Common use of Kotierung und Handel Clause in Contracts

Kotierung und Handel. Die Fondsanteile sind nicht an der Börse kotiert oder zum Handel an regulierten Märkten zugelas- sen. Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bank- werktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zu- rückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Auf- fahrt, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, National- feiertag etc.) statt sowie am 1. Mai und am 24. De- zember. An Tagen an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse im Sinn von §17 Ziff. 2.5 des Fondsvertra- ges vorliegen, findet keine Ausgabe oder Rück- nahme statt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle ei- ner Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar An- lagen an das Teilvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauszah- lung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündi- gung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht ver- pflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulas- sen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sach- einlagen oder Sachauszahlungen und stimmt sol- chen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Teilvermögens steht und die Inte- ressen der übrigen Anleger dadurch nicht beein- trächtigt werden. Sacheinlagen und -rücknahmen sind gemäss §17 Ziff. 2.8 des Fondsvertrags für alle Teilvermögen geregelt. Einreichefristen für Zeichnungs- und Rücknahme- anträge sowie Bewertungstage der verschiedenen Teilvermögen sind in den Anhängen dieses Fondsprospekts erwähnt. Wurden Zertifikate ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrags zurückzugeben. Bei Anträgen auf Zeichnung oder Rücknahme in bar werden die Nebenkosten (Portfolioanpassungs- kosten, z.B. Geld/Brief-Spannen, marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben usw.) sowie die Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei phy- sischen Anlagen, die aus der Anlage des einbezahl- ten Betrags bzw. aus dem Verkauf eines dem gekün- digten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen er- wachsen, gemäss den in den Anhängen dieses Pros- pekts festgelegten Modalitäten unter folgenden Op- tionen berücksichtigt.

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Kotierung und Handel. Die Fondsanteile sind nicht an der Börse kotiert oder zum Handel an regulierten Märkten zugelas- sen. Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bank- werktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zu- rückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Auf- fahrt, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, National- feiertag etc.) statt sowie am 1. Mai und am 24. De- zember. An Tagen an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse im Sinn von §17 Ziff. 2.5 des Fondsvertra- ges vorliegen, findet keine Ausgabe oder Rück- nahme statt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle ei- ner Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar An- lagen an das Teilvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauszah- lungSachauszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündi- gung Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht ver- pflichtetverpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulas- senzuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sach- einlagen Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt sol- chen solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung Aus- führung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang Ein- klang mit der Anlagepolitik des Teilvermögens steht und die Inte- ressen Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beein- trächtigt beeinträchtigt werden. Sacheinlagen und -rücknahmen sind gemäss §17 Ziff. 2.8 des Fondsvertrags für alle Teilvermögen geregelt. Einreichefristen für Zeichnungs- und Rücknahme- anträge sowie Bewertungstage der verschiedenen Teilvermögen sind in den Anhängen dieses Fondsprospekts erwähnt. Wurden Zertifikate ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrags zurückzugeben. Bei Anträgen auf Zeichnung oder Rücknahme in