Sozialpolitik Musterklauseln

Sozialpolitik. Der Lebenslagenbericht unter Berücksichtigung der Frage von Armut und Reichtum soll über die statistische Erfassung hinaus zu einem interpretierenden und handlungsorientierten Instrument weiterentwickelt werden. Dieser Bericht soll den Zugang zu gesellschaftlichen Ressourcen und Entwicklungsmöglichkeiten in seinen verschiedenen Facetten aufgreifen. Die Koalitionspartner verständigen sich auf die Einführung eines Sozialtickets in Form eines Preisnachlasses auf Zeitkarten in Höhe von 18 Euro. Der Bezug einer solchen Zeitkarte soll in Form eines auf den benötigten Zeitraum begrenzten Abonnements möglich sein. Gemeinsames Ziel ist es, präventiv gegen häusliche Gewalt vorzugehen. Dafür sollen verlässliche Daten über die Ursachen häuslicher Gewalt und die derzeitige Situation erhoben werden. Ein Gutachten, das Fälle rückwirkend untersucht, soll erstellt werden. Es herrscht Einigkeit über die Einrichtung eines zeitlich befristeten runden Tisches zum Thema ‚sexuelle Dienstleistungen’, der ein kooperatives Konzept zur Umsetzung des Prostitutionsgesetzes erarbeitet, niedrigschwellige Ausstiegshilfen diskutiert und Abhängigkeit von Zuhältern bzw. selbstständiges Arbeiten entwickelt. Die Sozialämter sollen bei Bestattungen den Ermessensspielraum laut § 90 SGB XII nutzen und dafür analog Kriterien des Urteils des LandessozialG Schleswig-Holstein (L 9 SO 3/06) zugrunde legen und außerdem Darlehen für Bestattungen gewähren.
Sozialpolitik. Artikel 151
Sozialpolitik. Beschäftigungsförderung als Ziel in Art. 2 und 3 (n.F. = a.F.) EGV; nur Kompetenz zur Koor- dinierung nationaler Beschäftigungspolitiken; Empfehlungen an Mitgliedstaaten; Anreize, jedoch keine zusätzlichen Finanzmittel hinsichtlich Beschäftigungsförderung, aber bereits im Nov. 1997 „Leitlinien“ mit dem Ziel der Schaffung von 12 Mio. neuer Ar- beitsplätze und Senkung der Arbeitslosenquote von 12 % auf 7 %. Auch künftig einstimmige Entscheidungen: Art. 23 Abs. 1 (J.13 Abs. 1a a.F.) EUV. Bei Umsetzung von gemeinsamer Strategie, die im Europäischen Rat beschlossen wurde, Mehrheitsprinzip mit Vetovorbehalt: Art. 23 Abs. 2 (J.13 Abs. 2 a.F.) EUV. Generalsekretär des Rates (Art. J.8 EUV n.F.). Keine Integration der WEU in die EU, aber „integraler Bestandteil der Entwicklung der Uni- on“: Art. 17 (J.7 a.F.) EUV. Kommission – Stärkung der Stellung des Kommissionspräsidenten; Abschmelzung des je- weils 2. Kommissars der „5 Großen“ bei Erweiterung der EU, falls Einigung über Stimmge- wichtung im (Minister-)Rat.
Sozialpolitik. 90. Die Landesregierung unterstützt Bemühungen für tarifgerechte Entlohnung und den Abbau von Lohndiskriminierungen, insbesondere bei Frauen. Ferner werden Bemühungen auf Bundesebene unterstützt, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sozial abzusichern.
Sozialpolitik. 1. Der Landkreis wird die Förderung der freien Wohlfahrtsverbände und Beratungsstellen im bisherigen Umfang aufrechterhalten und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten künftig verstärken. 2. Der Landkreis unterstützt Initiativen zur Beratung von Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern/-empfängerinnen. 3. Der Stand der flächendeckenden Sucht- und Schuldnerberatungen ist zu erhalten. 4. Der Landkreis tritt dem Verein Gesundheitsregion Göttingen bei. 5. Der Landkreis Göttingen setzt sich für den Erhalt der Handweberei Rosenwinkel ein. 6. Im Bereich SGB XII gilt das Prinzip „ambulant vor stationär“. Das Ziel ist die Planungssicherheit und eine bessere Betreuung bei Schonung der finanziellen Mittel: • Bestanderhebung für den Kreis (Sozialplanung), Szenarien für die nähere Zukunft (z.B. bei Demenz und Pflege). • Entwicklung von Konzepten für eine optimierte (ambulante) Betreuung, Steuerung der Angebote nach Bedarf. • Entwicklung von Qualitätskennzahlen, Qualitätskriterien und Kostenrahmen bei der Vergabe von Betreuungen, Heimplätzen etc. • Fachliche Begleitung und Kontrolle der Angebote.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und