Kontrolle durch den Auftraggeber Musterklauseln

Kontrolle durch den Auftraggeber. Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, a) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle die Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abfüh- rung von Steuern, Abgaben und Beiträgen gemäß § 7 TTG sowie die zwischen mir/uns und Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge vorzulegen, damit der Auftraggeber die Einhal- tung der mir/uns sowie den Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften auf Grund des Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein auferlegten Verpflichtungen prüfen kann. Auf Verlangen des Auftraggebers werde ich weitere Auskünfte erteilen (§ 11 Abs. 1 S. 1 und S. 2 TTG), b) meine/unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuweisen (§ 11 Abs. 1 S. 3 TTG), c) dem Auftraggeber ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern und von Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen (§ 11 Abs. 1 S. 4 TTG), d) bei der Vergabe von Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 TTG, deren Vertragslauf- zeit länger als drei Jahre andauert, für mich/uns sowie die eingeschalteten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entsprechend § 9 Abs. 1 TTG jeweils mit Ablauf von drei Jah- ren für die gesamte Vertragslaufzeit eine Eigenerklärung darüber abzugeben, dass zumindest die der abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß § 4 TTG zugrunde gelegten Mindestent- gelte und Mindestarbeitsbedingungen oder der vergabespezifische Mindestlohn noch gewährt werden (§ 11 Abs. 2 TTG), e) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 TTG bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber binnen einer angemessenen Frist vorzule- gen und zu erläutern. Ich werde/Wir werden die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entsprechend § 9 Abs. 1 TTG sicherzustel- len (§ 11 Abs. 3 S. 1 TTG).
Kontrolle durch den Auftraggeber. 12.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Stand der Ausführung des Auftrags/ Vertrags in jeder Phase dessen Laufzeit zu kontrollieren, um die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Lieferanten/ Auftragnehmers zu überprüfen, die sich aus dem Auftrag/ Vertrag einschließlich des Programms zur Qualitätssicherung und -kontrolle ergeben. Eine solche Kontrolle befreit den Lieferanten/ Auftragnehmer nicht von seinen Verpflichtungen und schließt seine Haftung nicht aus. 12.2 Kontrollen, Proben und Tests können beim Lieferanten/ Auftragnehmer oder bei seinen Unterlieferanten/ Nachunternehmern am Ort der gesamten oder teilweisen Ausführung des Auftrags Lieferung stattfinden. 12.3 Der Lieferant/ Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber entsprechende Unterlagen zum Auftrags- bzw. Vertragsgegenstand zur Verfügung zu stellen. 12.4 Der Lieferant/ Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten das Programm zur Qualitätssicherung und -kontrolle des Auftraggebers zu verfassen und zu validieren. 12.5 Der Auftraggeber hat das Recht, vom Lieferanten/ Auftragnehmer zusätzliche Kontrollen, Tests und Proben zu verlangen, die im Programm zur Qualitätssicherung und -kontrolle nicht beschrieben sind. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Prüfungen, Tests und Proben gemäß dem Auftrag/ Vertrag sind die Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Anderenfalls gehen die Kosten zu Lasten des Lieferanten/ Auftragnehmers.
Kontrolle durch den Auftraggeber. Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle folgende Unterlagen vorzulegen, damit der Auftrag- geber die Einhaltung der mir/uns sowie den Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften auf Grund des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein auferlegten Verpflich- tungen prüfen kann (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 VGSH): a. die Entgeltabrechnungen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen (Eignungsnachweise gemäß § 6a VOB/A, § 6, 6a bis 6f EU VOB/A, § 33 UVgO, §§ 45, 46 VgV) b. die zwischen mir/uns und Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge einzuhalten c. auf Verlangen des Auftraggebers weitere Auskünfte zu erteilen (2) dem Auftraggeber ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern und von Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 VGSH), (3) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 VGSH bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber binnen einer angemesse- nen Frist vorzulegen und zu erläutern. Ich werde/Wir werden die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entsprechend § 4 Abs. 1 S. 2 VGSH sicherzustellen.