bar werden die Nebenkosten (Portfolioanpassungs- kosten, z.B. Geld/Brief-Spannen, marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben usw.) sowie die Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei phy- sischen Anlagen, die aus der Anlage des einbezahl- ten Betrags bzw. aus dem Verkauf eines dem gekün- digten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen er- wachsen, gemäss den in den Anhängen dieses Pros- pekts festgelegten Modalitäten unter folgenden Op- tionen berücksichtigt: • „Swinging Single Pricing“ („SSP“): Bei dieser Me- thode werden bei der NIW-Berechnung die bei Portfolioumschichtungen anfallenden Anpas- sungskosten mitberücksichtigt („swung“ NIW). So werden die bei Portfolioanpassungen anfal- lenden Transaktionskosten von den Anlegern ge- tragen, die am Handelstag Zeichnungen oder Rücknahmen beantragen. Der sich infolge von Zeichnungen und Rücknahmen ergebende Net- tokapitalstrom ergibt das für die Portfolioanpas- sung notwendige Volumen. Übersteigen die Zeichnungen an einem bestimmten Bewertungs- tag die Rücknahmen, so zählt die Fondsleitung zum errechneten Nettoinventarwert die auf- grund der Portfolioanpassung entstandenen Transaktionskosten hinzu („swung“ NIW). Über- steigen die Rücknahmen an einem bestimmten Bewertungstag die Zeichnungen, so zieht die Fondsleitung vom errechneten Nettoinventarwert die aufgrund der Portfolioan- passung entstandenen Transaktionskosten ab („swung“ NIW). Die höchste Anpassungsrate des Nettoinventarwerts ist für jedes Teilvermögen in den Anhängen dieses Prospekts ersichtlich. • „Spread“: ‒ Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: am Be- wertungstag berechneter NIW, zuzüglich der Nebenkosten, die dem Fonds aus der Anlage des einbezahlten Betrags erwachsen, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ne- benkosten und der Rücknahmekommission ist für jedes Teilvermögen in den Anhängen die- ses Prospekts ersichtlich. ‒ Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: am Bewertungstag berechneter Nettoinventar- wert, abzüglich der Nebenkosten, die dem An- lagefonds aus dem Verkauf eines dem gekün- digten Anteil entsprechenden Teils der Anla- gen erwachsen, abzüglich der Rücknahme- kommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist für jedes Teil- vermögen in den Anhängen dieses Prospekts ersichtlich. Bei den Nebenkosten handelt es sich um Pauscha- len, die grundsätzlich den durchschnittlichen Transaktionskosten entsprechen; sie werden regel- mässig überprüft. Jedoch kann die Fondsleitung, anstelle der durchschnittlichen Nebenkosten bei der Anpassung auch die tatsächliche Höhe der Ne- benkosten berücksichtigen, sofern dies unter Be- rücksichtigung der relevanten Umstände (z.B. Höhe des Betrags, allgemeine Marktsituation, spezifische Marktsituation für die betreffende Anlageklasse) im Ermessen der Fondsleitung angemessen erscheint. Die Anpassung kann in einem solchen Fall höher oder tiefer als die durchschnittlichen Nebenkosten ausfallen. In den in §17 Ziff. 2.5 des Fondsvertrags genannten sowie in sonstigen ausserordentlichen Fällen kann, sofern dies nach Ansicht der Fondsleitung im Inte- resse der Gesamtheit der Anleger geboten ist, zu- dem der in Anhang des Teilvermögens festgelegte Höchstwert überschritten werden. Die Fondslei- tung teilt den Entscheid über die Überschreitung unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbe- hörde sowie in angemessener Weise den bestehen- den und neuen Anlegern mit. Die Berücksichtigung der Nebenkosten entfällt, falls die Fondsleitung einer Ein- oder Auszahlung in Anlagen statt in bar gemäss §17, Ziff. 2.8 des Fondsvertrags gestattet sowie beim Wechsel zwi- schen Anteilsklassen innerhalb des Teilvermögens. Allerdings werden bei einer Sacheinlage in eine An- lageklasse, mit der das Wechselkursrisiko gedeckt werden soll (Anlageklassen, die ein „H“ in ihrer Be- zeichnung tragen), die spezifischen mit der Umset- zung dieser Absicherung verbundenen Kosten ge- mäss den nachstehenden Modalitäten berücksich- tigt. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden immer auf 0,01 der jeweiligen Rechnungseinheit gerundet.

