nehmen. Zur Durchführung der Kontrolle sind nur fachkundige Personen zugelassen, die sich legitimieren können und im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Prozesse des Auftragnehmers und personenbezogene Daten Dritter zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 5.4. Statt der Einsichtnahmen und der Vor-Ort-Kontrollen, darf der Auftragnehmer den Auftraggeber auf eine gleichwertige Kontrolle durch unabhängige Dritte (z.B. neutrale Datenschutzauditoren), Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO) oder geeignete Datenschutz- oder IT- Sicherheitszertifizierungen gem. Art. 42 DSGVO verweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers oder personenbezogene Daten Dritter durch die Kontrollen gefährdet wären. 5.5. Geht die Duldung und Mitwirkung bei den Kontrollen, bzw. adäquaten Alternativmaßnahmen des Auftraggebers über die Leistungspflicht des Auftragnehmers nach dem Hauptvertrag hinaus und beruhen sie nicht auf einem Fehlverhalten des Auftragnehmers, dann hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu vergüten.

Appears in 3 contracts

Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag

Kontrollbefugnisse. 5.11. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Regelungen dieses AV-Vertrages, insbesondere der TOMs beim Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO). 5.22. Vor-Ort-Kontrollen erfolgen innerhalb üblicher Geschäftszeiten, sind vom Auftraggeber mit einer angemessenen Frist (mindestens 14 Tage, außer in Notfällen) anzumelden und durch den Auftragnehmer zu unterstützen (z.B. durch Bereitstellung von Personal). 5.33. Die Kontrollen sind auf den erforderlichen Rahmen beschränkt und müssen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers sowie den Schutz von personenbezogenen Daten Dritter (z.B. anderer Kunden oder Mitarbeiter des Auftragnehmers) Rücksicht nehmen. Zur Durchführung der Kontrolle sind nur fachkundige Personen zugelassen, die sich legitimieren können und im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Prozesse des Auftragnehmers und personenbezogene Daten Dritter zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 5.44. Statt der Einsichtnahmen und der Vor-Ort-Kontrollen, darf der Auftragnehmer den Auftraggeber auf eine gleichwertige Kontrolle durch unabhängige Dritte (z.B. neutrale Datenschutzauditoren), Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO) oder geeignete Datenschutz- oder IT- IT-Sicherheitszertifizierungen gem. Art. 42 DSGVO verweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers oder personenbezogene Daten Dritter durch die Kontrollen gefährdet wären. 5.55. Geht die Duldung und Mitwirkung bei den Kontrollen, bzw. adäquaten Alternativmaßnahmen des Auftraggebers über die Leistungspflicht des Auftragnehmers nach dem Hauptvertrag hinaus und beruhen sie nicht auf einem Fehlverhalten des Auftragnehmers, dann hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu vergüten.