Kontrolle durch den Auftraggeber. 12.1 Der Auftraggeber oder ein entsprechend Beauftragter haben das Recht, die Befolgung sämtlicher Weisungen und Bestimmungen dieses Vertrages sowie der datenschutzrechtlichen Vorgaben, soweit sie auf die vertragsgegenständliche Datenverarbeitung anwendbar sind, durch den Auftragnehmer zu den üblichen Geschäftszeiten - unentgeltlich - durch Inspektionen zu kontrollieren, regelmäßige Überprüfungen eingeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechende Überprüfungen zu dulden und den Auftraggeber bei seinen Kontrollen gem. Abs. (3) zu unterstützen. 12.2 Der Auftragnehmer bestätigt die Einhaltung der in Anlage 4 beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durch Vorlage eines aktuellen Testats einer unabhängigen Instanz (z. B. IT-Sicherheitsbeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzauditor) gemäß dem Muster Anlage 5. Diese Bestätigung schränkt das Kontrollrecht nach Abs. 1 nicht ein. 12.3 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anfrage alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen des AVV und zur Erfüllung bestehender datenschutzrechtlicher Verpflichtungen, inklusive der Rechenschaftspflicht, zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber sämtliche für die Durchführung der Kontrolle vom Auftragnehmer benötigten Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, dem Auftraggeber Zugang zu den Datenverarbeitungseinrichtungen und anderen Dokumenten zu gewähren, um die Kontrolle und Überprüfung der relevanten Datenverarbeitungseinrichtungen und andere Dokumentationen zu ermöglichen, die mit der Erhebung oder Verwendung von Auftraggeberdaten im Zusammenhang stehen. Der Auftraggeber nimmt hierbei angemessen Rücksicht auf die Betriebsabläufe und berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftragnehmers. 12.4 Über die Kontrolle und deren Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen. 12.5 Gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften unterliegen der Auftraggeber und der Auftragnehmer öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen von behördlichen Aufsichtsverfahren nach Kräften unterstützen, wenn und soweit die vertragsgegenständliche Verarbeitung von Auftraggeberdaten Gegenstand des Aufsichtsverfahrens ist.

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  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistun- gen verpflichtet. Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus Ver- trag und seinen Anlagen ergeben. Sofern darüber hinaus Mitwir- kungspflichten erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auf- traggeber auf diesen Umstand hinweisen. Die Parteien werden sich sodann über diese zusätzlichen Mitwirkungspflichten abstimmen, wobei der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten erfüllen wird und diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf. 1. Der Auftraggeber stellt eine Kontaktperson zur Verfügung, die be- vollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen der Er- bringung der jeweils vereinbarten Leistung erforderlich sind. 2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen (sofern dem Auftraggeber dies tatsächlich und rechtlich möglich ist) auf entspre- chende Anfrage schnellstmöglich zur Verfügung stellen, insbeson- dere bei Informationen, von denen der Auftraggeber erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Leistungen von Be- deutung sind. Informationen über durch den Auftraggeber vorge- nommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch ohne Aufforderung übermit- teln, wenn und soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen haben können. 3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Anbindung des jeweiligen Gebäudes erforderlichen Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte ab Verlassen der vom Auftragnehmer betrie- benen Werkstrasse i.S.d. Ziffer 2.2 der Chemieparkrichtlinie Nr. 1 „Grundsätze der Werksplanung“ vom 01. November 2003 bis zum Gebäudeeingangsverteiler („GEV“, in der Regel im Technikraum des jeweiligen Gebäudes) zur Verlegung eigener Verkabelung des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung stellen. In diesem Zu- sammenhang ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Nutzungsgestattung des jeweiligen Grund- stückseigentümers bzw. sonstigen Berechtigten nach Maßgabe des zusammen mit dem Auftragsformular durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Musters bereitzustellen („Grundstückseigentü- mererklärung“). Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. der Grund- stückseigentümererklärung erfolgt gemäß der Anforderung des Auf- tragnehmers im Zuge der Planung der Anschaltung der durch den Auftraggeber beauftragten Anbindung(en). Sofern die Zurverfü- gungstellung gemäß der Anforderung des Auftragnehmers aus tat- sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, werden die Parteien über eine alternative Erschließung des Gebäudes mit Glas- fasern des Auftragnehmers verhandeln. Erzielen die Parteien inner- halb von vier (4) Wochen nach Anforderung des Auftragnehmers keine Einigung, kann der Auftragnehmer die betroffene Anbindung kündigen und alle mit der bisherigen Planung und Realisierung ver- bundenen internen und externen Aufwendungen des Auftragneh- mers sind durch den Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über jegliche Änderung oder Einwirkung auf die vom Auftragnehmer genutzten Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. über jegliche Änderung oder einen Wegfall einer erteilten Grundstücksei- gentümererklärung unverzüglich im Voraus zu informieren, sofern diese zu einer Störung oder Unterbrechung der vom Auftragnehmer verlegten