Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Die/Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß Buchstabe E, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können der/dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese Kosten einsparen. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten darf 50 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. Die Kosten eines eventuellen in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte stattfindenden Blockunterrichtes, der von der Schulverwaltung angeordnet ist, sind hiervon nicht erfasst.
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Samples: Ausbildungsvertrag, Ausbildungsvertrag, Ausbildungsvertrag