Common use of Krankengeldzuschuss Clause in Contracts

Krankengeldzuschuss. (1) Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Ar- beitsunfähigkeit infolge eines bei einem Unternehmen der Anlage 1 erlittenen Arbeitsun- falls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebs- zugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallver- sicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver- sicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung er- halten, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche, jeweils seit Beginn der Arbeits- unfähigkeit.

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Krankengeldzuschuss. (1) Der Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Ar- beitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit infolge eines bei einem Unternehmen der Anlage 1 erlittenen Arbeitsun- falls 1erlittenen Arbeits- unfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebs- zugehörigkeitBe- triebszugehörigkeit) erhalten erhält einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallver- sicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver- sicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung er- halten, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche, jeweils seit Beginn der Arbeits- unfähigkeit.

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Samples: www.evg-online.org, www.evg-online.org

Krankengeldzuschuss. (1) Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Ar- beitsunfähigkeit infolge eines bei einem Unternehmen der Anlage 1 erlittenen Arbeitsun- falls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebs- zugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallver- sicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver- sicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung er- halten, halten längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche, jeweils seit Beginn der Arbeits- unfähigkeit.

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Krankengeldzuschuss. (1) Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Ar- beitsunfähigkeit infolge eines bei einem Unternehmen der Anlage 1 erlittenen Arbeitsun- falls Arbeits- unfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebs- zugehörigkeitBe- triebszugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallver- sicherung Un- fallversicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver- sicherung Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung er- haltenUnfallver- sicherung erhalten, längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche, jeweils seit Beginn Be- ginn der Arbeits- unfähigkeitArbeitsunfähigkeit.

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Krankengeldzuschuss. (1) Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren (bei Ar- beitsunfähigkeit infolge eines bei einem Unternehmen der Anlage 1 erlittenen Arbeitsun- falls Arbeits- unfalls oder bei einer dort zugezogenen Berufskrankheit, ohne Rücksicht auf die Betriebs- zugehörigkeitBe- triebszugehörigkeit) erhalten einen Zuschuss zum Krankengeld aus der gesetzlichen Kran- kenversicherung Krankenversicherung oder zu der entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Unfallver- sicherung Un- fallversicherung (Krankengeldzuschuss). Der Krankengeldzuschuss wird vom ersten Tag nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (§ 13 Abs. 2 BasisTV) an gezahlt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, für den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenver- sicherung Krankenversicherung oder die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung er- halten, Unfallver- sicherung erhalten längstens jedoch bis zum Ablauf der 26. Woche, jeweils seit Beginn der Arbeits- unfähigkeitArbeitsunfähigkeit.

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