Kosten des Angebots Musterklauseln

Kosten des Angebots. Hinsichtlich der Kosten des Angebots wird auf Abschnitt IV.2. verwiesen.
Kosten des Angebots. Die Emittentin schätzt, dass sich die aufgrund dieses Angebots entstehenden Kosten auf ca. EUR 500.000 belaufen werden.
Kosten des Angebots. 6.1 Shell Energy trägt die Kosten der gelieferten Hardware und hierbei entstehende Versandkosten.
Kosten des Angebots. Die Emittentin schätzt, dass sich die Kosten des Angebots insgesamt auf ca. EUR 200.000,00 belaufen werden. Da im Rahmen des öffentlichen Angebots keine Neuemission von Aktien erfolgt, erzielt die Emittentin keinen Nettoertrag. Ein Erlös aus dem Verkauf der angebotenen Aktien fließt nicht der Emittentin, sondern ausschließlich dem jeweiligen veräußernden Aktionär zu. Die Emittentin stellt den Anlegern keine Kosten (einschließlich etwaiger Steuereinbehalte) in Rechnung.
Kosten des Angebots. Aufgrund der Abhängigkeit der Provisionen und Kosten von der Gesamtzahl der platzierten Schuldverschreibungen lassen sich die von der Gesellschaft zu tragenden Gesamtkosten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlässlich vorhersagen.
Kosten des Angebots. Die Emittentin schätzt, dass sich die aufgrund dieses Angebots entstehenden Kosten auf ca. EUR 400.000,00 belaufen werden. Aufgrund der Abhängigkeit der Provisionen und Kosten von der Gesamtzahl der platzierten Schuldverschreibungen lassen sich die von der Gesellschaft zu tragenden Gesamtkosten zum ge- genwärtigen Zeitpunkt nicht verlässlich vorhersagen. Die Gesellschaft schätzt, dass die zu erwartenden Gesamtkosten im Falle eines vollständigen Ver- kaufs aller Schuldverschreibungen ungefähr EUR 400.000,00 betragen werden. Diese Gesamt- kosten sind vollständig von der Gesellschaft zu tragen. Anlegern werden keine Kosten der Gesellschaft in Rechnung gestellt.

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  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.