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Kotierung und Handel. Die Fondsanteile sind nicht an der Börse kotiert oder zum Handel an regulierten Märkten zugelas- sen. Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bank- werktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zu- rückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Auf- fahrt, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, National- feiertag etc.) statt sowie am 1. Mai und am 24. De- zember. An Tagen an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse im Sinn von §17 Ziff. 2.5 des Fondsvertra- ges vorliegen, findet keine Ausgabe oder Rück- nahme statt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle ei- ner Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar An- lagen an das Teilvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauszah- lungSachauszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen zusam- men mit der Zeichnung bzw. mit der Kündi- gung Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung Fondslei- tung ist nicht ver- pflichtetverpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulas- senXxxxxxxxxxxxxxxx zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sach- einlagen oder Sachauszahlungen und stimmt sol- chen Geschäften solchen Ge- schäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen Trans- aktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik Anla- gepolitik des Teilvermögens steht und die Inte- ressen Interes- sen der übrigen Anleger dadurch nicht beein- trächtigt beeinträch- tigt werden. Sacheinlagen und -rücknahmen sind gemäss Beim Teilvermögen Pictet CH Precious Metals Fund - Physical Gold ist Sachrücknahme ge- mäss §17 Ziff. 2.8 des Fondsvertrags für alle Teilvermögen geregelt. Einreichefristen für Zeichnungs- und Rücknahme- anträge sowie Bewertungstage der verschiedenen Teilvermögen sind in den Anhängen dieses Fondsprospekts erwähnt. Wurden Zertifikate ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrags zurückzugeben. Bei Anträgen auf Zeichnung oder Rücknahme in bar werden die Nebenkosten (Portfolioanpassungs- kosten, z.B. Geld/Brief-Spannen, marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben usw.) sowie die Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei phy- sischen Anlagen, die aus der Anlage des einbezahl- ten Betrags bzw. aus dem Verkauf eines dem gekün- digten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen er- wachsen, gemäss den in den Anhängen dieses Pros- pekts festgelegten Modalitäten unter folgenden Op- tionen berücksichtigt: • „Swinging Single Pricing“ („SSP“): Bei dieser Me- thode werden bei der NIW-Berechnung die bei Portfolioumschichtungen anfallenden Anpas- sungskosten mitberücksichtigt („swung“ NIW). So werden die bei Portfolioanpassungen anfal- lenden Transaktionskosten von den Anlegern ge- tragen, die am Handelstag Zeichnungen oder Rücknahmen beantragen. Der sich infolge von Zeichnungen und Rücknahmen ergebende Net- tokapitalstrom ergibt das für die Portfolioanpas- sung notwendige Volumen. Übersteigen die Zeichnungen an einem bestimmten Bewertungs- tag die Rücknahmen, so zählt die Fondsleitung zum errechneten Nettoinventarwert die auf- grund der Portfolioanpassung entstandenen Transaktionskosten hinzu („swung“ NIW). Über- steigen die Rücknahmen an einem bestimmten Bewertungstag die Zeichnungen, so zieht die Fondsleitung vom errechneten Nettoinventar- wert die aufgrund der Portfolioanpassung ent- standenen Transaktionskosten ab („swung“ NIW). Die höchste Anpassungsrate des Nettoinventarwerts ist für jedes Teilvermögen in den Anhängen dieses Prospekts ersichtlich. • „Spread“: ‒ Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: am Be- wertungstag berechneter NIW, zuzüglich der Nebenkosten, die dem Fonds aus der Anlage des einbezahlten Betrags erwachsen, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ne- benkosten und der Rücknahmekommission ist für jedes Teilvermögen in den Anhängen die- ses Prospekts ersichtlich. ‒ Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: am Bewertungstag berechneter Nettoinventar- wert, abzüglich der Nebenkosten, die dem An- lagefonds aus dem Verkauf eines dem gekün- digten Anteil entsprechenden Teils der Anla- gen erwachsen, abzüglich der Rücknahme- kommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist für jedes Teil- vermögen in den Anhängen dieses Prospekts ersichtlich. Bei den Nebenkosten handelt es sich um Pauscha- len, die grundsätzlich den durchschnittlichen Transaktionskosten entsprechen; sie werden regel- mässig überprüft. Jedoch kann die Fondsleitung, anstelle der durchschnittlichen Nebenkosten bei der Anpassung auch die tatsächliche Höhe der Ne- benkosten berücksichtigen, sofern dies unter Be- rücksichtigung der relevanten Umstände (z.B. Höhe des Betrags, allgemeine Marktsituation, spezifische Marktsituation für die betreffende Anlageklasse) im Ermessen der Fondsleitung angemessen erscheint. Die Anpassung kann in einem solchen Fall höher oder tiefer als die durchschnittlichen Nebenkosten ausfallen. In den in §17 Ziff. 2.5 des Fondsvertrags genannten sowie in sonstigen ausserordentlichen Fällen kann, sofern dies nach Ansicht der Fondsleitung im Inte- resse der Gesamtheit der Anleger geboten ist, zu- dem der in Anhang des Teilvermögens festgelegte Höchstwert überschritten werden. Die Fondslei- tung teilt den Entscheid über die Überschreitung unverzüglich der Prüfgesellschaft, der 3Umweltkriterien haben insbesondere Umweltverschmutzung, Klimawandel sowie natürliche Ressourcen zum Gegenstand. Sozialkriterien umfassen insbesondere Menschenrechte, Ar- beitsstandards und öffentliche Gesundheit. Governance-Kri- terien betreffen insbesondere die Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den bestehenden und neuen Anlegern mit. Die Berücksichtigung der Nebenkosten entfällt, falls die Fondsleitung einer Auszahlung in Anlagen statt in bar gemäss §17, Ziff. 2.8 des Fondsvertrags gestattet sowie beim Wechsel zwischen Anteilsklas- sen innerhalb des Teilvermögens. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden immer auf 0,01 der jeweiligen Rechnungseinheit gerundet.

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Kotierung und Handel. Die Fondsanteile sind nicht an der Börse kotiert oder zum Handel an regulierten Märkten zugelas- sen. Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bank- werktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zu- rückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Auf- fahrt, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, National- feiertag etc.) statt sowie am 1. Mai und am 24. De- zember. An Tagen an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens Teilvermö- gens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn von §17 Ziff. 2.5 des Fondsvertra- ges Fonds- vertrages vorliegen, findet keine Ausgabe oder Rück- nahme Rücknahme statt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle ei- ner Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar An- lagen an das Teilvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung Aus- zahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauszah- lungSach- auszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag An- trag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündi- gung Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht ver- pflichtetverpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulas- senzuzu- lassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sach- einlagen Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt sol- chen solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Teilvermögens steht und die Inte- ressen Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beein- trächtigt be- einträchtigt werden. Sacheinlagen und -rücknahmen sind Beim Teilvermögen Pictet CH Precious Metals Fund - Physical Gold ist Sachrück- nahme gemäss §17 Ziff. 2.8 des Fondsvertrags für alle Teilvermögen geregeltgere- gelt. Einreichefristen für Zeichnungs- und Rücknahme- anträge sowie Bewertungstage der verschiedenen Teilvermögen sind in den Anhängen dieses Fondsprospekts erwähnt. Wurden Zertifikate ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrags zurückzugeben. Bei Anträgen auf Zeichnung oder Rücknahme in bar werden die Nebenkosten (Portfolioanpassungs- kosten, z.B. Geld/Brief-Spannen, marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben usw.) sowie die Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei phy- sischen Anlagen, die aus der Anlage des einbezahl- ten Betrags bzw. aus dem Verkauf eines dem ge- kündigten Anteil entsprechenden Teils der Anla- gen erwachsen, gemäss den in den Anhängen die- ses Prospekts festgelegten Modalitäten unter fol- genden Optionen berücksichtigt: • „Swinging Single Pricing“ („SSP“): Bei dieser Me- thode werden bei der NIW-Berechnung die bei Portfolioumschichtungen anfallenden Anpas- sungskosten mitberücksichtigt („swung“ NIW). So werden die bei Portfolioanpassungen anfal- lenden Transaktionskosten von den Anlegern getragen, die am Handelstag Zeichnungen oder Rücknahmen beantragen. Der sich infolge von Zeichnungen und Rücknahmen ergebende Net- tokapitalstrom ergibt das für die Portfolioanpas- sung notwendige Volumen. Übersteigen die Zeichnungen an einem bestimmten Bewertungs- tag die Rücknahmen, so zählt die Fondsleitung zum errechneten Nettoinventarwert die auf- grund der Portfolioanpassung entstandenen Transaktionskosten hinzu („swung“ NIW). Über- steigen die Rücknahmen an einem bestimmten Bewertungstag die Zeichnungen, so zieht die Fondsleitung vom errechneten Nettoinventar- wert die aufgrund der Portfolioanpassung ent- standenen Transaktionskosten ab („swung“ NIW). Die höchste Anpassungsrate des Nettoin- ventarwerts ist für jedes Teilvermögen in den Anhängen dieses Prospekts ersichtlich. • „Spread“: ‒ Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: am Be- wertungstag berechneter NIW, zuzüglich der Nebenkosten, die dem Fonds aus der Anlage des einbezahlten Betrags erwachsen, zuzüg- lich der Ausgabekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommis- sion ist für jedes Teilvermögen in den Anhän- gen dieses Prospekts ersichtlich. ‒ Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: am Bewertungstag berechneter Nettoinventar- wert, abzüglich der Nebenkosten, die dem An- lagefonds aus dem Verkauf eines dem gekün- digten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen er- wachsenAnla- gen erwachsen, gemäss den abzüglich der Rücknahme- kommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist