Land- und Forstwirtschaft Musterklauseln

Land- und Forstwirtschaft b. Verarbeitendes Gewerbe (Steine, Erden und Keramik; Metallwaren, Holzwaren; Leder und Schuhe; Bekleidung und Textilien; Nahrungsmittel)
Land- und Forstwirtschaft. 35 Energiewirtschaft (Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwirtschaft) 36 Industrie und Gewerbe (einschließlich Bergbau) 37 Öffentliche Dienstleistungen 38 Private Dienstleistungen (einschließlich Handel)
Land- und Forstwirtschaft. Land- und Forstwirtschaft Bundesgebiet West mit Thüringen und Berlin, ohne Saarland
Land- und Forstwirtschaft. Die Land- und Forstwirtschaft in Sachsen besitzt eine große wirtschaftliche, ökologische und soziale Bedeutung. Sie prägt unsere Heimat und insbesondere den ländlichen Raum. Die Koalitionspartner stehen für eine nachhaltige, leistungsfähige, multifunktionale Land- und Forstwirtschaft, die sowohl in konventionell als auch in ökologisch wirtschaftender Form nach hohen Qualitätsstandards produziert, Arbeitsplätze und 2456 2457 2458 2459 2460 2461 2462 2463 2464 2465 2466 2467 2468 2469 2470 2471 2472 2473 2474 2475 2476 2477 2478 2479 Einkommen sichert, örtlich verwurzelt ist, im internationalen Wettbewerb bestehen kann und zum Wohlstand beiträgt. Wir unterstützen alle Rechts- und Betriebsformen. Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) leistet einen wichtigen Beitrag zur Einkommensstützung der sächsischen Landwirtschaft. Grundlage dafür bilden die Beschlüsse der Münchener Agrarministerkonferenz vom Dezember 2013. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe dürfen nicht durch Regelungen belastet werden, die über die Vorgaben der Europäischen Union oder Deutschlands hinausgehen (1:1 Umsetzung). Wir werden in der Landespolitik nach Erleichterungen suchen und diese aktiv in der Bundespolitik vertreten. Die Koalitionspartner fördern Diversifizierung und Veredelung sowie die regionale Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Wir werden uns für ein weiteres Wachstum des ökologischen Landbaus einsetzen, insbesondere durch die verlässliche Förderung von Vermarktungsstrukturen und Wertschöpfungsketten. Auch die Förderung von ökologisch wirtschaftenden Betrieben werden wir auf hohem Niveau fortführen. Wir werden uns in der EU für eine Ökoverordnung einsetzen, die den Interessen der sächsischen Ökoanbauverbände Rechnung trägt. Das LfULG wird die ökologisch wirtschaftenden Betriebe insbesondere im Rahmen der angewandten Forschung einschließlich des Feldversuchswesens, bei Projekten des Wissenstransfers und bei Innovationspartnerschaften weiterhin unterstützen. Die Koalitionspartner stehen für eine artgerechte und umweltverträgliche 2480 Nutztierhaltung. Dies ist keine Frage der Betriebsgröße, sondern der anzuwendenden 2481 Standards in Umsetzung der besten Lösung. Die schnellere Einführung von Innovationen 2482 in die landwirtschaftliche Praxis spielt für uns eine wesentliche Rolle. Wir setzen die 2483 Investitionsprogramme für Stallbauten und -modernisierungen sowie zur Einführung 2484 innovativer Produktionsverfahren im Bereich Agrar und Aquakultur konsequent fort. 2485 St...
