Konzessionsumwandlung. Die Umwandlung des versicherten Betriebs (Änderung der Konzession) ist nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzeigepflichtig. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Gaststätte versichert gilt.)
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Konzessionsumwandlung. Die Umwandlung des versicherten Betriebs (Änderung der Konzession) ist nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzeigepflichtig. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten Obliegenheit ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur SachversicherungSachversicherung und 5. des Allgemeinen Teils (AT). (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Gaststätte versichert gilt.)
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Konzessionsumwandlung. Die Umwandlung des versicherten Betriebs (Änderung der Konzession) ist nach 4. 4 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzeigepflichtig. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten Obliegenheit ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur SachversicherungSachversicherung und 5 des Allgemeinen Teils (AT). (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Gaststätte versichert gilt.)
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