Kranstandort, Ballastierung und Windzonen Musterklauseln

Kranstandort, Ballastierung und Windzonen. Die Xxxx des Kranstandortes ist Xxxxx des Auftraggebers und hat vorschriftsgemäss zu erfolgen. Zu beachten sind insbesondere das SUVA-Merkblatt 66061 (Turmdrehkrane – Installation, Montage, Demontage) sowie die Normen SN EN 14439. Der Auftraggeber (als Kranbetreiber) ist verantwortlich, dass der Kran gemäss den gesetzlichen Vorschriften, einschlägigen Normen und den Herstellerangaben ballastiert und installiert wird. Der Kranbetreiber ist dafür verantwortlich, dass der Kran nach der gütigen Norm und Windzonenberechnung ballastiert und installiert wird. Im Zweifelsfalle kann der Kranlieferant und/oder der örtliche meteorologische Dienst angefragt werden.