Kreditrisikominderungstechniken Musterklauseln

Kreditrisikominderungstechniken. In Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat definierten Zielen und der Kreditpolitik liegt die von der Raiffeisenkasse vorrangig verwendete Methode zur Minderung des Kreditrisikos (CRM) darin, unterschiedliche Arten von Personal- und Realgarantien sowie finanzielle und nicht finanzielle Garantien einzuholen. Diese Sicherstellungen werden natürlich unter Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse der Kreditbonität der Kunden und der Art der von Letzteren beantragten Kredite, verlangt. Die Raiffeisenkasse hat keine Netting-Vereinbarungen für ihre bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte abgeschlossen und hat keine Kreditderivate zur Absicherung des Kreditrisikos abgeschlossen. Der überwiegende Teil der mittel- und langfristigen Kredite der Raiffeisenkasse ist durch Hypothek (normalerweise Hypothek ersten Grades) sichergestellt: Auf den geschätzten Wert der Hypotheken und anderen Realgarantien wird ein Abzug vorgenommen, der umsichtig und abhängig von der Art der erhaltenden Sicherstellung berechnet wird. Darüber hinaus ist ein beachtlicher Teil der Kredite durch Personalgarantien besichert, normalerweise durch Bürgschaften, die hauptsächlich von Gesellschaftern der Unternehmen oder von mit den Kreditnehmern verbundenen Personen stammen. Bezüglich Art und Hölhe der Sicherstellungen wird auf die Tabelle im Teil zu den quantiativen Informationen verwiesen. Mit Bezug auf die Wertpapieranlagen gilt es, nachdem die Zusammensetzung des Portfolios vorrangig mit Wertpapieren von Emittenten mit hoher Kreditbonität erfolgt, festzuhalten, dass hier derzeit keine Formen von Kreditrisikominderungstechniken angewandt werden. In der RGO wurden ab 2017 das Verfahren und die internen Richtlinien betreffen die hypothekarisch gesicherten Kredite an Gebäuden angepasst, um die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Rundschreibens Nr. 285/2013 der Banca d‘Italia hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anerkennung der Kreditrisikominderungstechniken-CRM zu entsprechen.
Kreditrisikominderungstechniken. In Übereinstimmung mit den betrieblichen Zielen und der Kreditpolitik, die vom Verwaltungsrat festgelegt werden, besteht die von der Raiffeisenkasse Untereisacktal vorrangig verwendete Methode zur Kreditrisikominderung (Credit Risk Mitigation, kurz CRM) darin, unterschiedliche Arten von Personal- und Realgarantien einzuholen. Die Raiffeisenkasse Untereisacktal hat keine Verrechnungsabkommen bezüglich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäftsbeziehungen sowie keine Derivatkontrakte zur Deckung des Kreditrisikos abgeschlossen. Ein Teil der Kredite der Raiffeisenkasse Untereisacktal ist durch Hypothek (in der Regel Hypothek ersten Grades) besichert: Der geschätzte Wert der Hypotheken und anderen Realgarantien wird um einen Anteil verringert, der umsichtig und entsprechend der Art der erhaltenen Sicherstellung berechnet wird. Darüber hinaus ist ein beachtlicher Teil der Kredite durch Personalgarantien, in der Regel Bürgschaften, besichert, die je nach Fall von Gesellschaftern der Unternehmen oder von mit den Kreditnehmern verbundenen Personen geleistet werden. Das Vorhandensein von Garantien beeinflusst die Festlegung der maximalen Höhe des Kredits, der einem einzelnen Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gewährt wird. Zum Bilanzstichtag 2021 stellen die durch Real- oder Personalgarantien besicherten Kassakredite 69% des gesamten Kreditportfolios gegenüber Kunden; 67% der Kredite gegenüber Kunden sind zudem durch Hypothek oder Pfand besichert. Expositionen gegenüber Banken sind zum größten Teil mittels Wertpapieren (in erster Linie Staatspapiere) besichert. In Bezug auf Wertpapieranlagen sind derzeit keine bestimmten Formen der Kreditrisikominderung vorgesehen, da sich das Portfolio hauptsächlich aus Wertpapieren von Emittenten mit hoher Kreditbonität zusammensetzt. Das Restrisiko aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken ist definiert als das bestehende und künftige Risiko negativer Auswirkungen aus Kreditrisikominderungstechniken, welche sich als weniger wirksam bzw. werthaltig erweisen, als ursprünglich angenommen (z.B. fehlende Werthaltigkeit oder unzureichende Verwertungsmöglichkeit von Sicherheiten, fehlende Rechtswirksamkeit). Die relevanten Strategien, Leitlinien und Regelungen der Bank sind unabhängig von der Anwendung aufsichtlicher CRM-Techniken auf eine vorsichtige Steuerung des Kreditrisikos ausgerichtet und sehen im Regelfall die Einholung einer angemessenen Besicherung zum Schutz der Risikoexposition vor (siehe Abschnitt zu...

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  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Abs. 4 in Höhe der für die für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungssumme. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.