für jedes Teil- vermögen in den Anhängen dieses Pros- pekts festgelegten Prospekts ersichtlich. Bei den Nebenkosten handelt es sich um Pauscha- len, die grundsätzlich den durchschnittlichen Transaktionskosten entsprechen; sie werden regel- mässig überprüft. Jedoch kann die Fondsleitung, anstelle der durchschnittlichen Nebenkosten bei der Anpassung auch die tatsächliche Höhe der Ne- benkosten berücksichtigen, sofern dies unter Be- rücksichtigung der relevanten Umstände (z.B. Höhe des Betrags, allgemeine Marktsituation, spe- zifische Marktsituation für die betreffende Anlage- klasse) im Ermessen der Fondsleitung angemessen erscheint. Die Anpassung kann in einem solchen Fall höher oder tiefer als die durchschnittlichen Nebenkosten ausfallen. In den in §17 Ziff. 2.5 des Fondsvertrags genannten sowie in sonstigen ausserordentlichen Fällen kann, sofern dies nach Ansicht der Fondsleitung im Inte- resse der Gesamtheit der Anleger geboten ist, zu- dem der in Anhang des Teilvermögens festgelegte Höchstwert überschritten werden. Die Fondslei- tung teilt den Entscheid über die Überschreitung unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbe- hörde sowie in angemessener Weise den bestehen- den und neuen Anlegern mit. Die Berücksichtigung der Nebenkosten entfällt, falls die Fondsleitung einer Ein- oder Auszahlung in Anlagen statt in bar gemäss §17, Ziff. 2.8 des Fondsvertrags gestattet sowie beim Wechsel zwi- schen Anteilsklassen innerhalb des Teilvermögens. Allerdings werden bei einer Sacheinlage in eine Anlageklasse, mit der das Wechselkursrisiko 3Umweltkriterien haben insbesondere Umweltverschmut- zung, Klimawandel sowie natürliche Ressourcen zum Gegen- stand. Sozialkriterien umfassen insbesondere Menschen- rechte, Arbeitsstandards und öffentliche Gesundheit. Gover- nance-Kriterien betreffen insbesondere die Zusammenset- zung der Verwaltungsräte, die Vergütung der Manager, die gedeckt werden soll (Anlageklassen, die ein „H“ in ihrer Bezeichnung tragen), die spezifischen mit der Umsetzung dieser Absicherung verbundenen Kos- ten gemäss den nachstehenden Modalitäten unter folgenden Op- tionen berücksichtigtbe- rücksichtigt. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden im- mer auf 0,01 der jeweiligen Rechnungseinheit ge- rundet.

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Kotierung und Handel. Die Fondsanteile sind nicht an der Börse kotiert oder zum Handel an regulierten Märkten zugelas- sen. Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bank- werktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zu- rückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Auf- fahrt, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, National- feiertag etc.) statt sowie am 1. Mai und am 24. De- zember. An Tagen an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens Teilvermö- gens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn von §17 Ziff. 2.5 des Fondsvertra- ges Fonds- vertrages vorliegen, findet keine Ausgabe oder Rück- nahme Rücknahme statt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle ei- ner Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar An- lagen an das Teilvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung Aus- zahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauszah- lungSach- auszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag An- trag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündi- gung Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht ver- pflichtetverpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzulas- senzuzu- lassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sach- einlagen Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt sol- chen solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Teilvermögens steht und die Inte- ressen Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beein- trächtigt be- einträchtigt werden. Sacheinlagen und -rücknahmen - rücknahmen sind gemäss §17 Ziff. 2.8 des Fondsvertrags Fonds- vertrags für alle Teilvermögen geregelt. Einreichefristen für Zeichnungs- und Rücknahme- anträge sowie Bewertungstage der verschiedenen Teilvermögen sind in den Anhängen dieses Fondsprospekts erwähnt. Wurden Zertifikate ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrags zurückzugeben. Bei Anträgen auf Zeichnung oder Rücknahme in bar werden die Nebenkosten (Portfolioanpassungs- kosten, z.B. Geld/Brief-Spannen, marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben usw.) sowie die Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei phy- sischen Anlagen, die aus der Anlage des einbezahl- ten Betrags bzw. aus dem Verkauf eines dem ge- kündigten Anteil entsprechenden Teils der Anla- gen erwachsen, gemäss den in den Anhängen die- ses Prospekts festgelegten Modalitäten unter fol- genden Optionen berücksichtigt: • „Swinging Single Pricing“ („SSP“): Bei dieser Me- thode werden bei der NIW-Berechnung die bei Portfolioumschichtungen anfallenden Anpas- sungskosten mitberücksichtigt („swung“ NIW). So werden die bei Portfolioanpassungen anfal- lenden Transaktionskosten von den Anlegern getragen, die am Handelstag Zeichnungen oder Rücknahmen beantragen. Der sich infolge von Zeichnungen und Rücknahmen ergebende Net- tokapitalstrom ergibt das für die Portfolioanpas- sung notwendige Volumen. Übersteigen die Zeichnungen an einem bestimmten Bewertungs- tag die Rücknahmen, so zählt die Fondsleitung zum errechneten Nettoinventarwert die auf- grund der Portfolioanpassung entstandenen Transaktionskosten hinzu („swung“ NIW). Über- steigen die Rücknahmen an einem bestimmten Bewertungstag die Zeichnungen, so zieht die Fondsleitung vom errechneten Nettoinventar- wert die aufgrund der Portfolioanpassung ent- standenen Transaktionskosten ab („swung“ NIW). Die höchste Anpassungsrate des Nettoin- ventarwerts ist für jedes Teilvermögen in den Anhängen dieses Prospekts ersichtlich. • „Spread“: ‒ Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: am Be- wertungstag berechneter NIW, zuzüglich der Nebenkosten, die dem Fonds aus der Anlage des einbezahlten Betrags erwachsen, zuzüg- lich der Ausgabekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist für jedes Teilver- mögen in den Anhängen dieses Prospekts er- sichtlich. ‒ Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: am Bewertungstag berechneter Nettoinventar- wert, abzüglich der Nebenkosten, die dem An- lagefonds aus dem Verkauf eines dem gekün- digten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen er- wachsenAnla- gen erwachsen, gemäss den abzüglich der Rücknahme- kommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist für jedes Teil- vermögen in den Anhängen dieses Pros- pekts festgelegten Prospekts ersichtlich. Bei den Nebenkosten handelt es sich um Pauscha- len, die grundsätzlich den durchschnittlichen Transaktionskosten entsprechen; sie werden regel- mässig überprüft. Jedoch kann die Fondsleitung, anstelle der durchschnittlichen Nebenkosten bei der Anpassung auch die tatsächliche Höhe der Ne- benkosten berücksichtigen, sofern dies unter Be- rücksichtigung der relevanten Umstände (z.B. Höhe des Betrags, allgemeine Marktsituation, spe- zifische Marktsituation für die betreffende Anlage- klasse) im Ermessen der Fondsleitung angemessen erscheint. Die Anpassung kann in einem solchen Fall höher oder tiefer als die durchschnittlichen Nebenkosten ausfallen. In den in §17 Ziff. 2.5 des Fondsvertrags genannten sowie in sonstigen ausserordentlichen Fällen kann, sofern dies nach Ansicht der Fondsleitung im Inte- resse der Gesamtheit der Anleger geboten ist, zu- dem der in Anhang des Teilvermögens festgelegte Höchstwert überschritten werden. Die Fondslei- tung teilt den Entscheid über die Überschreitung unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbe- hörde sowie in angemessener Weise den bestehen- den und neuen Anlegern mit. Die Berücksichtigung der Nebenkosten entfällt, falls die Fondsleitung einer Ein- oder Auszahlung in Anlagen statt in bar gemäss §17, Ziff. 2.8 des Fondsvertrags gestattet sowie beim Wechsel zwi- schen Anteilsklassen innerhalb des Teilvermögens. Allerdings werden bei einer Sacheinlage in eine Anlageklasse, mit der das Wechselkursrisiko ge- deckt werden soll (Anlageklassen, die ein „H“ in ih- rer Bezeichnung tragen), die spezifischen mit der Umsetzung dieser Absicherung verbundenen 3Umweltkriterien haben insbesondere Umweltverschmut- zung, Klimawandel sowie natürliche Ressourcen zum Gegen- stand. Sozialkriterien umfassen insbesondere Kosten gemäss den nachstehenden Modalitäten unter folgenden Op- tionen berücksichtigtbe- rücksichtigt. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden im- mer auf 0,01 der jeweiligen Rechnungseinheit ge- rundet.

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