Kontrollen Musterklauseln

Kontrollen. 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung. 2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone. 3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid. 4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
Kontrollen. Der Auftraggeber ist in Bezug auf die Daten berechtigt, die Einhaltung a) der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz, b) der Vereinbarungen dieses Vertrages, und c) der Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer in Benehmen mit dem Auftragnehmer zu kontrollieren. Kontrollen in den Betriebsstätten des Auftragnehmers muss der Auftraggeber rechtzeitig vorher ankündigen. Kontrollen sind zu den üblichen Geschäftszeiten und ohne wesentliche Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs des Auftragnehmers durchzuführen.
Kontrollen. Sie haben über sämtliche Ihrer Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung genaue und vollständige Aufzeichnungen zu führen, einschließlich in Bezug auf die Installation und Nutzung der Produkte und andere Informationen, die erforderlich sind, um Ihre Einhaltung dieser Vereinbarung zu belegen („Unterlagen“). Sie haben uns innerhalb von zehn (10) Tagen nach unserer schriftlichen Aufforderung in einem durch eine bevollmächtigte Person Ihres Unternehmens unterzeichneten Schreiben zu bestätigen, dass die Nutzung der Produkte und Dienstleistungen durch Sie in Einklang mit den Bedingungen dieser Vereinbarung steht sowie uns sämtliche darin genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zudem können wir innerhalb von zehn (10) Tagen nach unserer schriftlichen Aufforderung Ihre Unterlagen und Ihre Nutzung der Produkte und Dienstleistungen an dem betreffenden Standort während Ihrer üblichen Geschäftszeiten und gemäß den angemessenen Sicherheitsanforderungen des Standorts prüfen.
Kontrollen. Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
Kontrollen. 1. Ecobatterien ist berechtigt, jederzeit einen externen Unternehmensprüfer oder Rechnungsprüfer zu ernennen, der durch das Berufsgeheimnis gebunden ist. Dieser externe Unternehmensprüfer oder Rechnungsprüfer kann die erforderlichen Kontrollen beim Vertragspartner durchführen um die Richtigkeit der von dem Vertragspartner mitgeteilten Informationen zu überprüfen. §2. Die Kosten für diese Überprüfungen gehen zu Lasten von Ecobatterien, außer wenn die geschuldeten Recyclingbeiträge und/oder die Verwaltungsbeiträge, berechnet auf der überprüften Mitteilung, mehr als 10 % des Gesamtbetrags der bezahlten Recyclingbeiträge und/oder der Verwaltungsbeiträge ausmachen. In diesem Fall gehen die Kosten für die betroffenen Überprüfungen zu Lasten des Vertragspartners.
Kontrollen. Der Auftraggeber ist in Bezug auf seine Daten berechtigt, die Einhaltung (i) der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz, (ii) der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und
Kontrollen. Liefergrün wird Sendungen bei der Abholung auf ihre Identität und Vollzähligkeit prüfen. Unregelmäßigkeiten dokumentiert Liefergrün und zeigt diese dem Kunden an.
Kontrollen a. Die Kontrollen (EZB 3.10) können auch unangemeldet erfolgen. b. Der Inhaber der Zuchtstätte bzw. der Eigentümer/Besitzer der Amme hat den Kontrolleuren Zutritt zum Wurf und zur Zuchtstätte bzw. zur Amme und deren Haltungsbedingungen zu gewähren und alle im Zusammenhang mit dem Zuchtgeschehen verlangten Auskünfte wahrheitsgemäss zu erteilen.
