Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Ausbildende tragen die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach § 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese Kosten einsparen. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag
Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Die/Der Ausbildende tragen trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach § 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung Unterbrin- gung erforderlich, so können Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese Kosten einsparen. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 7575 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
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Samples: Antrag Auf Eintragung in Das Verzeichnis Der Berufsausbildungsverhältnisse
Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Der Ausbildende tragen trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach gemäß § 3 2 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Dazu gehören neben den Unterbringungs- auch die Fahrtkosten. Ist eine auswärtige auswär- tige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese dieser Kosten einspareneinspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG Sachbe- zugswerten darf 7575 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
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Samples: Ausbildungsvertrag
Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Der Ausbildende tragen trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach § 3 gemäß Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind3.5. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese dieser die Kosten einspareneinspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 6 BBiG darf 7575 % der vereinbarten monatlichen Bruttovergütung nicht übersteigen.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag
Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Der/Die Ausbildende tragen trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach § 3 gemäß Nr. 3. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem/der Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese diese/r Kosten einspareneinspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 7575 % der vereinbarten monatlichen Bruttovergütung nicht übersteigen.
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Samples: Antrag Auf Eintragung in Das Verzeichnis Der Berufsausbildungsverhältnisse
Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Der Ausbildende tragen trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach gemäß § 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese dieser Kosten einspareneinspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 (2) BBiG darf 7575 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag
Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Der/Die Ausbildende tragen trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach gemäß § 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem/der Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt ge- stellt werden, in dem diese diese/r Kosten einspareneinspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten Sach- bezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 7575 % der vereinbarten monatlichen Bruttovergütung nicht übersteigen.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag
Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Der Ausbildende tragen trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach gemäß § 3 Nr. 5, 11, 12 soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Dazu gehören neben der Unterbringungs- auch die Fahrtkosten. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese Kosten einsparen. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 Absatz 6 BBiG darf 7575 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. Kosten, die durch den Besuch der Berufsschule entstehen, werden nicht vom Ausbildenden getragen.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag
Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Der Ausbildende tragen trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach gemäß § 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können Auszubildenden dem Ausbildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese dieser Kosten einspareneinspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 7575 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag
Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Der Ausbildende tragen trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach gemäß § 3 2 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Dazu gehören neben den Unterbringungs- auch die Fahrtkosten. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese dieser Kosten einspareneinspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 7575 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. Kosten, die durch den Besuch der Berufsschule entstehen, werden nicht vom Ausbildenden getragen.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag
Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Der/Die Ausbildende tragen trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach gemäß § 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können der/dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese dieser Kosten einspareneinspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 (2) BBiG darf 7575 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
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Samples: Berufsausbildungsvertrag