Vergütung und sonstige Leistungen Musterklauseln

Vergütung und sonstige Leistungen. 5.1 Vergütung (siehe Seite 2, Punkt 4 dieses Vertrages)
Vergütung und sonstige Leistungen. 6.1. Die monatliche Bruttovergütung der / des Studierenden beträgt im 1. Studienjahr Euro im 2. Studienjahr Euro im 3. Studienjahr Euro. Die „Richtlinien für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von Praxispartnern (Ausbildungsstätten) der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für ein Bachelor-Studium“ sind zu beachten.
Vergütung und sonstige Leistungen. 6.1. Die monatliche Bruttovergütung der / des Studierenden beträgt
Vergütung und sonstige Leistungen. 5.1 Die Vergütung beträgt im 1. Jahr Euro im 2. Jahr Euro im 3. Jahr Euro Die Vergütung wird spätestens am des Monats gezahlt.
Vergütung und sonstige Leistungen. 5.1 Höhe und Fälligkeit (siehe E*)
Vergütung und sonstige Leistungen. 5.1 - C - **
Vergütung und sonstige Leistungen. Das Ausbildungsverhältnis fällt in den Geltungsbereich des folgenden Tarifvertrages: ................................................................................................................................................................................................................................. Das Ausbildungsverhältnis fällt nicht in den Geltungsbereich eines gültigen Tarifvertrages. Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden monatlich eine angemessene Vergütung. Diese beträgt zurzeit monatlich brutto (in Euro): im 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4. Ausbildungsjahr € im Kalenderjahr 20 20 20 20 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche) Werktage (6-Tage-Woche) schriftlich elektronisch ........................................................................................................................................................................................................................................ ........................................................................................................................................................................................................................................ Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzungen im Rahmen der „Sonstigen Vereinbarungen“ dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. Die vorstehenden sowie die weiteren Vertragsbestimmungen §§ 1-11 (Rückseite) sind Gegenstand des Vertrages und werden anerkannt. Vorstehender Vertrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und von den Vertragsschließenden eigenhändig zu unterschreiben. ................................................................................................................ Ort, Datum ................................................................................................................ Der Ausbildende ................................................................................................................ Ort, Datum ................................................................................................................ Der Auszubildende ................................................................................................................ Mutter Vater Xxxxxxx (der/die gesetzliche/n Vertreter des/der Auszubildenden) Dieser Vertrag ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Nr. Xxxxxx am: Vorgesehener Xxxxxx Winter Jahr Prüfungstermin...
Vergütung und sonstige Leistungen. 5.1 Die Vergütung der bzw. des Studierenden beträgt im 1. Studien- und Ausbildungsjahr   € im 2. Studien- und Ausbildungsjahr   € im 3. Studien- und Ausbildungsjahr   € Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt.
Vergütung und sonstige Leistungen. Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind für die in Punkt 12.1. genannten Personen folgende Angaben zu machen:
Vergütung und sonstige Leistungen. 5.1. Höhe und Fälligkeit (siehe E *) Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet oder wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt (§ 18 Abs. 2 BBiG). Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.