Kooperationsprojekte Musterklauseln

Kooperationsprojekte. Die Hugo-Heimann-Grundschule wird sich in ihrem Unterricht um eine den demokratischen Prinzipien verpflichtete Erziehung und um schülerorientierte Modelle von Konfliktlösungsstrategien bemühen. In vielen Unterrichtsfächern und Jahrgangsstufen spielen Fragen der Gewaltenteilung und des Gewaltmonopols sowie der Zuständigkeit und der Aufgabenverteilung im Staat eine Rolle. Der Polizei und ihrer Arbeit kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Der tägliche Umgang mit kleinen und gelegentlich größeren Konflikten ist Bestandteil jugendlichen Lebens. Hier bieten sich Anknüpfungspunkte für Unterrichtsprojekte, bei denen der Polizeiabschnitt 48 die Hugo-Heimann-Grundschule unterstützen kann. Auch bei Eltern gibt es Fragen und Ängste, die sich auf das soziale Umfeld und ihre Alltagserfahrungen gründen. Das Vertrauen auf rechtsstaatliche Prinzipien wird für sie nicht selten strapaziert, wenn sich ihr subjektives Rechtsempfinden nicht mit gesetzlich notwendigem bzw. vorgeschriebenem Handeln staatlicher Institutionen in Einklang bringen lassen. Auch darauf will die Hugo-Heimann-Grundschule reagieren. Sachkundige Unterstützung des Polizeiabschnitts 48 kann hier hilfreich sein. Die didaktisch-methodischen Kenntnisse der Lehrkräfte der Hugo-Heimann- Grundschule können bei der Vorbereitung, Gestaltung und Nachbereitung von Unterrichtsstunden durch Mitarbeiter der Polizei in der Schule genutzt werden. • Fester Ansprechpartner der Hugo-Heimann-Grundschule bei der Polizei ist in allen aktuellen polizeilichen Fragen, ausgenommen in Notfällen (hier Notruf 110), die zuständige Dienstgruppe und der Präventionsbeauftragte des Abschnitts 48. • Eine Terminvereinbarung für die Durchführung von Präventionsveranstaltungen wie z.B. Anti-Gewalt-Veranstaltungen durch die Polizei ist zum Ende bzw. zu Beginn eines Schuljahres für das folgende bzw. laufende Schuljahr anzustreben. • Anlassbezogen und zusätzlich, z.B. als Reaktion auf aktuelle Ereignisse, können weitere Veranstaltungen vereinbart werden. • Die Anti-Gewalt-Veranstaltungen finden im Beisein der Klassenlehrer statt. Sie werden von den Lehrern in der Klasse vor- und nachbereitet. • Pro Schuljahr sollte ein Projekttag zum Thema Gewaltprävention für eine Klasse gemeinsam durchgeführt werden. Die Terminabsprache erfolgt zu Beginn des jeweiligen Schuljahres. • Bei Elternversammlungen können die Eltern der Schülerinnen und Xxxxxxx durch Mitarbeiter der Polizei über spezielle Probleme von Jugendgewalt und Prävention info...
Kooperationsprojekte. Die Xxxxxxxxx-Xxxxx-Schule wird sich in ihrem Unterricht um eine den demokratischen Prinzipien verpflichtete Erziehung und um schülerorientierte Modelle von Konfliktlösungsstrategien bemühen. In vielen Unterrichtsfächern und Jahrgangsstufen spielen Fragen der Gewaltenteilung und des Gewaltmonopols sowie der Zuständigkeit und der Aufgabenverteilung im Staat eine Rolle. Der Polizei und ihrer Arbeit kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Der tägliche Umgang mit kleinen und gelegentlich größeren Konflikten ist Bestandteil jugendlichen Lebens. Hier bieten sich Anknüpfungspunkte für Unterrichtsprojekte, bei denen der Polizeiabschnitt 48 die Xxxxxxxxx-Xxxxx-Schule unterstützen kann. Auch bei Eltern gibt es Fragen und Ängste, die sich auf das soziale Umfeld und ihre Alltagserfahrungen gründen. Das Vertrauen auf rechtsstaatliche Prinzipien wird für sie nicht selten strapaziert, wenn sich ihr subjektives Rechtsempfinden nicht mit gesetzlich notwendigem bzw. vorgeschriebenem Handeln staatlicher Institutionen in Einklang bringen lassen. Auch darauf will die Xxxxxxxxx-Xxxxx-Schule reagieren. Sachkundige Unterstützung des Polizeiabschnitts 48 kann hier hilfreich sein. Die didaktisch-methodischen Kenntnisse der Lehrkräfte der Xxxxxxxxx-Xxxxx-Schule können bei der Vorbereitung, Gestaltung und Nachbereitung von Unterrichtsstunden durch Mitarbeiter der Polizei in der Schule genutzt werden. • Fester Ansprechpartner der Xxxxxxxxx-Xxxxx-Schule bei der Polizei ist in allen aktuellen polizeilichen Fragen, ausgenommen in Notfällen (hier Notruf 110), die zuständige 2. Dienstgruppe und die Präventionsbeauftragte des Abschnitts 48. • Eine Terminvereinbarung für die Durchführung von Präventionsveranstaltungen wie z.B. Anti-Gewalt-Veranstaltungen durch die Polizei ist zum Ende bzw. zu Beginn eines Schuljahres für das folgende bzw. laufende Schuljahr anzustreben. • Anlassbezogen und zusätzlich, z.B. als Reaktion auf aktuelle Ereignisse, können weitere Veranstaltungen vereinbart werden. • Die Anti-Gewalt-Veranstaltungen finden im Beisein der Klassenlehrer statt. Sie werden von den Lehrern in der Klasse vor- und nachbereitet. • Bei Elternversammlungen können die Eltern der Schülerinnen und Xxxxxxx durch Mitarbeiter der Polizei über spezielle Probleme von Jugendgewalt und Prävention informiert werden. Entsprechende Anfragen sind zeitgerecht an den Abschnitt 48 zu richten. • Der Verkehrssicherheitsberater des A 48 bietet an, auf Anfrage oder nach Bedarf, in der Schule Ve...
Kooperationsprojekte. Es wird vorgeschlagen, für Kooperationsprojekte die gleichen Auswahlkriterien zugrunde zu legen. Durch die qualitativen Kriterien Nr. 1 und 2 wird der Bedeutung von Kooperationsprojekten Rechnung getragen.

