Sicherheit der Verarbeitung (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten. (b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt. (d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den Verantwortlichen zu unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen benachrichtigen kann.
Sicherheitsleistung 12.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Netznutzer verlangen. Kommt der Netznutzer einem schriftlich begründeten und berechtigten Verlangen des Netzbetreibers nach Sicherheitsleistung nicht binnen 10 Werktagen nach, kann der Netzbetreiber die Netznutzung durch den Netznutzer ohne weitere Ankündigung sofort un- terbrechen, bis die Sicherheit vom Netznutzer in voller Höhe an den Netzbetreiber geleistet ist. 12.2 Als begründeter Fall und vom Netzbetreiber glaubhaft nachzuweisen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt insbesondere, dass a) der Netznutzer mit einer Zahlung trotz der 1. Mahnung, in der ein Zahlungsziel von min- destens 14 Tagen gesetzt sein muss, in Verzug ist, b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind oder bevorste- hen, c) eine vom Netzbetreiber über den Netznutzer eingeholte Auskunft einer allgemein im Ge- schäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse die berechtigte Besorgnis zulässt, dass der Netznutzer seinen Zahlungsver- pflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder d) sonstige Gründe vorliegen, die begründet darauf schließen lassen, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Netznutzers wesentlich verschlechtert haben und Anlass für die Annahme besteht, dass der Netznutzer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Netzbetreiber aus diesem Vertrag nicht mehr, nicht mehr in voller Höhe oder nicht mehr rechtzeitig nachkommen kann oder können wird. 12.3 Als angemessen im Sinne von Ziffer 12.1 gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifa- chen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. Besondere Um- stände rechtfertigen im Einzelfall Abweichungen zu Gunsten und zu Lasten des Netznutzers. Die entsprechenden Voraussetzungen hat derjenige glaubhaft nachzuweisen, der sich auf die besonderen Umstände beruft. In beiden Fällen sind die Höhe der bestehenden Zahlungsrück- stände des Netznutzers gegenüber dem Netzbetreiber und das Zahlungsverhalten des Netz- nutzers gegenüber dem Netzbetreiber in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob Rechnungen des Netzbetreibers immer pünktlich vom Netznutzer bezahlt wurden. 12.4 Der Netzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt gemäß Ziffer 12.1 gesetzten angemessenen Frist ohne weitere Ankündigung die Sicherheitsleistung in An- spruch nehmen. 12.5 Der Netznutzer ist berechtigt, seine Pflicht zur Sicherheitsleistung dadurch abzuwenden, dass er monatliche Vorauszahlungen in der Höhe gemäß Ziffer 11.2 jeweils bis zum 15. des Vor- monats leistet. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet. 12.6 Soweit der Netzbetreiber vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 12.1 verlangt, kann diese vom Netznutzer auch in der Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank mit dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflich- tung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. 12.7 Sicherheiten des Netznutzers werden vom Netzbetreiber zum jeweiligen Basiszinssatz ver- zinst. 12.8 Eine vom Netznutzer gegebene Sicherheit wird vom Netzbetreiber auf schriftliche Anforderung des Netznutzers unverzüglich wieder an diesen zurückzugeben sein, wenn ihre Vorausset- zungen nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind und dies der Netznutzer dem Netzbetreiber anhand von entsprechenden Unterlagen glaubhaft nach § 294 ZPO nachweist.
Sicherheiten Bezahlt ein Xxxx die vereinbarte Buchungssumme nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Beherbergungsbetrieb an den vom Xxxx eingebrachten Sachen ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Forderungen aus der erbrachten Leistung einschließlich der Auslagen. Er hat damit das Recht, die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen bis zur Bezahlung zurückzubehalten und ggf. diese zur Befriedigung seiner Ansprüche nach den gesetzlichen Regeln zu verwerten.
