Krankheit / Krankentaggeldversicherung Lohnfortzahlungspflicht Musterklauseln

Krankheit / Krankentaggeldversicherung Lohnfortzahlungspflicht. Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Ver- schulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Verleiher für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (§ 1173a Art. 18 Abs. 1 ABGB). Die Leistungen der Versicherung ersetzt die Lohnfortzahlungspflicht des Verleihers ge- mäss § 1173a Art. 19 Abs. 1 ABGB. Ausnahmen gemäss Art. 38 KVV: Von der Versicherungspflicht für Krankengeld gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b KVG ausgenommen sind Personen, die in einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen (z.B. Praktikanten, Aushilfen, Gelegenheits- arbeiter). Insbesondere gilt: