Körperschaftsrechte. (1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
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Samples: Vertrag Des Freistaates Sachsen Mit Den Evangelischen Landeskirchen Im Freistaat Sachsen (Evang, www.revosax.sachsen.de, www.uni-trier.de
Körperschaftsrechte. (1) Die Kirchen, Kirchen und ihre Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher DienstDienst eigener Art.
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Samples: www.kirchenrecht-evlka.de
Körperschaftsrechte. (1) Die Kirchen, Kirchen und ihre Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften Körper- schaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher DienstDienst eigener Art.
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Samples: Vertrag Der Freien Hansestadt Bremen Mit Den Evangelischen Kirchen in Bremen
Körperschaftsrechte. (1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise Kirchen- kreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen öf- fentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
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Samples: Staatsvertrag Über Den Rundfunk Im Vereinten Deutschland Vom 31. August 1991, Sächsgvbl
Körperschaftsrechte. (1) Die KirchenBistümer, ihre die Bischöflichen Stühle, die Domkapitel, die Pfarreien und Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
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Samples: www.uni-trier.de
Körperschaftsrechte. (1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher DienstDienst eigener Art.
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Körperschaftsrechte. (1) Die KirchenKirche, ihre Kirchengemeinden Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher DienstDienst eigener Art.
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Samples: www.uni-trier.de