Sicherheitsleistungen 14.1. Der ÜNB kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom BKV verlangen. Die Anforderung der Sicherheitsleistung ist gegenüber dem BKV schriftlich zu begründen. Die Sicherheitsleistung ist binnen 10 Werktagen nach ihrer Anforderung zu leisten. Der ÜNB kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch bereits den Abschluss eines Bilanzkreisvertrages und die Einrichtung eines Bilanzkreises von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn a. der BKV innerhalb von 12 Kalendermonaten mit fälligen Zahlungen einmal mit nicht unerheblichen Beträgen in Verzug geraten ist und auch auf eine nach Verzugseintritt erklärte, schriftliche Aufforderung innerhalb von 7 Kalendertagen nicht vollständig gezahlt hat, b. gegen den BKV Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 – 882a ZPO) in nicht unerheblicher Höhe eingeleitet sind, c. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des BKV vorliegt und der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO Erfüllung verlangt, d. der BKV die, auf Grund einer dem ÜNB vorliegenden Informationslage begründete Besorgnis, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird, innerhalb der Frist nach Satz 3 durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität wie z.B. aktueller Geschäftsbericht, Handelsregisterauszug und erforderlichenfalls weitergehende aktuelle bonitätsrelevante Informationen nicht entkräften kann. Die dem ÜNB vorliegende Informationslage oder die sonstigen Informationen, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem BKV mit der Anforderung der Sicherheitsleistung offen zu legen. 14.2. Als angemessen gilt die Sicherheitsleistung, wenn sie, unter Zugrundelegung der Maximalwerte aus Anlage 1.1, die Summe der Energielieferungen aus dem Bilanzkreis an Netzanschlüsse (FC-Cons) über einen Zeitraum von einer Woche sowie der Summe der Energielieferungen aus dem Bilanzkreis per Fahrplan (FP- Export) für 48 Stunden jeweils multipliziert mit dem Durchschnitt des reBAP der letzten 12 Kalendermonate nicht überschreitet. Lieferungen zwischen den Bilanzkreisen des Bilanzkreisverantwortlichen, die dieser Vertrag erfasst, sowie sämtliche Lieferungen innerhalb einer Unterbilanzkreis- oder Kettenzuordnung werden bei der Ermittlung der Sicherheitsleistungen nicht berücksichtigt. 14.3. Der ÜNB ist im Falle von Erhöhungen berechtigt und im Falle von Senkungen verpflichtet, die Höhe der Sicherheitsleistung anzupassen, sofern a. sich beim reBAP wesentliche Erhöhungen bzw. Senkungen ergeben oder b. der BKV seine Deklarationswerte gem. Ziffer 5.5 ändert. 14.4. Die Sicherheitsleistung kann nach Xxxx des BKV in Form einer a. selbstschuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines Unternehmens mit ausreichender Bonität unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage, jedoch maximal bis zu einer Höhe von 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Bürgen, b. selbstschuldnerischen Bankbürgschaft nach deutschem Recht eines EU- Geldinstituts unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage, c. durch Verpfändung eines Xxxxxx erbracht werden. Legt der BKV dar, dass ihm eine Sicherheitsleistung nach den vorgenannten Ziffern nicht möglich ist, so muss der ÜNB alternativ eine zum Basiszinssatz verzinsliche Sicherheitsleistung durch Überweisung akzeptieren. Barsicherheiten sind nicht zu akzeptieren. 14.5. Auf Anforderung des BKV hat der ÜNB das Fortbestehen eines begründeten Falles nach einem Jahr, und danach halbjährlich zu überprüfen. Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben sofern ihre Voraussetzungen entfallen sind. Hält der ÜNB einen begründeten Fall nach Ziffer 14.1 nach Überprüfung nach wie vor für gegeben, sind dem BKV die Gründe hierfür sowie die vom BKV zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Rückgabe der Sicherheitsleistung unaufgefordert mitzuteilen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 14.6. Der ÜNB kann eine geleistete Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist von mindestens 10 Werktagen fruchtlos verstrichen ist. 14.7. Im Fall der ganzen oder teilweisen Inanspruchnahme einer Sicherheitsleistung hat der ÜNB den BKV hierüber schriftlich zu unterrichten. Unverzüglich nach Zugang dieser Unterrichtung ist der BKV verpflichtet, die Sicherheitsleistung wieder auf die ursprüngliche Höhe aufzufüllen.
Sicherheit I.1 Aus Sicherheitsgründen sind die Haustür bzw. Etagentür / Wohnungs- eingangstür und sämtliche Zugangsmöglichkeiten zum Gesamtobjekt stets verschlossen zu halten. I.2 Türschlüssel/Zugangschips sind sorgfältig aufzubewahren. Bei Verlust ist der Community Manager sofort zu benachrichtigen. Die Kosten der Wiederbeschaffung trägt der Mieter. I.3 Der Vermieter kann bei Verlust des Schlüssels/Zugangschips auf Kos- ten des Mieters das Schloss auswechseln lassen. Er haftet nicht dafür, dass sich ein Schlüssel/Zugangschips zu den Mieträumen in unbefug- ten Händen befindet. I.4 Alle Gemeinschaftsräumlichkeiten und Hauptzugänge des Gebäudes werden mit einer Video-Überwachungsanlage gesichert. Entspre- chende Bereiche sind vom Vermieter mit Piktogrammen gekenn- zeichnet.