Informationen über den Umbrella-Fonds und die Teilvermögen Musterklauseln

Informationen über den Umbrella-Fonds und die Teilvermögen. 1.1 Gründung des Anlagefonds in der Schweiz
Informationen über den Umbrella-Fonds und die Teilvermögen. 1.1 Gründung des Anlagefonds in der Schweiz Der Fondsvertrag wurde von Pictet Asset Manage- ment SA als Fondsleitung aufgestellt und mit Zu- stimmung von Banque Pictet & Cie SA als Depot- bank der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet und von dieser erstmals am 30. August 2006 genehmigt.
Informationen über den Umbrella-Fonds und die Teilvermögen. 1.1 Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds und zu den Teilvermögen 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen sowie Derivateeinsatz und wesentliche Risiken
Informationen über den Umbrella-Fonds und die Teilvermögen. 1.1 Gründung des Umbrella-Fonds in der Schweiz

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  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.