Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die von der Rechtsanwaltskammer oder vom Ausbildenden angeordnet oder die in § 3 Nr. 12 vereinbart sind, trägt der Ausbildende die notwendigen Kosten, soweit der Auszubildende nicht einen anderweitigen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat.
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Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Für Die/ der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die von der Rechtsanwaltskammer oder vom Ausbildenden angeordnet oder die in Ausbildungsstätte gemäß § 3 Nr. 12 vereinbart sind, trägt der Ausbildende die notwendigen Kosten3, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können der/ dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese/r Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 10 (2) BBiG darf 75% der Auszubildende vereinbarten Bruttovergütung nicht einen anderweitigen Anspruch auf Übernahme der Kosten hatübersteigen.
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