Land- und Forstwirtschaft. Multifunktionales Wirtschaftswegenetz verbessern Beregnung optimieren
Land- und Forstwirtschaft. Kernaussagen: ▪ Tätigkeitsfeld der Landwirtschaft heute sehr viel breiter als damals: Erzeugung von Le- bensmitteln, nachwachsenden Rohstoffen, Energie, Landschaftspflege, Dienstleistungen u.v.m. ▪ Bodenqualität hat maßgeblichen Einfluss auf Nutzbarkeit; Nutzbarkeit hängt auch ab von Relief, Exposition, Wasserversorgung etc. ▪ Pidinger Bauern brauchen Flächen, um Landwirtschaft zu betreiben ▪ In den letzten 28 Jahren gingen im Jahr 4,5 ha LF verloren, von 1980 bis 2004 insgesamt 109 ha oder 19 % der Gesamt-LF ▪ Milchviehhalter als treibende oder nachhalti- ge Kraft wurden von 1980 bis 2007 um 50 % weniger ▪ Erhebliche Einschränkungen in Bewirtschaf- tung und baulicher Entwicklung durch das Überschwemmungsgebiet „Stoißer Ache“ ▪ Die natürlichen Voraussetzungen am Högl oder unterhalb des Staufens sind wesentlich ungünstiger als im mittleren Bereich ▪ Piding hat bessere natürliche Voraussetzun- gen als die Nachbargemeinden; stabile Haupterwerbsbetriebe mit Milchviehhaltung ▪ Betriebe sind zukunftsfähig ▪ Piding ist relativ abgeschnitten, die Wege um den Högl sind lang ▪ Aufgrund der natürlichen Gegebenheiten gibt es wenige landwirtschaftl. Alternativen zur Rinderhaltung auf Grünland Xxxx Xxxxxx, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traun- stein, gibt in seinem Impulsvortrag Einblicke in die landwirtschaftli- che Situation im Gemeindegebiet Piding. Während des dritten Workshops wurden die Ziele themenbezogen in verschiedenen Arbeitsgruppen erarbeitet. Anschließend wurden sie im Plenum diskutiert und ergänzt. In der Leitbild-Diskussion wurde angeregt, die Forstwirtschaft in diesen Themenkomplex mit einzu- beziehen. Die Teilnehmer des Fachforums einigten sich zum Thema Land- und Forstwirtschaft auf die folgende Formulierung für das Leitbild: Ziel der Gemeinde ist der Erhalt zusammenhängender land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Piding. Bezüglich der Landwirt- schaft betrifft dies vor allem die Flächen, die im Norden und Wes- ten an die B 20 angrenzen. Neben der Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie für ökologische Belange, ist die Land- und Forstwirtschaft ein wichtiger Faktor für den Tourismus im Ge- meindegebiet. Für den „Urlaub auf dem Bauernhof“ nimmt die Landwirtschaft einen hohen Stellenwert ein und soll für diesen Zweck erhalten und weiterentwickelt werden. Die Land- und Forstwirtschaft im Gemeindegebiet soll nachhaltig gestärkt wer- den.
Land- und Forstwirtschaft. Im Bezug zur Landwirtschaft ist es Ziel, dass sie nachhaltig ihre Aufgaben zur Nahrungsmittelproduktion, zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und der biologischen Vielfalt, zur Kulturlandschaftspflege sowie zur Gewinnung erneuerbarer Energien erhält und entwickelt (Z 4.2.1.1). Ausgedehnte Vorbehalts- und Vorranggebiete Waldmehrung sind westlich der Bahntrasse im Raumnutzungskonzept zu erkennen (Karte 14). Gemäß den Zielen ist der Waldanteil in der Region auf 19 % zu erhöhen. Dazu ist vor allem die Bergbaufolgelandschaft im Südraum Leipzig heranzuziehen. Auch Vorranggebiete Waldschutz bzw. Walderhalt mit teilweisem Waldumbau / -erhalt und -entwicklung sind in dem Bereich westlich der Bahntrasse großflächig dargestellt. Nördlich vom Rückhaltebecken Stöhna reicht zudem ein Vorranggebiet Land- und Forstwirtschaft in die Stadt. Im Zielkonzept ist dieses Areal zur Erhöhung des Waldanteiles, zum Erhalt der Ackernutzung und Anreicherung mit Hecken und Flurgehölzen gekennzeichnet. Gleiches wird für sanierungsbedürftige Bereiche nördlich des Flugplatzes dargestellt. Auch hier soll eine Anreicherung durch Hecken und Gehölze stattfinden.
