Kontrollbefugnisse. Den Treugebern stehen die Rechte aus § 166 HGB zu. Sie kön- nen sich bei der Ausübung ihrer Rechte eines kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines wirtschafts- prüfenden, rechts- oder steuerberatenden Berufes bedienen. Die Gesellschafter haben über das gesetzliche Überwachungsrecht hinaus die Befugnis, die Bücher und alle sonstigen Geschäftsun- terlagen des Publikums-AIF auf eigene Kosten durch einen kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines wirtschaftsprüfenden, rechts- oder steuerberatenden Berufes einsehen zu lassen. Alle in diesem Zusammenhang etwaig ent- stehenden Kosten trägt der Gesellschafter.
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