Kontrollergebnisse Musterklauseln

Kontrollergebnisse. 3.3.1 Kontrollen im Rahmen der Tripartiten Kommission Im Berichtsjahr wurden 1'237 Arbeitgeber (2015: 1'170) mit insgesamt 2'089 Arbeitnehmen- den (2015: 2'030) im Zuständigkeitsbereich der TKA kontrolliert. Die meisten Kontrollen er- folgten bei den Entsendebetrieben. Das Verhältnis Kontrollen / Entsendemeldungen im Zuständigkeitsbereich der TKA lag im 2014 bei 21%, im 2015 bei 21.3% und im 2016 bei 30.0%. Die TKA hat an ihrer Sitzung vom 21. Dezember 2016 zur Kenntnis genommen, dass die Kontrolltätigkeit in ihrem Bereich auch im 2016 erheblich höher liegt als die mit dem Bund vereinbarten 900 Kontrollen. T_3: Übersicht der Kontrollen im Rahmen der Tripartiten Kommission Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgeber 135 179 Entsandte Arbeitnehmende 680 1422 Selbständig Erwerbende 338 338 Arbeitsmarktbeobachtung 84 150 G_8: Anzahl kontrollierte Betriebe 700 600 500 400 300 200 100 0 STA ENT SE AMB 2016 2015 2014 2016 2015 2014 G_9: Anzahl kontrollierte Personen 1500 STA ENT SE AMB STA = Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgeber ENT = Entsandte Arbeitnehmende SE = Selbständig Erwerbende AMB = Arbeitsmarktbeobachtung 3.3.2 Davon Kontrollen im Rahmen des Entsendegesetzes Im Berichtsjahr wurden 1'153 Arbeitgeber mit insgesamt 1'939 ausländischen Arbeitneh- menden im Zuständigkeitsbereich der TKA kontrolliert. Davon waren 384 Unternehmen mit total 600 Angestellten aus dem Baunebengewerbe. In der Industrie/Herstellung wurden 275 Firmen mit insgesamt 548 Arbeitnehmenden kontrolliert. Im Gewerbe ohne Bau wurden 121 Betriebe mit insgesamt 217 Beschäftigten überprüft. Die restlichen Kontrollen fanden in den folgenden Wirtschaftszweigen statt: Informatik (86 Firmen/121 Angestellte), Unternehmens- bezogene Dienstleistungen (72/130), Land- und Forstwirtschaft (49/59), Handel (46/60), rest- liche Branchen (120/204).

Related to Kontrollergebnisse

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.