Verkabelung führen könnten. Jegliche dergestalt geplante Maßnahme ist zudem vor ihrer Durchführung mit dem Auftragneh- mer abzustimmen. Sofern durch eine Maßnahme im Sinne von Satz 1 dieses Absatzes Veränderungen an der vom Auftragnehmer ver- legten Verkabelung zur weiteren Aufrechterhaltung der Netzleistun- gen erforderlich werden, sind alle hiermit verbunden internen und externen Aufwendungen durch den Auftraggeber zu tragen. Sofern eine Aufrechterhaltung der Anbindung nach Durchführung der Maß- nahmen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, gelten Sätze 4 und 5 des vorstehenden Absatzes entsprechend. Die Pflicht des Auftraggebers zur Bereitstellung bestehender Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstiger Wegerechte sowie zur Duldung der verlegten Auftragnehmer-Verkabelung bleibt auch nach Beendi- gung des Vertrages für weitere drei (3) Jahre bestehen. Eine Rück- bauverpflichtung seitens des Auftragnehmers besteht jedoch nicht. 4. Bei Vor-Ort-Einsätzen am Standort des Auftraggebers hat dieser da- für Sorge zu tragen, dass geschulte Mitarbeiter zur Verfügung ste- hen, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu unterstützen und ge- gebenenfalls nach Anweisungen selbst Installations- und Fehlerbe- hebungsarbeiten zu leisten. Alle im Rahmen des Vor-Ort-Einsatzes erfassten Hard- und Softwareprodukte sind den Mitarbeitern des Auftragnehmers so zugänglich zu machen, dass diese unmittelbar mit ihrer Tätigkeit beginnen können, insbesondere sind Verkabelun- gen und Anbauten zu entfernen und verdeckte Anschlüsse freizule- gen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer in dem zur Erbrin- gung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Um- fang Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren. Sofern der Auf- traggeber bei Vor-Ort-Einsätzen nicht entsprechend der vorgenann- ten Regelungen mitwirkt oder (ggf. auch mündlich oder in Textform) vereinbarte Termine nicht wahrnimmt, ist der Auftragnehmer be- rechtigt, den Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils vereinbar- ten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zu- züglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 5. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer schnellstmöglich über alle dem Auftraggeber bekannten Umstände informieren, die geeig- net sind, den Netzbetrieb oder sonstige Einrichtungen des Auftrag- nehmers oder anderer Kunden zu beeinträchtigen. 6. Der Auftragnehmer stellt die beauftragten Netzleistungen grundsätz- lich am GEV bereit. Sämtliche Verkabelung ausgehend vom GEV zur weiteren Erschließung der Etagen und Räume des Gebäudes liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. 7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommu- nikationsendgeräten (LAN-Switche, Router, Firewalls, TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len des durch den Auftragnehmer bereitgestellten Netzabschlussge- rätes (Customer Premises Equipment, "CPE") oder, sofern ein CPE nicht vom Leistungsumfang umfasst ist, an der durch den Auftrag- nehmer bereitgestellten Abschlusseinrichtung, fachgerecht vorzu- nehmen. Der Auftraggeber darf an einem CPE bzw. einer Ab- schlusseinrichtung nur Telekommunikationsendgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechnischen und telekommunikationstechni- schen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE, ITU, entsprechen. 8. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen elektrotechnische Anlagen des Auftragnehmers installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen sowie ausreichend Elekt- rizität inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung verfügen, dass sie hinreichend klimatisiert sind sowie dass sich die techni- schen Anlagen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind. 9. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen tech- nischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie Strom inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung und Erdung unent- geltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Auf- traggeber. 10. Der Auftragnehmer erbringt ggf. beauftragte Sprachtelekommunika- tionsdienstleistungen unter Beachtung der durch den Auftraggeber angegebenen Informationen. Bei der Inanspruchnahme von Sprach- telekommunikationsdienstleistungen ist der Auftraggeber insbeson- dere verpflichtet, a. zugeteilte Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen; b. den korrekten, vollständigen Rufnummernblock der be- rechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Än- derung unverzüglich anzuzeigen; c. vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung "Anrufwei- terschaltung" sicherzustellen, dass das Einverständnis desjenigen Drittbenutzers vorliegt, an den die Anrufe umgeleitet werden, und dieser die Weiterleitung ggf. un- terdrücken kann. 11. Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer damit beauftragt, Log Files zu speichern oder den Auftragnehmer damit beauftragt, sonst in irgendeiner Weise Daten zu speichern bzw. ihr zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten seiner Mitar- beiter ermöglicht, steht der Auftraggeber dafür ein, dass Arbeitneh- merrechte bzw. Dritte hierdurch nicht verletzt, insbesondere Beteili- gungsrechte eingehalten werden. Insbesondere auf § 87 Absatz (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes wird hingewiesen. 12. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche durch den Auftragnehmer bereitgestellte Einrichtungen im Eigentum des Auftragnehmers. 13. Der Auftraggeber erbringt sämtliche Mitwirkungspflichten für den Auftragnehmer unentgeltlich. Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Auftraggebers.