Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Gründung des Anlagefonds in der Schweiz
Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Hauptbeteiligte
Informationen über den Anlagefonds. Hauptbeteiligte Fondsleitung: Depotbank und Zahlstelle: Anlageverwalterin und Vertriebsträgerin: Prüfgesellschaft:
Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Gründung des Anlagefonds in der Schweiz Der Fondsvertrag des GAM Swiss Sustainable Companies wurde von der GAM Investment Management (Switzerland) AG als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet und von dieser erstmals am 7. Mai 2010 genehmigt.
Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds Anteils- Rech- Erstaus- Lancierungs- Mindest- Kleinste Kommis- Verwahr- Ertragsver- klasse nungs- gabepreis periode/ zeichnung handelbare sion p.a. form wendung
Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefond
Informationen über den Anlagefonds. 1.1 Allgemeine Angaben zum Anlagefonds GUTZWILLER ONE ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art „Effektenfonds“ gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). Effektenfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die Ihre Mittel in Effekten anlegen und dem Recht der Europäischen Gemein- schaften entsprechen (Art. 53 KAG). Der Fondsvertrag wurde von der Gutzwiller Fonds Management AG, Basel, als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der X. Xxxxxxxxxx & Cie, Banquiers, Basel, als Depotbank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet und von dieser erstmals am 7. Juni 2001 (damals EBK) genehmigt. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsver- trag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Geneh- migung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Der Anlagefonds ist nicht in Anteilsklassen unterteilt.
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