Common use of Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Clause in Contracts

Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die von der Rechtsanwaltskammer oder vom Ausbildenden angeordnet oder die in § 3 Nr. 12 vereinbart sind, trägt der Ausbildende die notwendigen Kosten, soweit der Auszubildende nicht einen anderweitigen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat.

Appears in 5 contracts

Samples: se83e25506d2518c2.jimcontent.com, www.rakba.de, www.rak-ffm.de

Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Für Die/ der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die von der Rechtsanwaltskammer oder vom Ausbildenden angeordnet oder die in Ausbildungsstätte gemäß § 3 Nr. 12 vereinbart sind, trägt der Ausbildende die notwendigen Kosten3, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können der/ dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese/r Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 10 (2) BBiG darf 75% der Auszubildende vereinbarten Bruttovergütung nicht einen anderweitigen Anspruch auf Übernahme der Kosten hatübersteigen.

Appears in 1 contract

Samples: www.hamburg.de