Kontrollen. 1.7.1 Der Verantwortliche oder dessen Beauftragter ist berechtigt, die Einhaltung der Anforderungen dieser Vereinbarung zu kontrollieren. Der Auftragsverarbeiter wird die gewünschten Auskünfte erteilen und auf Wunsch des Verantwortlichen einen Nachweis über die Umsetzung seiner Verpflichtungen durch Ausfüllen eines vom Verantwortlichen verwendeten Fragebogens oder durch schriftliche Bestätigung der Angemessenheit und Aktualität der in Teil 2 vereinbarten Maßnahmen innerhalb angemessener Zeit erbringen. 1.7.2 Dem Verantwortlichen oder dessen Beauftragten ist nach vorheriger Anmeldung zwecks Überprüfung der Umsetzung dieser Vereinbarung sowie der Angemessenheit der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen Zutritt zu den Räumen und Zugriff auf IT-Systeme, in denen Daten des Verantwortlichen verarbeitet werden, zu gewähren. 1.7.3 Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich über Kontrollhandlungen von Aufsichtsbehörden, die in seinem Unternehmen oder der von ihm genutzten IT-Infrastruktur stattfinden und in deren Rahmen eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Verantwortlichen stattfindet. Im Falle eines bevorstehenden Zugriffs auf Daten des Verantwortlichen im Rahmen einer Pfändung, einer Beschlagnahme, eines Ermittlungsverfahrens oder einer sonstigen behördlichen Maßnahme, die beim Auftragsverarbeiter durchgeführt wird, oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder anderer Maßnahmen Dritter, informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen darüber unverzüglich. 1.7.4 Der Auftragsverarbeiter informiert im Zusammenhang mit Ziffer 1.7.3 alle anfragenden Stellen unverzüglich darüber, dass die Verfügungsgewalt über diese Daten beim Verantwortlichen liegt und wird ohne die Zustimmung des Verantwortlichen keine Daten an Dritte übermitteln oder diesen Zugriffe ermöglichen. Wird der Auftragsverarbeiter im Falle einer Kontrolle, eines Zugriffs oder anderer ergriffener Maßnahmen in Bezug auf die Daten des Verantwortlichen durch die zugriffsberechtigte Stelle zur Verschwiegenheit verpflichtet, so hat er die Sorgfaltspflicht im Namen des Verantwortlichen jede Möglichkeit zu ergreifen gegen die Maßnahmen und die Verschwiegenheitsverpflichtung vorzugehen.
Kontrollen. 3.1. Der Auftragnehmer räumt Bioland das Recht ein, die Einhaltung der Qualitätsanforderungen bei ihm zu überprüfen. 3.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über sämtliche Geschäftsvorfälle detailliert und ordnungsgemäß Buch zu führen. Im Rahmen des Kontrollsystems können weitere über gesonderte Aufzeichnungen getroffen werden. Für die Bioland-Kontrolle ist der Auftragnehmer gemäß den Allgemeinen Bioland- Richtlinien Vereinbarungen zur Offenlegung aller relevanten Unterlagen verpflichtet, insbesondere der Ergebnisse der Biokontrolle. 3.3. Der Auftragnehmer räumt Bioland das Recht ein, zu den üblichen Geschäftszeiten durch Beauftragte den Betrieb, die Bücher und Belege des Auftragnehmers zu prüfen. Dies schließt ggf. auch alle konventionellen Betriebsteile ein, sofern dies Bioland zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kontrolle notwendig erscheint. Der Auftragnehmer ist diesen beauftragten Personen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese Prüfung dient insbesondere der Kontrolle des Warenflusses (u.a. Herkunft der Rohware, Lagerung, Transport, Verarbeitung, Warenausgang), der Einhaltung der Qualitätsanforderungen, der qualitätssichernden Maßnahmen, der Gestaltungs- und Kennzeichnungsbestimmungen sowie der Abrechnung der Lizenzgebühren zwischen dem Auftraggeber und Bioland. 3.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftragstätigkeit und den Warenfluss hinreichend zu dokumentieren und zur Kontrolle relevante Unterlagen betreffend Bioland-Halbfertigprodukte bzw. Bioland- Produkten mindestens einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren. 3.5. Die bei der Kontrolle bekanntwerdenden Daten dürfen an den Bioland e.V. für Zwecke der Überprüfung der Bestimmungen dieses Vertrages und der Zertifizierung durch die Bioland- Anerkennungskommission übermittelt werden. 3.6. Die Kosten der Prüfung gemäß den Bioland- Richtlinien und nach den gesetzlichen Vorschriften trägt der Auftragnehmer. Ergibt eine Prüfung, dass der Auftragnehmer gegen Bestimmungen dieses Vertrages, die Bioland-Richtlinien, gesetzliche Vorschriften oder Kontrollauflagen verstoßen hat, so hat er die Kosten für ggf. erforderliche zusätzliche Prüfungen zu tragen. • allgemeine Verarbeiterrichtlinien (Anlage 1)