Related to Kooperationsprojekte

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Reklamationen 10.1 Wie auch immer genannte Reklamationen jeglicher Art schieben die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht auf. Reklamationen werden vom Lieferanten nur angenommen, wenn diese per Einschreiben innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung der Sachen bei ihm geltend gemacht werden. Nach Ablauf der oben genannten Frist gilt die Lieferung als von der Gegenpartei unwiderruflich und bedingungslos angenommen. Eventuelle Rechtsforderungen sind unter Androhung deren Nichtigkeit innerhalb von einem Jahr nach der fristgerechten Reklamation anhängig zu machen. Der Nachweis der fristgerechten Reklamation ist Sache der Gegenpartei. Die Gegenpartei kann die Richtigkeit ihrer Reklamation nur anhand der Sachen beweisen, wobei ihr außerdem die Beweispflicht obliegt, dass diese Sachen die gleichen sind wie jene, die vom Lieferanten geliefert wurden und dass sich die Sachen in dem gleichen Zustand befinden wie beim Verlassen des Lagers des Lieferanten. 10.2 Abweichungen in Bezug auf Qualität, Maße, Farben, Oberflächenbehandlung und dergleichen, die technisch nicht zu verhindern oder laut Handelsbrauch allgemein zulässig sind, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Reklamationen werden vom Lieferanten nur bearbeitet, wenn ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Sachen im Originalzustand in der Originalverpackung zu kontrollieren. Vom Lieferanten werden nur Sachen angenommen, die in seinem Auftrag zurückgeschickt wurden und für die der Reklamationsgrund von ihm gebilligt wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Bei einer von der Gegenpartei nachgewiesenen und vom Lieferanten für begründet erachteten Reklamation kann der Lieferant nach eigenem Ermessen die Teile oder die Artikel, auf die sich die Reklamation bezieht, ersetzen oder der Gegenpartei gutschreiben, dies unter Ausschluss jeglicher anderer Rechte der Gegenpartei auf Schadenersatz. In Bezug auf Reklamationen wird jede Teillieferung als Einzellieferung betrachtet.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.