Kulturpolitik Musterklauseln

Kulturpolitik. Kultur stellt für Bremerhaven einen nicht zu unterschätzenden Standortfaktor dar. Das von städtischen als auch freien Kulturträgern mit hohem ehrenamtlichem Engagement getragene vielfältige Kulturangebot wollen wir stärken und in den Quartieren Freiräume für die kulturelle Entwicklung schaffen und unterstützen. Das Kulturangebot Bremerhavens muss für die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt aber auch überregional für den wachsenden Kulturtourismus besser vermarktet werden, dazu tragen neben den durchgängig verfügbaren Kulturangeboten z. B. auch das Format „Lange Nacht der Kultur“ bei. Wir befürworten die begonnene Neuausrichtung des Kulturamtes, vernetzend zu wirken und zu koordinieren, die Steuerung der Kulturförderung gezielt zu unterstützen sowie die Fortsetzung der Zukunftswerkstatt Bremerhaven Kultur 2027 als Impulsgeber. Die Koalition will den Bereich der kulturellen Bildung voranbringen. Wo vielen Kindern und Jugendlichen der familiäre Zugang zu den Kultureinrichtungen fehlt, müssen Vermittlungsangebote verstetigt und optimiert werden. Dafür können wir uns ein Zentrum für kulturelle Bildung vorstellen, in das auch freie Angebote für Jugendliche (z. B. ein Jugendkulturtreffpunkt) integriert werden können. Entsprechende Synergieeffekte sind nachzuweisen. Die Realisierung ist an einem geeigneten Ort als Qualifizierungsprojekt aus Drittmitteln durchzuführen. Viele Beispiele in der Stadt zeigen, dass Kultur ein Motor von Stadtteilentwicklung sein kann. Hierzu bedarf es einer konstanten Förderung für Projekte der freien Kulturszene und der Unterstützung von Initiativen, mit denen ähnliche Impulse gesetzt werden. Dabei liegt ein Focus auf Projekten, für junge Menschen oder auch Familien. Vor diesem Hintergrund wollen wir die Galerie „Goethe 45“ finanziell absichern. Die Koalition bekennt sich zum Fortbestand des Stadttheaters Bremerhaven mit seinen drei Sparten und dem Kinder- und Jugendtheater JUB!. Als zweites Theater mit öffentlicher Förderung soll auch das Theater im Fischereihafen in seinem Fortbestand und seiner künstlerischen Qualität gesichert werden, dafür erwarten wir auch eine Beteiligung der FBG. Wir setzen uns für den Erhalt und die Schaffung von Räumlichkeiten für das Nordseemuseum im Bereich Schaufenster Fischereihafen ein. Die Aktualisierung des Angebots der Stadtbibliothek wird unterstützt. Im Süden der Stadt streben wir die Einrichtung einer Stadtteilbibliothek an. Das Kunstmuseum mit seiner international anerkannten Sammlung bedeutende...
Kulturpolitik. 151. Die Entwicklung einer vielfältigen Kulturlandschaft in Mecklenburg- Vorpommern ist eines der zentralen Ziele der Landesregierung. Hierzu wird die Landesförderung stabilisiert. Das Land wird das private Sponsoring anregen. Zugleich soll die Kulturwirtschaft als Schnittstelle zwischen der wirtschaftlichen, arbeitsmarktpolitischen, touristischen und kulturellen Entwicklung des Landes unterstützt werden. Dazu werden die entsprechenden Förderprogramme des Landes, wenn möglich, geöffnet.
Kulturpolitik. 1. Der Landkreis wird die kulturellen Institutionen im bisherigen Umfang mit Zuschüssen unterstützen. Langfristig sind Zuschussverträge anzustreben. 2. Die Pflege und Intensivierung der Partnerschaften des Landkreises Göttingen unter Berücksichtigung der Herausforderungen der Globalisierung z.B. durch Intensivierung der Kreispartnerschaft mit Guatemala, durch Organisation von Partnerschaftskongressen / Workshops.
Kulturpolitik. 200. Ziel der Landesregierung ist es, kul- turpolitische Gestaltungskonzepte zu entwickeln, die den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger in Mecklen- burg-Vorpommern Rechnung tragen.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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