Ärztliche Untersuchungen von dem/der jugendlichen Auszubildenden Bescheinigungen gemäß §§ 32, 33 Jugendar- beitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
Ärztliche Untersuchungen. Soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich
a. vor Beginn der Ausbildung untersuchen zu lassen (Erstuntersuchung), Bescheinigung nicht älter als 14 Monate,
b. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen (1. Nachuntersuchung) und die Bescheinigung hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen,
Ärztliche Untersuchungen soweit für ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zutreffen, sich vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersuchen sowie vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem/der Ausbildenden vorzulegen.
Ärztliche Untersuchungen von dem jugendlichen Auszubildenden eine ärztliche Bescheinigung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) darüber vorlegen zu lassen, dass dieser
a. vor Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
Ärztliche Untersuchungen. Sind durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung vor Aufnahme oder im Verlaufe bestimmter Tätig- keiten ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben, so gilt grundsätzlich folgendes: Die ärztliche Untersuchung findet durch die Betriebsärztin oder die beauftragte Fachärztin oder - auf Wunsch der Arbeitnehmerin - durch eine Amtsärztin statt. Die Ärztin teilt das Untersuchungsergebnis und etwaige ärztliche Befunde der Arbeitnehmerin mit; dem MDR ist lediglich mitzuteilen, ob ärztlicherseits Einwände gegen die vorgesehene Tätigkeit be- stehen, gegebenenfalls, ob bestimmte Auflagen erfüllt werden müssen.
Ärztliche Untersuchungen soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung finden, sich gem. § 32 ff JArb-SchG ärztlich
a) vor Beginn der Umschulung untersuchen und
b) vor Ablauf des ersten Umschulungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. § 7
Ärztliche Untersuchungen. Auszubildende und Dual Studierende werden vor Abschluss des Ausbildungs- / Studi- envertrages durch einen vom Unternehmen beauftragten Arzt auf Kosten des Unterneh- mens auf ihre physische Tauglichkeit und/oder psychologische Eignung für die Ausbildung/das Studium untersucht, wenn für die künftige Tätigkeit besondere körperli- che und psychische Anforderungen für eine Beschäftigung erfüllt werden müssen. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Auszubildenden oder Dual Studierenden auf seinen Antrag bekanntzugeben.
Ärztliche Untersuchungen. (1) Zu den ärztlichen Untersuchungen nach Art. 29 Abs. 2 des Abkommens gehören auch Untersuchungen zur erstmaligen Rentenfeststellung und zur Rentennachprüfung für die deutsche Unfallversicherung sowie Begutachtungen zur Feststellung des Anspruchs auf Invalidenrente, Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit und/oder des Anspruchs auf Entschädigung für Körperschäden nach der serbischen Gesetzgebung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Auf Ersuchen des zuständigen Trägers einer Vertragspartei werden ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch Vermittlung der Verbindungsstellen durchgeführt. Die deutschen Xxxxxx verwenden dazu die Vordrucke Ärztlicher Bericht SRB U2 DE, Rentengutachten SRB U3 DE und Rentengutachten zur Nachprüfung SRB U4 DE, die serbischen Xxxxxx die Vordrucke Ärztlicher Bericht DE U2 SRB, Rentengutachten DE U3 SRB und Rentengutachten zur Nachprüfung DE U4 SRB.
(3) Die nach Art. 29 Abs. 2 des Abkommens zu erstattenden Kosten der ärztlichen Untersuchung, die in diesem Zusammenhang entstehenden angemessenen Kosten der Unterbringung und Verpflegung sowie die angemessenen Fahrtkosten der versicherten Person sowie sonstige Barauslagen mit Ausnahme der Portokosten, erstattet der zuständige serbische Xxxxxx auf direktem Weg der deutsche Verbindungsstelle, der zuständige deutsche Xxxxxx dem serbischen Xxxxxx über die deutsche Verbindungsstelle.
(4) Für die Abrechnung der entstandenen Kosten sind die Vordrucke Kostenrechnung für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen SRB 125A DE oder DE 125A SRB zu verwenden. Elektronisch erstellte Kostenrechnungen sind ohne Stempel und Unterschrift gültig.
(5) Kostenrechnungen für ärztliche Untersuchungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt zu erstatten. Art. 9 Abs. 7 gilt entsprechend. Erstattungen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs geltend gemacht werden, in dem die Kosten entstanden sind.
Ärztliche Untersuchungen. Der Angestellte soll sich den vorgeschriebenen ärztli- chen Untersuchungen, Impfungen und dergleichen unterziehen, wobei der Arbeitgeber entsprechende Information, Unterstützung und den notwendigen Kos- tenersatz gewährt.
Ärztliche Untersuchungen. 1Auszubildende haben auf Verlangen der Autobahn GmbH (Ausbildende) vor ihrer Einstel- lung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebs- arztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebspar- teien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 2Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.