Konzessionsgebühr Musterklauseln

Konzessionsgebühr. Der Kunde bezahlt die allenfalls von Gemeinwesen erhobene Konzessionsgebühr.
Konzessionsgebühr. § 17. (1) Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
Konzessionsgebühr. 1. Zur Förderung erneuerbarer Energien wird auf eine Konzessionsgebühr verzichtet.