Kontrolle am Bestimmungsort. 1. Die zuständigen Behörden der Bestimmungspartei können an den Bestimmungs- orten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im Stichprobeverfahren prüfen, ob die Erzeugnisse den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen. 2. Liegen der zuständigen Behörde der Bestimmungspartei jedoch Informationen vor, die auf einen Verstoss schliessen lassen, so können im Gebiet dieser Partei auch während der Beförderung der Erzeugnisse Kontrollen vorgenommen werden. 3. Stellt die zuständige Behörde der betreffenden Partei bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest, dass die Erzeugnisse nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen, so trifft sie die geeigneten Vorkehrun- gen und fordert den Versender, den Empfänger oder einen sonstigen Berechtigten auf, eine der folgenden Massnahmen durchzuführen: – Behebung der Vorschriftswidrigkeit in Bezug auf die Erzeugnisse innerhalb einer festzusetzenden Frist, – etwaige Dekontamination, – sonstige geeignete Behandlung, – anderweitige Verwendung, – Rückbeförderung in die Ursprungspartei nach Unterrichtung der zuständigen Behörde dieser Partei, – unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse.
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Samples: Trade Agreement, Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Trade Agreement
Kontrolle am Bestimmungsort. 1. Die zuständigen Behörden der Bestimmungspartei können an den Bestimmungs- orten Bestimmung- sorten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im Stichprobeverfahren prüfen, ob die Erzeugnisse den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
2. Liegen der zuständigen Behörde der Bestimmungspartei jedoch Informationen vor, die auf einen Verstoss schliessen lassen, so können im Gebiet dieser Partei auch während der Beförderung der Erzeugnisse Kontrollen vorgenommen werden.
3. Stellt die zuständige Behörde der betreffenden Partei bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest, dass die Erzeugnisse nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen, so trifft sie die geeigneten Vorkehrun- gen und fordert den Versender, den Empfänger oder einen sonstigen Berechtigten auf, eine der folgenden Massnahmen durchzuführen: – Behebung der Vorschriftswidrigkeit in Bezug auf die Erzeugnisse innerhalb einer festzusetzenden Frist, – etwaige Dekontamination, – sonstige geeignete Behandlung, – anderweitige Verwendung, – Rückbeförderung in die Ursprungspartei nach Unterrichtung der zuständigen Behörde dieser Partei, – unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse.
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement
Kontrolle am Bestimmungsort. 1. Die zuständigen Behörden der Bestimmungspartei können an den Bestimmungs- orten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im Stichprobeverfahren prüfen, ob die Erzeugnisse den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
2. Liegen der zuständigen Behörde der Bestimmungspartei jedoch Informationen vor, die auf einen Verstoss schliessen lassen, so können im Gebiet dieser Partei auch während der Beförderung der Erzeugnisse Kontrollen vorgenommen werden.
3. Stellt die zuständige Behörde der betreffenden Partei bei einer Kontrolle am Bestimmungsort Be- stimmungsort oder während der Beförderung fest, dass die Erzeugnisse nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen, so trifft sie die geeigneten Vorkehrun- gen und fordert den Versender, den Empfänger oder einen sonstigen Berechtigten auf, eine der folgenden Massnahmen durchzuführen: – Behebung der Vorschriftswidrigkeit in Bezug auf die Erzeugnisse innerhalb einer festzusetzenden Frist, – etwaige Dekontamination, – sonstige geeignete Behandlung, – anderweitige Verwendung, – Rückbeförderung in die Ursprungspartei nach Unterrichtung der zuständigen Behörde dieser Partei, – unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse.
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Samples: Trade Agreement