Appears in 2 contracts

Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag

Kontrollbefugnisse. 5.1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Regelungen dieses AV-Vertrages, insbesondere der TOMs beim Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO). 5.2. Vor-Ort-Kontrollen erfolgen innerhalb üblicher Geschäftszeiten, sind vom Auftraggeber mit einer angemessenen Frist (mindestens 14 Tage, außer in Notfällen) anzumelden und durch den Auftragnehmer zu unterstützen (z.B. durch Bereitstellung von Personal). 5.3. Die Kontrollen sind auf den erforderlichen Rahmen beschränkt und müssen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers sowie den Schutz von personenbezogenen Daten Dritter (z.B. anderer Kunden oder Mitarbeiter des Auftragnehmers) Rücksicht nehmen. Zur Durchführung der Kontrolle sind nur fachkundige Personen zugelassen, die sich legitimieren können und im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Prozesse des Auftragnehmers und personenbezogene Daten Dritter zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 5.4. Statt der Einsichtnahmen und der Vor-Ort-Kontrollen, darf der Auftragnehmer den Auftraggeber auf eine gleichwertige Kontrolle durch unabhängige Dritte (z.B. neutrale Datenschutzauditoren), Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO) oder geeignete Datenschutz- oder IT- IT-Sicherheitszertifizierungen gem. Art. 42 DSGVO verweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers oder personenbezogene Daten Dritter durch die Kontrollen gefährdet wären. 5.5. Geht die Duldung und Mitwirkung bei den Kontrollen, bzw. adäquaten Alternativmaßnahmen des Auftraggebers über die Leistungspflicht des Auftragnehmers nach dem Hauptvertrag hinaus und beruhen sie nicht auf einem Fehlverhalten des Auftragnehmers, dann hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu vergüten.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Kontrollbefugnisse. 5.11. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Regelungen dieses AV-Vertrages, insbesondere der TOMs beim Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO). 5.22. Vor-Ort-Kontrollen erfolgen innerhalb üblicher Geschäftszeiten, sind vom Auftraggeber mit einer angemessenen Frist (mindestens 14 Tage, außer in Notfällen) anzumelden und durch den Auftragnehmer zu unterstützen (z.B. durch Bereitstellung von Personal). 5.33. Die Kontrollen sind auf den erforderlichen Rahmen beschränkt und müssen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers sowie den Schutz von personenbezogenen Daten Dritter (z.B. anderer Kunden oder Mitarbeiter des Auftragnehmers) Rücksicht nehmen. Zur Durchführung der Kontrolle sind nur fachkundige Personen zugelassen, die sich legitimieren können und im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Prozesse des Auftragnehmers und personenbezogene Daten Dritter zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 5.44. Statt der Einsichtnahmen und der Vor-Ort-Kontrollen, darf der Auftragnehmer den Auftraggeber auf eine gleichwertige Kontrolle durch unabhängige Dritte (z.B. neutrale Datenschutzauditoren), Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO) oder geeignete Datenschutz- oder IT- Sicherheitszertifizierungen gem. Art. 42 DSGVO verweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers oder personenbezogene Daten Dritter durch die Kontrollen gefährdet wären. 5.55. Geht die Duldung und Mitwirkung bei den Kontrollen, bzw. adäquaten Alternativmaßnahmen des Auftraggebers über die Leistungspflicht des Auftragnehmers nach dem Hauptvertrag hinaus und beruhen sie nicht auf einem Fehlverhalten des Auftragnehmers, dann hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu vergüten.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Kontrollbefugnisse. 5.110.1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Vorschriften zum Datenschutz und die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen dieses AV-Vertrages, insbesondere sowie die Einhaltung der TOMs beim Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO)kontrol- lieren. 5.210.2. Vor-Ort-Kontrollen erfolgen innerhalb üblicher GeschäftszeitenDer Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, sind vom Auftraggeber mit einer angemessenen Frist (mindestens 14 Tage, außer in Notfällen) anzumelden und durch den Auftragnehmer zu unterstützen (z.B. durch Bereitstellung von Personal). 5.3. Die Kontrollen sind auf den erforderlichen Rahmen beschränkt und müssen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers sowie den Schutz von personenbezogenen Daten Dritter (z.B. anderer Kunden oder Mitarbeiter des Auftragnehmers) Rücksicht nehmen. Zur soweit dies zur Durchführung der Kontrolle sind i.S.d. Abs. 1 erforderlich ist. 10.3. Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Abs. 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur fachkundige Personen zugelassenim erforderlichen Umfang durch- geführt werden und die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen nicht gestört werden. 10.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die sich legitimieren können und im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Prozesse des Auftragnehmers und personenbezogene Daten Dritter zur Verschwiegenheit verpflichtet sinderforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen. 5.410.5. Statt der Einsichtnahmen Der Auftragnehmer erbringt den Nachweis technischer und der Vor-Ort-Kontrollenorganisatorischer Maßnahmen, darf der Auftragnehmer die nicht nur den Auftraggeber auf eine gleichwertige Kontrolle durch unabhängige Dritte (z.B. neutrale Datenschutzauditoren), konkreten Auftrag betreffen. Dabei kann dies erfolgen durch: a. die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln (gemäß Art. 40 DSGVO) oder geeignete Datenschutz- oder IT- Sicherheitszertifizierungen gem. . b. die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO verweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers oder personenbezogene Daten Dritter durch die Kontrollen gefährdet wärenDSGVO. 5.5c. aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsbeauftragter, Datenschutzauditoren). d. eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach ISO 27001). 10.6. Geht die Duldung Die Kosten für Aufwände einer Kontrolle beim Auftragnehmer gem. Abs. 3 und Mitwirkung bei den Kontrollen, bzw. adäquaten Alternativmaßnahmen des Auftraggebers über die Leistungspflicht des Auftragnehmers nach 4 können gegenüber dem Hauptvertrag hinaus und beruhen sie nicht auf einem Fehlverhalten des Auftragnehmers, dann hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu vergütengeltend gemacht werden.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Zur Verarbeitung Personenbezogener Daten Im Auftrag