Kontrollen Musterklauseln

Kontrollen. 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung. 2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone. 3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid. 4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
Kontrollen. Sie haben über sämtliche Ihrer Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung genaue und vollständige Aufzeichnungen zu führen, einschließlich in Bezug auf die Installation und Nutzung der Produkte und andere Informationen, die erforderlich sind, um Ihre Einhaltung dieser Vereinbarung zu belegen („Unterlagen“). Sie haben uns innerhalb von zehn (10) Tagen nach unserer schriftlichen Aufforderung in einem durch eine bevollmächtigte Person Ihres Unternehmens unterzeichneten Schreiben zu bestätigen, dass die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen durch Sie in Einklang mit den Bedingungen dieser Vereinbarung steht sowie uns sämtliche darin genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zudem können wir innerhalb von zehn (10) Tagen nach unserer schriftlichen Aufforderung Ihre Unterlagen und Ihre Nutzung der Produkte und Dienstleistungen an dem betreffenden Standort während Ihrer üblichen Geschäftszeiten und gemäß den angemessenen Sicherheitsanforderungen des Standorts prüfen.
Kontrollen. Der Auftraggeber ist in Bezug auf die Daten berechtigt, die Einhaltung a) der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz, b) der Vereinbarungen dieses Vertrages, und c) der Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer in Benehmen mit dem Auftragnehmer zu kontrollieren. Kontrollen in den Betriebsstätten des Auftragnehmers muss der Auftraggeber rechtzeitig vorher ankündigen. Kontrollen sind zu den üblichen Geschäftszeiten und ohne wesentliche Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmers durchzuführen.
Kontrollen. Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
Kontrollen. 1. Ecobatterien ist berechtigt, jederzeit einen externen Unternehmensprüfer oder Rechnungsprüfer zu ernennen, der durch das Berufsgeheimnis gebunden ist. Dieser externe Unternehmensprüfer oder Rechnungsprüfer kann die erforderlichen Kontrollen beim Vertragspartner durchführen um die Richtigkeit der von dem Vertragspartner mitgeteilten Informationen zu überprüfen. §2. Die Kosten für diese Überprüfungen gehen zu Lasten von Ecobatterien, außer wenn die geschuldeten Recyclingbeiträge und/oder die Verwaltungsbeiträge, berechnet auf der überprüften Mitteilung, mehr als 10 % des Gesamtbetrags der bezahlten Recyclingbeiträge und/oder der Verwaltungsbeiträge ausmachen. In diesem Fall gehen die Kosten für die betroffenen Überprüfungen zu Lasten des Vertragspartners.
Kontrollen. Liefergrün wird Sendungen bei der Abholung auf ihre Identität und Vollzähligkeit prüfen. Unregelmäßigkeiten dokumentiert Liefergrün und zeigt diese dem Kunden an.
Kontrollen. Der Auftraggeber ist in Bezug auf seine Daten berechtigt, die Einhaltung (i) der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz, (ii) der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und
Kontrollen a. Die Kontrollen (EZB 3.10) können auch unangemeldet erfolgen. b. Der Inhaber der Zuchtstätte bzw. der Eigentümer/Besitzer der Amme hat den Kontrolleuren Zutritt zum Wurf und zur Zuchtstätte bzw. zur Amme und deren Haltungsbedingungen zu gewähren und alle im Zusammenhang mit dem Zuchtgeschehen verlangten Auskünfte wahrheitsgemäss zu erteilen.
Kontrollen. 5.1 Der Auftraggeber überzeugt sich auf eigene Kosten vor Beginn der Datenverarbeitung durch den Auf- tragnehmer und sodann regelmä- ßig, von den umgesetzten techni- schen und organisatorischen Maß- nahmen nach Annex 1 und doku- mentiert das jeweilige Ergebnis. Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, die Kontrolle der Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Auftragneh- mer im erforderlichen Umfang durchzuführen oder durch im Einzel- fall zu benennende neutrale Dritte durchführen zu lassen. Kontrollen sind rechtzeitig im Vorfeld anzumel- den und erfolgen während der Ge- schäftszeiten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber wird hierbei auf betriebliche Abläufe des Auftrag- nehmers angemessen Rücksicht nehmen. 5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Durchführung einer umfas- senden Auftragskontrolle erforderli- chen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfüg- bar zu machen. Der Nachweis der Umsetzung geeigneter Maßnahmen kann auch durch Vorlage aktueller Testate sowie von Berichten unab- hängiger Prüfer (Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, etc.) er- bracht werden. In diesem Fall ist eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Auftraggeber ausgeschlossen. 5.3 Beauftragt der Auftraggeber einen Dritten mit der Durchführung der Kontrolle, hat der Auftraggeber den Dritten schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer auf die Verschwie- genheit und Geheimhaltung zu ver- pflichten, es sei denn, dass der Dritte einer beruflichen Verschwiegen- heitspflicht unterliegt. Auf Verlan- gen des Auftragnehmers wird ihm der Auftraggeber die Verschwie- genheitsverpflichtung unverzüglich vorlegen. Der Auftraggeber darf keinen Konkurrenten des Auftrag- nehmers mit der Kontrolle beauftra- gen. 5.4 Der Auftragnehmer kann für seinen Aufwand bei der Durchführung der Kontrollen eine angemessene Ver- gütung verlangen.
Kontrollen. 5.1.1 Wenn ausdrücklich vertraglich vereinbart, ist der Käufer berechtigt, die Qualität der verwendeten Materialien und die Produktteile, sowohl bei der Herstellung als auch nach Fertigstellung, durch seine bevollmächtigten Vertreter kontrollieren und prüfen zu lassen. Eine derartige Kontrolle und Prüfung ist am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit und hinsichtlich Datum und Uhrzeit nach Vereinbarung mit dem Lieferanten und auf Kosten des Käufers durchzuführen.