Kontrollrechte des Verantwortlichen. 7.1 Der Verantwortliche hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragsverarbeiter Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragsverarbeiter in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
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Samples: Vertrag Über Auftragsverarbeitung, Vertrag Über Auftragsverarbeitung, rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
Kontrollrechte des Verantwortlichen. 7.1 1. Der Verantwortliche hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragsverarbeiter Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig mindestens 14 Kalendertage vorher anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragsverarbeiter in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
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Samples: jimdo-storage.global.ssl.fastly.net
Kontrollrechte des Verantwortlichen. 7.1 a. Der Verantwortliche hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragsverarbeiter Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragsverarbeiter in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
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Kontrollrechte des Verantwortlichen. 7.1 10.1. Der Verantwortliche hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragsverarbeiter unter Einbeziehung des Auftragsverarbeiters, Überprüfungen durchzuführen oder durch von im Einzelfall zu benennende Prüfer dem Auftragsverarbeiter vorher namhaft gemachten Prüfern durchführen zu lassen. Er hat das Recht, um sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragsverarbeiter in dessen Geschäftsbetrieb überzeugen zu überzeugenkönnen. Stichprobenkontrollen sind zulässig.
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