Land- und Forstwirtschaft. Wirtschaftszweig / Geltungsbereich Bezeichnung des Tarifvertrags Allgemeinverbindlich (av) ab Land- und Forstwirt- schaft Bundesgebiet West mit Thüringen und Berlin, ohne Saarland Tarifvertrag über die Zusatzversorgung vom 28.11.2000 av ab 01.01.2001 (SokaSiG2) Land- und Forstwirt- schaft Hessen Tarifvertrag Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft vom 15.11.2019 av ab 01.11.2019 BAnz AT 06.07.2021 B5 Land- und Forstwirt- schaft Schleswig-Holstein Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer vom 28.03.2001 av ab 10.08.2001 Forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleis- tungsunternehmen Niedersachsen Tarifvertrag über die Qualifizierung vom 01.01.2002 av ab 03.09.2002 (SokaSiG2) Privatforsten Nordrhein-Westfalen Rahmentarifvertrag (Forstangestellte) vom 20.11.2001 av ab 16.03.2001 Privatforsten Nordrhein-Westfalen Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistung (Forstangestellte) vom 30.03.1998 av ab 01.04.1998 Wirtschaftszweig / Geltungsbereich Bezeichnung des Tarifvertrags Allgemeinverbindlich (av) ab Betonsteingewerbe Bremen, Hamburg, Nie- dersachsen, Nordrhein- Westfalen, Schleswig- Holstein Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung vom 01.04.1986 i.d.F. vom 06.11.2019 av ab 01.01.2020 BAnz AT 30.03.2020 B1 Tarifvertrag über das Verfahren der über- betrieblichen Zusatzversorgung vom 01.04.1986 i.d.F. vom 06.11.2019 av ab 01.01.2020 BAnz AT 30.03.2020 B2, Berichtigung 24.04.2020 B3 Betonsteingewerbe Berlin West Tarifvertrag über das Urlaubsverfahren vom 01.01.1993 i.d.F. vom 15.07.1999 av ab 01.04.1999 Wirtschaftszweig / Geltungsbereich Bezeichnung des Tarifvertrags Allgemeinverbindlich (av) ab (noch Betonsteingewerbe Berlin West) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung vom 01.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1999 av ab 01.01.1998 Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk bundesweit Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns vom 14.06.2021 ab 01.11.2021 bis 30.09.2023 BAnz AT 29.10.2021 V1 (4. RVO) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung vom 08.06.2015 i.d.F vom 01.07.2020 av ab 01.01.2018 BAnz AT 08.10.2021 B2 Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 3. April 2020 av ab 01.01.2021 BAnz AT 08.10.2021 B1 Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 26.07.1991 i.d.F. vom 08.06.2015 av ab 01.09.2015 BAnz AT 29.07.2016 B6 Rahmentarifvertrag (gewerbliche Arbeitnehmer) vom 24.05.2000 i.d.F. vom 02.12.2009 av ab 01.01.2010 BAnz AT 19.08.2021 B5 (erneut*, teilweise ...
Land- und Forstwirtschaft. Den größten Flächenanteil des UG nehmen Ackerflächen ein. Die Grünlandflächen werden größten- teils intensiv landwirtschaftlich genutzt und nur wenige Flächen sind noch artenreiche Wiesen. Von 552 angemeldeten Gewerken im Gemeindegebiet sind 108 landwirtschaftlicher Natur (Stand 12/2012)3, so dass die Landwirtschaft im UG als Wirtschaftsfaktor von Bedeutung ist. Wälder sind hauptsächlich an den Gebietsgrenzen zu finden. Neben der forstwirtschaftlichen Nutzung spielen sie eine wichtige Rolle als Naherholungsgebiete für die Bevölkerung. Besonders ist dabei der Burgwald in Stolpen zu nennen. Dieser stellt neben seiner Erholungsfunktion auch einen Standort für seltene Arten und Biotope dar und trägt somit aufgrund der besonderen Bodeneigenschaften an die- ser Stelle zur Biotop- und Artenvielfalt bei.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und